07.01.2013 11:16 Uhr

Zielabweichungsverfahren

Die Raumordnungspläne sind ein verbindlicher Rahmen für Fachplanungen und Behördenentscheidungen. Dieser Rahmen ermöglicht bestimmte Raumnutzungen und schließt andere aus. Im Einzelfall kann es erforderlich sein von diesem Rahmen abzuweichen. In einem Zielabweichungsverfahren (ZAV) wird überprüft, ob auch andere als in den Raumordnungsplänen festgelegte Raumnutzungen aus landesplanerischer Sicht vertretbar sind. Die entsprechende Rechtsgrundlage dafür ist mit dem
Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG) geschaffen. Im Ergebnis eines ZAV wird der raumordnerische Rahmen nicht aufgehoben, sondern lediglich für das Einzelvorhaben eine Ausnahmeentscheidung getroffen.

Für die Zulassung solcher Ausnahmen vom Landesentwicklungsprogramm ist die oberste Landesplanungsbehörde zuständig. Über Abweichungen vom Regionalplan entscheidet die obere Landesplanungsbehörde.