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Nach dem StrRehaG ist Voraussetzung für eine Rehabilitierung –vereinfacht dargestellt- das Vorliegen von zwei Voraussetzungen: 1. Politische Verfolgung und 2. Haft oder haftähnliche Zustände. Bei der Unterbringung von Heimkindern war das Vorliegen bzw. der Nachweis von haftähnlichen Zuständen oftmals problematisch. In der Novellierung des StrRehaG vom 22.06.2011 wurden erstmals die „Unterbringung in einem Heim für Kinder und Jugendliche, die der politischen Verfolgung oder sonstigen sachfremden Gründen gedient hat“ explicit genannt. In der Rechtsprechung war zunächst strittig, ob dies lediglich eine redaktionelle Klarstellung bedeuten oder ob dies auch eine inhaltliche Änderung darstellen sollte. Das OLG Thüringen hat in mehreren Entscheidungen, zuletzt mit Beschluss vom 19.01.2012 – 1 Ws Reha 54/11, klargestellt, dass durch Aufnahme dieser Passage in das Gesetz vom Gesetzeber das Vorliegen haftähnlicher Zustände nunmehr unterstellt wird und nicht mehr beim Rehabilitierungsantrag geprüft zu werden braucht. Betroffene, deren Rehabilitierungsantrag an diesem Kriterium gescheitert war, sollten daher einen neuen Antrag stellen.
Anerkannt wurde in der genannten Entscheidung auch, dass eine Heimeinweisung des Kindes aufgrund dessen, dass beide Elternteile aus politischen Gründen inhaftiert wurden und keine weitere, verwandte Person zur Wahrnehmung des Sorgerechts in Frage kam, eine unmittelbare, politische Verfolgung des Kindes darstellt und dementsprechend zu einem Rehabilitierungsanspruch des Kindes führt.
Dr. Joachim Heinrich aus München teilt mit:
Der ehemalige Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR IMB „Schubert“ ist mit seiner Klage gegen den Betreiber des Internetportals www.stasi-in-erfurt.de im Berufungsprozess vor dem OLG München am 14.12. 2010 endgültig gescheitert. Das Urteil ist rechtskräftig. Der Erfurter Herbert Gräser hat gegen Herrn Dr. Joachim Heinrich auf Unterlassung geklagt und gefordert, seinen richtigen Namen und seinen Stasi-Decknamen sowie ein Foto, das ihn als vermeintlichen Bürgerrechtler bei der Besetzung der Erfurter Stasizentrale in Erfurt am 4. Dezember 1989 zeigt, von dem Internetportal www.stasi-in-erfurt.de zu entfernen. Das OLG München entschied am 14.12.2010, diese Klage abzuweisen. Der Anwalt des Klägers kündigte daraufhin in der Süddeutschen Zeitung an, Revision einlegen zu wollen. Das angekündigte Rechtsmittel wurde nicht eingelegt, das Urteil ist somit nun rechtskräftig.
Die Richter urteilten, dass Herr Gräser es hinnehmen muss, als Stasi-IM öffentlich benannt zu werden und dass das historische Bild bei der Stasibesetzung in Erfurt mit seinem richtigen Namen und seinem Stasi-Decknamen öffentlich gezeigt werden darf.
„Das Urteil ist bedeutungsvoll für die Aufarbeitung: Geschichte wird von Menschen mit Namen und Gesichtern gemacht. Nur wenn wir sie nennen und zeigen können, kann man Geschichte verstehen und nachvollziehen. Es ist auch wichtig für die in der Andreasstraße entstehende Ausstellung. Viele Opfer der Diktatur stellen uns ihre Bilder und Unterlagen freiwillig zur Verfügung. Nun ist klar: Wir können auch die Täter mit Namen und Gesicht benennen.“ sagte Neubert.
Datum 9. Mai 2011
Sehr geehrter Herr Bundestagsabgeordneter,
Ich bin enttäuscht über Ihre Äußerungen zum Amtsantritt von Roland Jahn, weil gerade Sie sich bisher an der MfS-Debatte so konstruktiv beteiligten. Warum jetzt diese aufgeregte Attacke?
