Gefahrguttransport
1) Allgemeine Angaben zum Gefahrguttransport
2) Fahrwegbestimmung in Thüringen
3) Ansprechpartner
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- Gefahrgutbroschüre 2011
Da Gefahrguttransporte eine ständige potentielle Gefahrenquelle für Menschen und Umwelt darstellen, müssen die Überwachungsmaßnahmen der zuständigen Behörden darin bestehen, einen hohen Sicherheitsstandard zu gewährleisten, um Unfälle zu vermeiden bzw. Unfallfolgen zu minimieren.
In unserer Bröschüre
Gefahrgutbeförderung 2011 in Thüringen erhallten Sie umfassende Informationen über die Beförderung und den Umgang mit Gefahrgut.
1) Allgemeine Angaben zum Gefahrguttransport
Die Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für die Ausführung der Rechtsvorschriften zum Transport gefährlicher Güter (
ThürGefGZustVO) vom 03. Dezember 2002 ist im Gesetz und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen S.494 vom 30. Dezember 2002 veröffentlicht.
Besondere Verantwortung für die Sicherheit im Gefahrguttransport tragen die am Gefahrguttransport beteiligten Personen der Unternehmen. Die Industrie- und Handelskammern Thüringens haben Schulungseinrichtungen für die Schulung von Fahrzeugführern (ADR-Schein) sowie Schulungseinrichtungen für die Schulung von Gefahrgutbeauftragten zugelassen.
Die zuständigen Behörden für den Gefahrguttransport werden durch die oben genannte Zuständigkeitsverordnung bestimmt.
Für Beförderungen von gefährlichen Gütern nach § 35 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (
GGVSEB) muss der Fahrweg außerhalb der Autobahnen bestimmt werden. Diese Fahrwegbestimmung erfolgt in Thüringen auf der Grundlage der seitens der Kreisverwaltungen herausgegebenen Allgemeinverfügungen durch die Beförderer selbst.
Zum Thema „Sicherheit im Gefahrguttransport auf Thüringer Straßen“ sowie als Mittel der Informationstätigkeit finden in Thüringen entsprechende „Gefahrgutstammtische“ statt.
Weitere Informationen zum Gefahrguttransport finden Sie beim
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS).
2) Fahrwegbestimmung in Thüringen
1. Grundlagen der Fahrwegbestimmung entsprechend § 35 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB):
- Güter der Anlage 1 GGVSEB und bestimmte entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3 (siehe § 35 Abs. 1 GGVSEB).
- Allgemeinverfügungen der Landratsämter und kreisfreien Städte.
2. Allgemeine Hinweise:
- Die Allgemeinverfügungen enthalten die Negativnetze (Verkehrszeichen 261/ 269 u. a. gesperrte Straßen) der Kreise und kreisfreien Städte.
- 261 - Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
- 269 - Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung
- Der Beförderer erteilt dem Fahrzeugführer an Hand der Allgemeinverfügungen den Fahrweg.
- In der Beförderungseinheit sind mitzuführen:
- die betreffenden gültigen Allgemeinverfügungen und
- die Fahrwegbeschreibung.
3) Ansprechpartner
Ministerium für Bau Landesentwicklung und Verkehr
Werner-Seelenbinder-Str. 8
99096 Erfurt
Ansprechpartner:
Frau Wuttke
Tel.: 0361-3791-430
Frau Chemnitz
Tel:: 0361-3791-432