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Arbeitsgerichtliche Verfahren

  • Rechtsberatung und Rechtsauskünfte

    Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen können sich kostenlos in arbeitsrechtlichen Fragen von den Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden, sofern sie Mitglied sind, beraten lassen.

    Ferner besteht die Möglichkeit, kostenpflichtigen Rechtsrat bei einem*r Rechtsanwalt*in einzuholen.
    Die Rechtsanwälte*innen, die sich besonders auf dem Gebiet des Arbeitsrechts spezialisiert haben, führen die Bezeichnung "Fachanwalt / Fachanwältin für Arbeitsrecht". 

    Das Beratungshilfegesetz sieht für einkommensschwache Bürger*innen unter bestimmten Voraussetzungen eine im Wesentlichen unentgeltliche Rechtsberatung vor. Gegenwärtig liegt die Eigenbeteiligung, welche unter Umständen erlassen werden kann, bei 15,00 EUR.
    Den Beratungshilfeschein, welcher in der Regel vor der Beratung zu beantragen ist, erhält der*die Berechtigte beim für seinen*ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht. Mit dem Berechtigungsschein (Beratungshilfeschein) kann der*die Auskunftssuchende eine*n Rechtsanwalt*in eigener Wahl aufsuchen. Den Antrag auf Beratungshilfe erhalten Sie hier zum Download ( Link zum Justizportal des Bundes und der Länder)
    In dringenden Fällen ist es auch möglich, sich unmittelbar an eine*n Rechtsanwalt*in zu wenden, der*die dann nachträglich den Antrag beim Amtsgericht auf Bewilligung der Beratungshilfe stellt.

    Die eingerichteten Rechtsantragstellen bei den einzelnen Gerichten sind nicht befügt, Rechtsberatungen durchzuführen.

  • Streitigkeiten zwischen Auszubildenden und ausbildenden Arbeitgeber*innen

    Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den ausbildenden Arbeitgeber*innen und den Auszubildenden (Lehrlingen) aus einem Berufsausbildungsverhältnis können im Bereich des Handwerks die Handwerksinnungen, in den übrigen Bereichen die Industrie- und Handelskammern sowie die sonst nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen Ausschüsse (Schlichtungsstellen) bilden.

    Besteht ein Ausschuss zur Konfliktbeilegung, ist dieser zwingend vor Erhebung einer gerichtlichen Klage anzurufen.

    Über das Bestehen eines Ausschusses informiert Sie die zuständige Innung bzw. Kammer.

    Der Ausschuss entscheidet nach mündlicher Anhörung der Parteien durch Spruch. Wird der Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt, so kann binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden.

  • Funktionelle Zuständigkeit

    Die Gerichte für Arbeitssachen sind dreistufig aufgebaut:
    Arbeitsgericht – Landesarbeitsgericht – Bundesarbeitsgericht.
    Der Instanzenzug beginnt ausschließlich vor dem Arbeitsgericht. Das heißt, sämtliche Anträge und Klagen sind unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes beim Arbeitsgericht einzureichen. Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht sind Rechtsmittelinstanzen.

    Sachliche Zuständigkeit

    Die Arbeitsgerichte sind grundsätzlich für Rechtsstreitigkeiten, die ihren Ursprung im Arbeitsverhältnis haben, zuständig.

    Zu unterscheiden sind das Urteilsverfahren (Klageverfahren in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten) und das Beschlussverfahren (Betriebsverfassungs- und Mitbestimmungsangelegenheiten). Näheres regeln hierzu §§ 2, 2a ArbGG.

    Arbeitnehmer*innen, die ihre Ansprüche vor dem Arbeitsgerichten geltend machen können, sind Arbeiter*innen und Angestellte, zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen gleichgestellte sowie sonstige Personen, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Handelsvertreter*innen sind als Arbeitnehmer*innen anzusehen, wenn sie u. a. im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000,00 EUR verdienen.

    Örtliche Zuständigkeit

    Im Urteilsverfahren ist immer das Arbeitsgericht zuständig, bei dem der*die Beklagte seinen*ihren allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand zum Zeitpunkt der Klageerhebung hat.

    Der allgemeine Gerichtsstand einer natürlicher Personen wird durch deren Wohnsitz, der einer juristischer Personen, z. B. GmbH, AG, durch ihren Firmensitz bestimmt.