Die ehemaligen Mitarbeiter des MfS in der Behörde sind seit ihrer Gründung ein Stein des Anstoßes. Neben Jürgen Fuchs, dessen Todestag wir heute begehen, haben Mitglieder des Beirats, zahlreiche Vertreter von Opferverbänden und viele in der Aufarbeitung engagierte Menschen immer wieder gefordert, dass sich die Behörde von den ehemaligen Hauptamtlichen und Spitzeln trennen muss.
Die Aufarbeitung des Unrechts und der Verbrechen der SED-Staatsmacht ist inzwischen ein gesellschaftliches Thema, nachdem die strafrechtliche Aufarbeitung als erfolgsarm abgeschlossen betrachtet werden muss. In solchen Debatten ist Glaubwürdigkeit die höchste Münze.
Frühere Stasi-Mitarbeiter nicht mehr im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, ihnen nicht erneut Macht über ihre Mitmenschen zu geben, ist eine Grundentscheidung der Friedlichen Revolution gewesen. Das MfS hat systematisch Gesetze und Menschenrechte verletzt. Das war auch in der DDR bereits bekannt. Wer sich hauptamtlich oder heimlich dem MfS verpflichtete, traf seine Grundentscheidung gegen Freiheit und Menschenrechte. Dies ist ein unverzichtbares Kriterium, wenn es um die Eignung von Personen für öffentliche Verantwortung geht.
Die Behörde, die mit ihren Auskünften solche Prüfung ermöglicht, ist unglaubwürdig, wenn sie selber nicht die Kraft hat, dieses Problem zu lösen. Bei ehemaligen MfS-Mitarbeitern ist eine kritische Distanz zu ihrem früheren Arbeitgeber nicht zu erwarten. Diese ist aber die Grundvoraussetzung für die Arbeit beim BStU. Mit jedem Posten, auf dem ein ehemaliger MfS-Mitarbeiter sitzt, wird einem Opfer des SED-Regimes oder Menschen, die nicht kollaboriert haben, eine Chance vorenthalten.
Roland Jahn hat von Anfang an betont, dass er dieses Problem lösen will – im Rahmen des Arbeitsrechtes und des gegenseitigen Respektes. Hätten Sie seine „Kontraste“-Beiträge zum Thema wahrgenommen, hätten Sie das wissen können. Wer die Aufarbeitung der Stasi will, muss ihn dabei unterstützen. Ich hoffe, dass Kulturstaatsminister Bernd Neumann und die gesamte Bundesregierung ihm helfen, den ehemaligen MfS-Mitarbeitern in den Feldern, in denen sie sich bewährt haben, neue Tätigkeitsfelder zu beschaffen.
Sie sollten, Herr Dr. Wiefelspütz, die Formulierung "Schaum vor dem Mund" nicht verwenden. Sie trifft auf Menschen zu, die durch Krankheit (etwa Epilepsie) oder durch eine pathologische Übererregung dieses Phänomen zeigen. Es ist unwürdig, rationale Argumente auf diese Weise disqualifizieren zu wollen.
In der Hoffnung auf zukünftig wieder konstruktive Zusammenarbeit!
Hildigund Neubert
Erfurt, den 12. April 2011
Beauftragte für die Stasi-Unterlagen übergibt Bericht
an Landtagspräsidentin
Diezel: „Auf Verdrängung und Unkenntnis kann man keine gute Zukunft
aufbauen“
Neubert: „Dankbarer Respekt vor der Arbeit der Zeitzeugen“
Heute hat die Landesbeauftragte des Freistaats Thüringen für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR, Hildigund Neubert, ihren Tätigkeitsbericht für das Jahr 2010 an Landtagspräsidentin Birgit Diezel (CDU) übergeben. Der als Drucksache 5/2477 veröffentlichte Bericht gibt einen detaillierten Einblick in die Arbeit der Landesbeauftragten. „Der Bericht belegt, dass wir auch nach mehr als 20 Jahren deutscher Einheit weiterhin das durch die Staatssicherheit begangene Unrecht aufarbeiten müssen. Das zeigen sowohl die zahlreichen Beratungsgespräche als auch die hohe Zahl der Anträge auf Rehabilitierung“, so Landtagspräsidentin Diezel. Auch die historisch-politische Bildung nehme in der Arbeit der Landesbeauftragten immer breiteren Raum ein. Die Arbeit mit Schülern und Jugendlichen sei immens wichtig.
