Seitenbeginn . Zur Hauptnavigation . Zum Seiteninhalt

Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung

Der Weg aus der Schuldenfalle

Eine beträchtliche Anzahl privater Haushalte in Deutschland ist überschuldet – oftmals aus Gründen, die sie nicht zu verantworten haben, wie Scheidung, Krankheit oder Arbeitslosigkeit. Die Restschuldbefreiung hilft redlichen Schuldnerinnen und Schuldnern - also ehrlichen, zuverlässigen, pflichtbewussten Schuldnern - dabei, sich nach drei, ausnahmsweise bis fünf Jahren von ihren Schulden zu befreien und ermöglicht somit einen wirtschaftlichen Neustart. Die Restschuldbefreiung erfolgt im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens.

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über das Verbraucherinsolvenzverfahren.

Was ist Verbraucherinsolvenz?

Im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens wird es einerseits den redlichen Schuldnerinnen und Schulnern durch das Institut der Restschuldbefreiung ermöglicht, sich nach einer gewissen Zeit und unter Anstrengungen von dem „Schuldenberg“ zu befreien. Andererseits trägt das Verbraucherinsolvenzverfahren auch dafür Sorge, dass die Forderungen der Gläubigerinnen und Gläubiger möglichst weitgehend und gleichmäßig befriedigt werden.

Voraussetzungen für die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens:

  • Der Insolvenzgrund der eingetretenen oder der drohenden Zahlungsunfähigkeit muss vorliegen. Es ist somit eine Situation entstanden, in der eine Schuldnerin bzw. ein Schuldner gegenwärtig oder in absehbarer Zukunft nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten pünktlich und vollständig zu erfüllen.
  • Ein ernsthafter, aber erfolglos gebliebener Versuch der außergerichtlichen Schuldenbereinigung ist zwingende Voraussetzung für das gerichtliche Verfahren und bei Antragstellung nachzuweisen. Das Gesetz sieht den Versuch der außergerichtlichen Schuldenbereinigung als gescheitert an, wenn mindestens eine Gläubigerin bzw. ein Gläubiger Vollstreckungsmaßnahmen, wie etwa Lohn- oder Kontopfändung, ergreift.

Wer kann sie beantragen?

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist in den §§ 304 ff. der Insolvenzordnung geregelt und steht allen natürlichen Personen offen,

  • die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben,

oder

  • die zwar in der Vergangenheit eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, deren Vermögensverhältnisse aber überschaubar sind. Die Verhältnisse sind überschaubar, wenn die Schuldnerin bzw. der Schuldner
    - weniger als 20 Gläubigerinnen bzw. Gläubiger hat und
    - gegen sie/ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (insbesondere Forderungen der Finanzverwaltung aus Lohnsteuer sowie Forderungen von Sozialversicherungsträgern für Beiträge von ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Schuldnerin bzw. des Schuldners).

An wen kann sich die Schuldnerin bzw. der Schuldner wenden?

In jedem Kreis oder jeder kreisfreien Stadt steht mindestens eine Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstelle zur Verfügung.

Liste mit den anerkannten Verbraucherinsolvenzberatungsstellen in Thüringen

Unsere sozialen Netzwerke: