Überwachung
Die Überwachung der S1- und S2-Anlagen wird im Zusammenwirken mit dem Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) als zuständige Behörde für die biologische Sicherheit im Sinne des § 1 GenTG entsprechend der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Gentechnikrechts (§ 2 Nr. 2 ThürGenTZustVO) und für die Belange des Arbeitsschutzes (§ 2 Nr.1 ThürGenTZustVO) im Sinne des § 2 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes, soweit Belange des Arbeitsschutzes durch die in § 2 Abs. 1 GenTG genannten Anlagen und Tätigkeiten berührt sind, vollzogen.
Der Überwachung der gentechnischen Anlagen liegt die diesbezügliche Anzeigebestätigung oder der Genehmigungsbescheid/Änderungsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes zu Grunde.
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- Foto: HKI/Anna Schroll