„Gerade an einem Tag wie heute, an dem sich der Todestag von Matthias Domaschk zum 30. Mal jährt, ist es für uns eine Verpflichtung, an begangenes Unrecht zu erinnern. Die Kenntnis dieser Vergangenheit und der Umgang mit unserer Geschichte sind für uns alle lebensnotwendig. Es ist unmöglich, auf Verdrängung und Unkenntnis eine gute Zukunft aufzubauen. Deswegen sind die Erinnerung und das Gedenken an die Opfer wichtig“, so Landtagspräsidentin Diezel.
Die Landesbeauftragte Hildigund Neubert dankte der Präsidentin für die gute Arbeitsatmosphäre in ihrem Hause. „Mir ist es wichtig, die Aufarbeitung der Diktaturgeschichte im Leben des einzelnen durch die Rehabilitierung mit der Aufarbeitung für die Gesellschaft zu verbinden. Dass so viele Zeitzeugen bereit sind, ihre Lebensgeschichte dafür zur Verfügung zu stellen, kann ich nur mit dankbarem Respekt sehen. Das Angebot, Geschichte anhand konkreter Menschen wahrzunehmen ist besonders für Schüler eine Brücke aus der Vergangenheit in ihre Zukunft“, sagte Frau Neubert.
Der Bericht der Landesbeauftragten gibt unter anderem Auskunft über die Beratungstätigkeit der Landesbeauftragten sowie über Veranstaltungen, Ausstellungen und Publikationen, die der Aufarbeitung sowie der politischen Bildung dienen. Nach dem Thüringer Landesbeauftragtengesetz muss die Landesbeauftragte gegenüber dem Thüringer Landtag mindestens jährlich über ihre Tätigkeit berichten.
( Der Bericht ist unter "Behörde-Tätigkeitsberichte" zu finden)
Die Landesbeauftragte begrüßt ausdrücklich die Wahl Roland Jahns zum Bundesbeauftragten. Mit seiner Person wurde nicht nur ein hervorragender Kenner der Lebensverhältnisse der DDR, sondern auch ein mutiger Kämpfer für die Freiheitsrechte ausgewählt.
Am 25.02.1977 wurde er wegen seiner Unterschrift unter einer Protesterklärung gegen die Ausbürgerung des Liedermachers Wolf Biermann von seinem Studium an der Friederich-Schiller-Universität zwangsexmatrikuliert.
Am 12.4.1981 kam in der Stasi-U-Haft in Gera unter bis heute ungeklärten Ursachen Matthias Domaschk zu Tode. Am ersten Todestag gab Roland Jahn in der SED-Zeitung „Volkswacht“ und in der „Thüringer Landeszeitung“ eine Anzeige auf: „Wir gedenken unseres Freundes Matthias Domaschk, der im 24. Jahr aus dem Leben gerissen wurde. Seine Freunde“.
Am 1.Mai.1982 begab sich Roland Jahn halb als Stalin, halb als Hitler geschminkt in unmittelbarer Nähe zur Tribüne mit der Parteiprominenz.
Als in Polen das Kriegsrecht ausgerufen wurde, fuhr er monatelang mit einer Solidarnosc Fahne am Fahrrad durch Jena.
Am 1.September 1982 wurde er vor dem Zeiss-Tor festgenommen und am 17.Januar 1983 u.a. wegen „Herabwürdigung der staatlichen Ordnung“ verurteilt, aber auf Grund westlicher Proteste bereits Ende Februar vorzeitig aus der Haft entlassen. Roland Jahn war sodann bei der Begründung der Jenaer Friedensbewegung aktiv. Am 8.Juni 1983 wurde er von der Stasi als so gefährlich angesehen, dass man ihn gegen seinen Willen in einen Zug verfrachtete und in den Westen abschob.
Auch nach seiner zwangsweisen Ausweisung aus der DDR, die für ihn durch die Trennung von seiner Familie eine erhebliche Belastung war, setzte er sich weiterhin in seinem Beruf als Journalist für eine Wandlung der politischen Zustände in der DDR ein.
Die Landesbeauftragte wünscht ihm für sein künftiges Wirken viel Erfolg, viel Glück und Gottes Segen
StrRehaG § 17a Abs. 4 Satz 1
Die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG ist auch dann ab dem auf die Antragstellung an die zuständige Verwaltungsbehörde folgenden Monat auszuzahlen, wenn der Antrag gestellt wird, bevor eine rechtskräftige gerichtliche Rehabilitierungsentscheidung vorliegt.
BGH, Beschluss vom 10. August 2010 - 4 StR 646/09 - Thüringer OLG -
Bisher wurde von den Verwaltungsbehörden die Auffassung vertreten, dass die "Opferrente" zwar ab Antragstellung geleistet wird, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass zuvor die gerichtliche strafrechtliche Rehabilitierung erfolgt ist. Der BGH hat diese Auffassung nunmehr korrigiert.
Für Betroffene, die bisher keine gerichtliche strafrechtliche Rehabilitierung beantragt haben, folgt daraus, dass sie unbedingt mit der gerichtlichen Beantragung auch schon zeitgleich den Antrag auf "Opferrente" bei der Verwaltungsbehörde stellen sollten, damit ihnen keine Beträge entgehen.
Betroffene, die zuvor zeitgleich die Anträge gestellt hatten, denen aber die Monate vor der gerichtlichen Entscheidung der strafrechtlichen Rehabilitierung nicht anerkannt wurden (und deren Teilablehnugsbescheid bestandskräftig ist), wird geraten einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu stellen, mit dem Ziel diese Monate doch noch anerkannt zu bekommen.
Der Erfurter Bürgerrechtler Joachim Heinrich veröffentlichte auf seiner Internetseite www.stasi-in-erfurt.de ein Foto von der Stasi-Besetzung am 4.12.1989, das den inoffiziellen Mitarbeiter des MfS "IMB Schubert" ganz vorn in der Menge zeigt und setzte dessen Klarnamen Herbert Gräser dazu. Das Landgericht München I entschied in erster Instanz, dass das Recht auf Nennung des Namens und damit das Recht auf historische Aufklärung Vorrang vor einer etwaigen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechtes des Klägers habe.
Das Oberlandesgericht München bestätigte am 14.12.2010 diese Rechtsprechung. Die Veröffentlichung sei nicht nur von der Wissenschafts- und Meinungsfreiheit, sondern auch unter dem Aspekt der Freiheit der Kunst gedeckt. Im Verlauf des Prozesses wies der Vorsitzende Richter auch darauf hin, dass der klagende IM die öffentliche Aufmerksamkeit durch seine Klage wesentlich verstärkt habe. Das Gericht ließ eine Revision nicht zu.
„Damit ist erneut bestätigt worden, dass die persönliche Verantwortung des Einzelnen für die Aufarbeitung der Geschichte eine wichtige Kategorie ist. Das Stasi-Unterlagen-Gesetz ist bekräftigt worden. Dieses Urteil wird auch in anderen Fällen, in denen frühere Mitarbeiter des MfS sich der Öffentlichkeit nicht stellen wollen, von Bedeutung sein.“ meinte Neubert, die den Prozess besucht hat.
Beschreibungstext
Mit dem heutigen Tag trat das oben genannte Gesetz in Kraft. Wesentliche Neuerungen sind: - Berücksichtigung von Kindern bei der Einkommensermittlung - Härtefallregelung - Verlängerung der Geltung der Rehabilitierungsgesetze bis 2019
Vermehrt wird von ehemaligen Heimkindern und Jugendwerkhofzöglingen der DDR nach Wegen zu einer Entschädigung für diese Zeit gefragt.
Notwendig ist dafür zunächst eine strafrechtliche Rehabilitierung, die beim zuständigen Landgericht beantragt werden muss. Die strafrechtliche Rehabilitierung wird allerdings nur in den Fällen ausgesprochen, in denen das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die Heimeinweisung „mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar“ gewesen ist. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die Anordnung der Heimerziehung aus Gründen der politischen Verfolgung gedient hat oder sachfremden Zwecken gedient hat.
Viele ehemalige Heimkinder haben Angst vor den Kosten eines solchen Verfahrens.
Für alle Verfahren nach diesen Gesetzen gilt:
Rehabilitierungsverfahren sind in allen Instanzen frei von Gerichtskosten. Es werden weder Gebühren noch Auslagen des Gerichts erhoben. Auch Verfahren zur beruflichen oder verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung sind grundsätzlich für die Antragsteller kostenfrei. Es besteht keine Anwaltspflicht.
In den letzten Tagen haben sich einige ehemalige Heimkinder der DDR an die Beratungsinitiative gewandt, deren Anträge auf strafrechtliche Rehabilitierung abgewiesen worden sind. Gleichzeitig wurden die Anträge auf Prozesskostenhilfe abgelehnt, so dass die Betroffenen sich jetzt mit finanziellen Forderungen der von Ihnen beauftragten Anwälte konfrontiert sehen.
Wir empfehlen deshalb, vorab zu prüfen, ob die Beauftragung eines Rechtsanwaltes wirklich notwendig ist - in dem Verfahren gibt es keine Pflicht zur Vertretung durch einen Rechtsanwalt! Hilfe geben auch die Beratungsinitiativen.
Sollte die Einschaltung eines Rechtsanwaltes gewünscht sein, so bietet es sich an, die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag abzuwarten bevor der eigentliche Antrag gestellt wird.
In jedem Fall sollte bei Erteilung eines Mandats eine sorgfältige Einschätzung der Erfolgsaussichten für den Rehabilitierungsantrag verlangt und sich nach den Kosten für die Tätigkeit des Anwaltes für den Fall der Ablehnung des Rehabilitierungsantrages und des Antrages auf Prozesskostenhilfe erkundigt werden.
Das Rehabilitierungsverfahren als solches – und auch ein eventuell notwendiges, sich anschließendes Beschwerdeverfahren – sind prinzipiell gerichtskostenfrei.
Bei Fragen nach den Chancen eines Rehabilitierungsantrages, bei der Suche nach dem zuständigen Gericht, bei der Suche nach Unterlagen helfen Ihnen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der TLStU und der Beratungsinitiative gern. Auch diese Beratungen sind kostenlos.
Entscheidung des LG Zwickau zur IM-Klarnamensnennung
Das Urteil des Landgerichts Zwickau (Az- 1 O 1275 / 08) ist rechtskräftig: In der Ausstellung
„Christliches Handeln in der DDR“ darf der Name des IM „Schubert“ veröffentlicht werden.
In dieser stellte Pfarrer Edmund Käbisch unter Nennung der tatsächlichen Namen und
jeweiligen Decknamen, Werdegänge und Tätigkeiten verschiedener, ihm bekannt gewordener
inoffizieller Mitarbeiter (IM) des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) innerhalb der
Kirche in der DDR dar. Darunter auch IM „Schubert“.
Vor dem Landgericht Zwickau erwirkte der klagende Pfarrer Käbisch nun das Recht,
„wörtlich, durch Ausstellungen, in Veranstaltungen jeglicher Art, in den Printmedien, mittels
Videotechnik oder in sonstiger Weise zu behaupten oder zu verbreiten, dass es sich bei dem
Beklagten um IM „Schubert“ handelt“.