    Als besonderer Gerichtsstand, d. h. der Gerichtsort, der für das Verfahren außerdem zuständig ist, kommt der Ort in Betracht, an dem der*die Arbeitnehmer*in oder Arbeitgeber*in seine*ihre jeweiligen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis zu erfüllen hat. Bei Klagen, z. B. gegen eine Kündigung, auf Arbeitsvergütung, Zeugnis, Arbeitspapiere usw. kann der*die Arbeitnehmer*in dort klagen, wo der Schwerpunkt seiner*ihrer Tätigkeit ist.

    Weiterhin zuständig sein kann das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der*die Arbeitnehmer*in gewöhnlich seine*ihre Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

    Vereinbarungen über die örtliche Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts im Arbeitsvertrag sind grundsätzlich unzulässig.

    Lediglich in Tarifverträgen kann die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgericht festgelegt werden.

       

  • Das Verfahren kann durch eine eigenhändige Klage eingeleitet werden. Hierbei ist zu beachten, dass die Klage unterschrieben sein muss.

    Die Klage kann auch zu Protokoll der Rechtsantragsstelle erklärt werden. Die für die Klage erforderlichen Unterlagen (z.B. Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben, Abmahnungsschreiben, Lohn- und Gehaltsabrechnung usw.) sind mitzubringen.

    Die Rechtssuchenden können mit der Einreichung der Klage auch eine*n Vertreter*in der Gewerkschaft oder der Vereinigung von Arbeitgebern, sofern sie jeweils Mitglied derselben sind, beauftragen. Die Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände vertreten ihre Mitglieder während der kompletten Instanz kostenlos.

    Darüber hinaus besteht die Möglichkeit sich durch eine*n Rechtsanwalt*in vertreten zu lassen, der*die dann auch die Klageeinreichung übernimmt.

    Handelt es sich um einen nach Sach- und Rechtslage schwierigen Streitfall, ist von einer eigenhändigen Klageerhebung abzuraten. Dabei ist zu beachten, dass die Hilfestellung der Rechtsantragsstelle sich auf die Formulierungen der Klage und deren Entgegennahme beschränkt. Bei der Anfertigung von weiteren Schriftsätzen und der Wahrnehmung des Verhandlungstermins erfolgt aus Gründen der Unparteilichkeit grundsätzlich keine Unterstützung von gerichtlicher Seite.

    Insbesondere wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist, kann es daher bei Durchführung eines Arbeitsgerichtsverfahrens ratsam sein, sich anwaltlicher Hilfe oder der unentgeltlichen Hilfe der Gewerkschaft oder des Arbeitgeberverbandes zu bedienen. Letzteres setzt allerdings ein entsprechendes Mitgliedschaftsverhältnis voraus.

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Arbeitsgericht dem*der weniger finanzkräftigen Rechtssuchenden im Wege der Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsstreits eine*n Rechtsanwalt*in seiner*ihrer Wahl beiordnen. Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt dann die Staatskasse die Finanzierung der anwaltlichen Vertretung.

    Bei den Arbeitsgerichten besteht keine Kostenvorschusspflicht.

  • Zur schnellen Durchsetzung von Geldforderungen gibt es das gerichtliche Mahnverfahren. Der*die Gläubiger*in erhebt hier keine Klage, sondern beantragt einen Mahnbescheid. Für das Mahnverfahren sind amtliche Vordrucke zu verwenden. Diese sind entweder bei der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts oder im Fachhandel (Schreibwarengeschäfte) erhältlich.

    Gegen den Mahnbescheid kann innerhalb von einer Woche ab seiner Zustellung, längstens jedoch bis zum Erlass des Vollstreckungsbescheides, von der Gegenpartei Widerspruch erhoben werden. Im Falle des Widerspruchs wird das Verfahren auf Antrag in das Urteilsverfahren übergeleitet und eine Güterverhandlung angesetzt.

    Wird kein Widerspruch eingelegt, wird auf Antrag des*der Gläubigers*in der Vollstreckungsbescheid erlassen. Gegen den Vollstreckungsbescheid findet binnen einer Frist von einer Woche seit seiner Zustellung der Einspruch statt. Wird kein Einspruch eingelegt, so ist der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig und kann vollstreckt werden. Wird Einspruch eingelegt, wird das Verfahren in das Urteilsverfahren übergeleitet und der Termin zur streitigen Verhandlung angesetzt. 

  • Eingangsinstanz Arbeitsgericht

    Die beim Gericht eingereichte Klageschrift wird dem*der Beklagten zugestellt. Zugleich setzt das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung fest.

    Bei dem ersten Termin handelt es sich um die Güterverhandlung vor dem*der Vorsitzenden. In dem Gütertermin erörtert der*die Vorsitzende mit den Parteien das gesamte Streitverhältnis zum Zwecke einer gütlichen Einigung.

    Einigen sich die Parteien, wird ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen.

    Wird die Klage aufrechterhalten und ist die Güterverhandlung erfolglos, wird ein Termin zur streitigen Verhandlung bestimmt.

    Erscheint eine Partei zur Güterverhandlung nicht, kann auf Antrag der anderen Partei ein Versäumnisurteil ergehen.

    Die streitige Verhandlung findet vor der vollbesetzten Kammer statt (Kammerverhandlung), d.h. dem*der Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richter*innen. Hier wird das gesamte Streitverhältnis noch einmal umfassend unter Berücksichtigung des schriftsätzlichen Vorbringens erörtert, unter Umständen findet eine Beweisaufnahme statt.

    Auch hier besteht noch die Möglichkeit, den Rechtsstreit im Wege einer gütlichen Einigung beizulegen und einen Vergleich abzuschließen. Außerdem besteht jederzeit die Möglichkeit der Klagerücknahme. Andernfalls entscheidet das Gericht durch Urteil.

    Berufungsinstanz Landesarbeitsgericht

    Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte kann Berufung eingelegt werden, wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses.

    Die Berufung ist innerhalb einer Frist von einem Monat seit Zustellung des Urteils beim zuständigen Landesarbeitsgericht einzulegen und innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung vom Beklagten beantwortet werden. Die Fristen zur Begründung und zur Beantwortung der Berufung können ein mal auf Antrag verlängert werden.

    Hierbei ist zu beachten, dass in dem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Vertretungszwang herrscht, d.h. die Parteien müssen sich entweder durch eine*n Rechtsanwalt*in oder durch eine*n Verbandsvertreter*in (Vertreter*in der Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbände), vertreten lassen. Die Berufung kann daher wirksam auch nur von einer*m Rechtsanwalt*in oder Verbandsvertreter*in eingelegt werden.

    Im Berufungsverfahren findet in der Regel nur ein Verhandlungstermin statt. Im Übrigen gelten für das Berufungsverfahren im wesentlichen dieselben Regelungen wie in der ersten Instanz. Auch hier besteht die Möglichkeit der Beendigung des Verfahrens durch Klagerücknahme, Berufungsrücknahme oder Abschluss eines Vergleiches. Andernfalls ergeht ein Urteil.

    Revisionsinstanz Bundesarbeitsgericht

    Gegen Urteile des Landesarbeitsgerichts kann Revision eingelegt werden, wenn sie entweder durch das Landesarbeitsgericht oder bei Nichtzulassung durch das Landesarbeitsgericht auf entsprechende Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesarbeitsgericht durch Beschlus zugelassen worden ist.

    Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn die ergangene Entscheidung von einer Entscheidung desselben oder eines anderen Landesarbeitsgericht oder des Bundesarbeitsgericht abweicht.

    Hat das Landesarbeitsgericht die Revision nicht zugelassen, kann innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Urteils Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden. Sie ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen.

    Ist die Revision durch das Landesarbeitsgericht oder das Bundesarbeitsgericht zugelassen worden, ist sie innerhalb einer Frist von einem Monat beim Bundesarbeitsgericht einzulegen und innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revisionsbegründungsfrist kann bis zu einem weiteren Monat verlängert werden.

    Neben der eigentlichen Revision besteht die Möglichkeit der Sprungrevision. Diese kann gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts unter Übergehung des Landesarbeitsgerichts unmittelbar beim Bundesarbeitsgericht eingelgt werden, wenn sie vom Arbeitsgericht auf Antrag zugelassen wurde.

    Es ist zu beachten, dass bei dem Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht Vertretungszwang wie vor dem Landesarbeitsgericht herrscht.

    Das Bundesarbeitsgericht führt in der Regel eine mündliche Verhandlung durch. Die Verhandlung findet vor dem Senat statt, dem drei Haupt- und zwei ehrenamtliche Richter*innen angehören.

    Das Bundesarbeitsgericht kann durch Urteil abschließend entscheiden oder den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen. Auch beim Bundesarbeitsgericht kann der Rechtsstreit durch den Abschluss eines Vergleiches beigelegt werden.

  • Eingangsinstanz Arbeitsgericht

    Das Beschlussverfahren wird auf schriftlichen oder zu Protokoll erklärten Antrag eingeleitet.

    Das Gericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen im Rahmen der gestellten Anträge. Das Beschlussverfahren kennt keine "Parteien", sondern lediglich "Beteiligte". Die an dem Verfahren Beteiligten sind zu hören, wobei eine schriftliche Anhörung möglich ist. Andernfalls beraumt es Termin zur mündlichen Anhörung.

    Auch im Beschlussverfahren ist eine gütliche Erledigung durch Abschluss eines Vergleichs oder durch Rücknahme des Antrags möglich. Andernfalls wird das Verfahren durch Beschluss beendet.

    Beschwerdeinstanz Landesarbeitsgericht

    Gegen die das Beschlussverfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde statt, die innerhalb eines Monats beim Landesarbeitsgericht durch eine*n Rechtsanwalt*in oder Verbandsvertreter*in einzulegen und innerhalb eines weiteren Monats zu begründen ist.

    Rechtsbeschwerdeinstanz Bundesarbeitsgericht

    Die Rechtsbeschwerde im Beschlussverfahren ist nur bei Zulassung durch das Landesarbeitsgericht oder über die Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesarbeitsgericht möglich.

    Zu beachten ist, dass Rechtsbeschwerde von einer*m Rechtsanwalt*in oder Verbandsvertreter*in eingelegt und begründet werden muss.

    Im Übrigen gelten hinsichtlich der Fristen für die Einlegung und die Begründung der Rechtsbeschwerde sowie des Verfahrens selbst die Regelungen des Revisionsverfahrens.

    Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss.

    Zur schnellen Klärung grundsätzlicher Verfahren gibt es die Sprungrechtsbeschwerde.

  • Arrest und einstweilige Verfügung sind Eilverfahren, durch die grundsätzlich nur vorläufige Maßnahmen angeordnet werden. Sie dienen der Sicherung und in Ausnahmefällen auch der vorläufigen Befriedigung von Ansprüchen. Eilbedürftigkeit ist Voraussetzung.

    Die einstweilige Verfügung kommt in zwei Formen vor. Sie dient einmal der Sicherung eines Anspruchs auf eine gegenständliche Leistung (Sicherungsverfügung) und zum anderen der Regelung eines einstweiligen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Regelungsverfügung). Einstweilige Verfügungen kommen unter anderem in Betracht bei der Durchsetzung von Beschäftigungsansprüchen, zur Urlaubsgewährung, zur Herausgabe von Arbeitspapieren, zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen bei Wettbewerbsverboten und in Ausnahmefällen zur Entgeltzahlung.

    Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann. Der Arrest kann als dinglicher oder persönlicher Arrest erlassen werden. Er kommt beispielsweise in Betracht, wenn der*die Schuldner*in wesentliche Vermögensstücke verschiebt oder verschwendet, wenn er*sie entsprechende Handlungen ankündigt, wenn er*sie vorsätzlich das Vermögen des*der Gläubigers*in schädigt. Bei einem persönlichen Arrest ist zusätzlich erforderlich, dass gerade der Zugriff auf die Person des*der Schuldners*in notwendig ist, um eine Sicherung der Ansprüche zu erreichen, z.B. wenn der*die Schuldner*in mit dem Vermögen das Gebiet der Bundesrepublik verlassen will.

  • Wenn Menschen streiten, sagt der Volksmund „es menschelt.“ Auch bei vielen Rechtsstreitigkeiten spielen nicht nur rein rechtliche und rein sachliche Gründe eine Rolle. Gerade die persönliche Nähe im Arbeitsverhältnis führt dazu, dass Gefühle, Verletzungen, Enttäuschungen und zerstörtes Vertrauen die Auseinandersetzung belasten. Eine gerichtliche Entscheidung löst hier die Probleme oft nicht nachhaltig. Deshalb stehen wir mit speziell ausgebildeten Richter*innen für nicht streitige Konfliktlösungsgespräche beim Thüringer Landesarbeitsgericht zur Verfügung. Das Verfahren nennt sich „Güterichter*innenverfahren“. Wir legen Ihnen nahe, zu überlegen, diesen Weg zu gehen. Um Ihnen die Entscheidung zu erleichtern, geben wir Informationen zur auch sogenannten gerichtsnahen Mediation.

    Was ist eine durch eine*n "Güterichter*in" unterstützte Verhandlung?

    Die Güteverhandlung setzt das Einverständnis der Parteien voraus. Im Mittel­punkt der Verhandlung stehen nicht die Rechtsansprüche, sondern die Interessen der Parteien. Die Parteien beteiligen sich aktiv am Verfahren. Sie erhalten Gelegenheit, ihre Anliegen, Interessen und Vorschläge darzustellen. Die*der Güterichter*in wird die Parteien hierbei unterstützen.

    Welche Vorteile sind damit verbunden?

    Das Verfahren bietet den Parteien die Möglichkeit, einen Konflikt umfassend und interessenbezogen zu lösen. Die Parteien übertragen die Konfliktlösung nicht einer*m Dritten. Sie nehmen sozusagen die Sache wieder selbst in die Hand. Sie bleiben in jeder Lage des Verfahrens eigenverantwortlich und können so eine angemessene Lösung erarbeiten. Die gemeinsame Lösungserarbeitung bietet den Parteien dabei eine höhere Ergebniszufriedenheit als bei streitiger Entscheidung durch die*den Prozessrichter*in. Es besteht somit die Möglichkeit, den Streit in einem frühen Verhandlungsstadium beizulegen. Hierbei existiert ein offenes Zeitfenster für eine intensive Erörterung des Konfliktstoffs. Zudem besteht die Möglichkeit, weitere Konflikte, die außerhalb des eigentlichen Streitgegenstands zwischen den Parteien bestehen, in das Güteverfahren mit einzubeziehen. Der Gütetermin ist nicht öffentlich und es ist eine vertrauliche Behandlung der Gesprächsinhalte sichergestellt. Der Termin für die Güteverhandlung findet zudem zeitnah statt, sodass auch für den Fall, dass keine Einigung gelingt, kein wesentlicher Zeitverlust eintritt. Finden die Parteien keine Lösung, wird der Rechtsstreit vor der*dem Prozessrichter*in fortgesetzt.

    Entstehen zusätzliche Kosten?

    Da ein Rechtsstreit bereits anhängig ist, entstehen im Vergleich zum üblichen gerichtlichen Verfahren keine zusätzlichen Kosten für die*den Anwältin*Anwalt. Die Gerichtskosten erhöhen sich nicht.

    Wie läuft das Verfahren ab?

    Im Güterichtertermin wird die*der Güterichter*in kurz die Grundzüge des Verfahrens erläutern. Anschließend wird er*sie zusammen mit den Parteien eine Bestandsaufnahme bzw. Sachverhaltsklärung durchführen, um dann die Interessen der Parteien zu erforschen. Es werden Lösungsmöglichkeiten entwickelt und bewertet, jeweils mit dem Ziel, eine für beide Parteien einvernehmliche Lösung des Konflikts zu finden. Die Parteien sind also aufgefordert, sich aktiv und offen an der Güteverhandlung zu beteiligen. Die*der Güterichter*in wird hierbei unterstützend tätig. Der Inhalt der Verhandlung ist vertraulich.

  • Aus gerichtlichen Urteilen und Beschlüssen im Beschlussverfahren sowie auch aus vor dem Gericht geschlossenen Vergleichen kann vollstreckt werden.

    Im arbeitsgerichtlichen Verfahren besteht die Besonderheit, dass aus den Urteilen der Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte sowie aus deren Beschlüssen im Beschlussverfahren in vermögensrechtlichen Streitigkeiten schon vor ihrer Rechtskraft vollstreckt werden kann, d.h. sie sind vorläufig vollstreckbar.

    Die vorläufige Vollstreckbarkeit kann im Urteil ausgeschlossen werden, wenn der*die Beklagte glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihm*ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

    Vollstreckungsgericht ist grundsätzlich das Amtsgericht am Sitz des*der Schuldners*in, wobei der Vollstreckungsantrag an jedem Amtsgericht gestellt werden kann. Das Arbeitsgericht ist nur in Ausnahmefällen Vollstreckungsgericht, z.B. wenn es um die Vornahme von Handlungen geht, wie die Erteilung eines Zeugnisses, das Ausfüllen der Arbeitsbescheinigung, die Durchsetzung der Weiterbeschäftigung.

    Zwingende Voraussetzung für die Durchführung der Zwangsvollstreckung sind:

    1. eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels (z.B. Urteil, Beschluss, Vergleich). Die vollstreckbare Ausfertigung (Vollstreckungsklausel) wird auf Antrag durch das Arbeitsgericht gestellt.
    2. die förmliche Zustellung des Titels (Urteile/Beschlüsse werden durch das Arbeitsgericht zugestellt; Vergleiche werden auf Antrag durch den Gerichtsvollzieher zugestellt)

    Auch für Vollstreckungsverfahren gilt, dass Kostenvorschüsse nicht erhoben werden.

  • Die Kosten eines arbeitsgerichtlichen Prozesses setzen sich in Anwendung des Gerichtskostengesetzes (GKG) aus gerichtlichen Gebühren und Auslagen zusammen. Gerichtskosten werden für jede Instanz gesondert erhoben.

    Daneben können außergerichtliche Auslagen - wie beispielsweise Fahrtkosten - und soweit durch die Parteien anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen wird, auch Gebühren und Auslagen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entstehen.

    Gerichtskosten

    Grundsätzlich sind im Verhältis zu anderen gerichtlichen Verfahren die Gebühren für arbeitsgerichtliche Verfahren in allen Instanzen niedriger.

    Ergeht keine gerichliche Entscheidung,  kann sich die mit der Klageerhebung angefallene Verfahrensgebühr mindern oder wegfallen. Ein gerichtlicher Vergleich stellt keine Entscheidung dar, damit entfallen bereits entstandene Gebühren; gerichtliche Auslagen hingegen nicht.

    Es werden keine Kostenvorschüsse erhoben.

    Das Verbot der Kostenvorschusserhebung gilt auch für die Zwangsvollstreckung, selbst wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist.

    Die Kosten werden erst fällig, wenn eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist oder das Verfahren,

    • in dem jeweiligen Rechtszug durch gerichtlichen Vergleich oder Klagerücknahme beendet ist,
    • sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben wurde,
    • sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war.

    Das arbeitsgerichliche Mahnverfahren ist bis zum Erlass eines Vollstreckungsbescheides von den Gerichtsgebühren befreit.

    Das Beschlussverfahren ist gerichtskostenfrei.

    Rechtsanwaltskosten

    Die im Zusammenhang mit der Beauftragung eines*r Rechtsanwalts*in entstehenden Kosten richten sich im arbeitsgerichtlichen Prozess nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

    Diese Vertretungskosten trägt im Hinblick auf §12 a Abs. 1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) in den Verfahren vor den Arbeitsgerichten jede Partei selbst bzw. ist eine Erstattug dieser Kosten von dem*der Gegner*in ausgeschlossen, und zwar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.

    In der zweiten Instanz (Landesarbeitsgericht) und dritten Instanz (Bundesarbeitsgericht) hat hingegen die unterlegene Partei neben ihren eigenen Kosten auch die Anwaltskosten des*r Prozessgegners*in zu tragen.

    Eigene Auslagen

    Neben den Gerichtskosten und den Rechtsanwaltskosten können der jeweiligen Partei auch

    • Fahrtkosten
    • Schreib- und Portoauslagen
    • sonstige Kosten

    enstehen.

    Diese Kosten können bereits erstinstanzlich - soweit eine entsprechende Entscheidung ergangen ist - von dem*der Gegner*in eingefordert werden.

  • Fehlen einer Partei die finanziellen Mittel zur Durchführung eines Verfahrens oder Verteidigung der gegnerischen Rechtsposition, so kann der Partei auf deren Antrag beim Vorliegen der Voraussetzungen Prozesskostenhilfe nach §114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) durch das Arbeitsgericht gewährt werden.

    Dem Antrag muss eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem hierfür vorgesehenen amtlichen Vordruck sowie Belege beigefügt werden (Link zum Justizportal des Bundes und der Länder). Zur Erläuterung wird auf das Hinweisblatt zum Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozesskostenhilfe  verwiesen.

      

  • Seit dem 01.01.2018 ist auch im Bereich der Gerichte der elektronische Rechtsverkehr eröffnet. Einzelheiten dazu veröffentlicht das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz auf seiner Internetseite
    https://justiz.thueringen.de/themen/elektronischerrechtsverkehr/

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