Das Gericht verwies in der Urteilsbegründung darauf, dass der Beklagte ausdrücklich
einräumte, dass er der IM „Schubert“ war. Die Richter urteilten: „Die Verbreitung wahrer
Tatsachen ist grundsätzlich hinzunehmen. Dies gilt selbst dann, wenn dies für den jeweils
Betroffenen nachteilig sein kann.“ Begründet wird die Abwägung der schutzwürdigen
Interessen des IM und des Rechts der freien Meinungsäußerung zugunsten von Pfarrer
Käbisch wie folgt: „Der Kläger [Pfarrer Käbisch] geht zutreffend davon aus, dass nach wie
vor ein starkes öffentliches Interesse an der Aufarbeitung der DDR-Vergangenheit und
insbesondere der früheren Tätigkeit des MfS besteht. […] Das Interesse, die Tätigkeit der
inoffiziellen Mitarbeiter näher aufzuklären, ist bis heute ungebrochen. Gerade die
systematische und umfassende Ausforschung der eigenen Bevölkerung mit
nachrichtendienstlichen Mitteln ist als besonders abstoßendes Herrschaftsinstrument des
Einheitsparteiensystems zu bezeichnen.“
Pressestelle
Auch für das „Verständnis der Bedeutung der nunmehr bestehenden freiheitlich
demokratischen Grundordnung“ sei die Nennung von Namen ehemaliger Stasi-IM wichtig:
„Die Aufarbeitung hat deshalb entgegen der Auffassung des Beklagten nichts mit
privatem «Eigennutz» zu tun und steht auch nicht in einem kurzlebigen
journalistischen Interesse. Sie ist vielmehr unabdingbar notwendig, um die eigene
historische Vergangenheit zu verstehen, zu bewerten und hieraus für die Zukunft die
richtigen Schlüsse zu ziehen.
Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, unter die Aufarbeitung geschichtlicher Vorgänge
einen Schlussstrich zu ziehen (Bundesverfassungsgericht, Urt. V. 23.2.200, 1 BvR
1582/94 zitiert nach juris). Solange Täter und deren Helfer keine umfassende
Auskunft über ihre damaligen Motivationen geben und der Diskussion ausweichen, ob
sie nun, nachdem sie zumindest die Möglichkeit besserer Erkenntnis haben, die
damaligen Vorgänge anders bewerten, solange wird auch noch öffentlicher
Diskussionsbedarf bestehen.
Es ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Vorgehensweise des MfS gleichsam auf
den Einzelfall personalisiert und die Tätigkeit des Beklagten durch den Kläger unter
voller Namensnennung konkretisiert wird. Gerade die anhand von Einzelschicksalen
erfolgte Konkretisierung dient bekanntermaßen dazu, dass sich auch historische Laien
leichter in ansonsten schwer zu verstehende historische Themen einarbeiten und sich
damit vertraut machen können. Die konkretisierende Darstellung ermöglicht es mithin,
das ganze Ausmaß der Verstrickung des MfS anhand eines Einzelschicksales deutlich
zu machen und aufzuzeigen, auf welche Art und Weise das MfS in der Lage war,
selbst relativ geschlossene oppositionelle Kreise wie beispielsweise den
Friedensaktionskreis zu unterwandern und zu manipulieren.“
Obwohl durch die Veröffentlichung des Namens von IM „Schubert“ für diesen Nachteile
erwachsen könnten, würden dessen Schutzinteressen „nicht das Veröffentlichungsinteresse
des Klägers und das Informationsinteresse der Allgemeinheit“ überwiegen, weil unstreitige,
wahre Tatsachen über den Kläger verbreitet werden. Es könne weder eine
„Pogromstimmung“ noch eine „angebliche Aufforderung zur «Lynchjustiz»“ oder gar eine
„Prangerwirkung“ erkannt werden. „Gerade weil die Rolle und die Motivation der
inoffiziellen Mitarbeiter historisch noch nicht vollständig aufgearbeitet ist, hat allein die bloße
Mitteilung, der Beklagte sei inoffizieller Mitarbeiter des MfS gewesen, noch keine
Stigmatisierung zur Folge.“