Thüringen
Landesentwicklungsplan (LEP)
LEP 2004
Den
gesetzlichen Vorgaben folgend hat die
oberste Landesplanungsbehörde den Raumordnungsplan für das Gebiet des Freistaates Thüringen von 1993 fortgeschrieben. Dieser wurde von der Landesregierung, nach umfassender Diskussion und Abstimmung, am 21.09.2004 durch die Landesregierung beschlossen.
Auf der Grundlage von § 10 des
Thüringer Landesplanungsgesetzes (ThürLPlG) vom 18.12.2001 (GVBl. S. 485) ist die
Thüringer Verordnung über den Landesentwicklungsplan vom 06.10.2004 (GVBl. S. 754) am 30.10.2004 in Kraft getreten.
Gleichzeitig trat die Thüringer Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Thüringen vom 10.11.1993 (GVBl. S. 709), geändert durch Verordnung vom 27.01.1998 (GVBl. S. 25), außer Kraft.
Der LEP stellt das Gesamtkonzept für die räumliche Entwicklung des Landes Thüringen und seiner Teilräume dar. Er beinhaltet textliche und zeichnerische Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes sowie entsprechende Begründungen. Es werden Grundsätze und Ziele unterschieden. Die Bindungswirkung von Zielen der Raumordnung stellt die intensivste Stufe dar. Sie bewirken eine strikte Beachtungspflicht für ihre Adressaten, die nicht durch planerische Abwägung oder Ermessensausübung überwunden werden kann. Grundsätze der Raumordnung sind allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen.
Die seit dem In-Kraft-Treten des Landesentwicklungsprogramms 1993 eingetretenen tatsächlichen räumlichen Entwicklungen und die neuen gesetzlichen Grundlagen auf Bundes- und Landesebene erforderten eine Aktualisierung des LEP. Der LEP 2004 ist gegenüber dem Landesentwicklungsprogramm 1993 in Gliederung und Inhalt gestrafft. Er verzichtet auf die Übernahme von Fachplanungen und lässt sich von den Prinzipien der Deregulierung und Subsidiarität leiten. Darüber hinaus erfolgt die Fortschreibung im Interesse einer verbesserten Steuerungswirkung, Lesbarkeit und Vollzugsfähigkeit des Planes. Als formaler Maßstab werden die Anforderungen an die Normqualität der Ziele der Raumordnung nach dem ROG angelegt. Es findet eine Beschränkung auf notwendige Festlegungen unter den Voraussetzungen von überörtlichen und überregionaler Raumbedeutsamkeit im Landesmaßstab statt.
Der LEP 2004 zeigt die raumbezogenen Perspektiven Thüringens in einem erweiterten und zusammenwachsenden Europa auf. Er formuliert die Grundzüge einer ausgewogenen räumlichen Entwicklung Thüringens in Deutschlands Mitte und setzt den Rahmen für Entwicklungs-, Ausgleichs- und Erhaltungsziele, die auf die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Landesteilen gerichtet sind. Er stellt einen Konsens über eine an der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung ausgerichteten, ausgewogenen und damit zukunftsfähigen Raumentwicklung dar.
Die Grundsätze und Ziele des LEP 2004 sind in den
Regionalplänen der vier Regionalen Planungsgemeinschaften zu untersetzen.
Erste LEP-Änderungsverordnung
Mit Datum vom 29. August 2009 ist die Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über den Landesentwicklungsplan in Kraft getreten.
Die Änderungen betreffen die Angleichung bisher unterschiedlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit den zu überprüfenden funktionsteiligen Mittelzentren sowie die Aufforderung an die Regionalen Planungsgemeinschaften, sich ausdrücklich mit der Begrenzung der Höhe von Windenergieanlagen zu befassen. Außerdem wurde gemäß § 8 des Thüringer Landesplanungsgesetzes (ThürLPlG) vom 15. Mai 2007 (GVBl. S. 45) eine Umweltprüfung durchgeführt, die auf die durch die Erste LEP-Änderungsverordnung verursachten Auswirkungen beschränkt werden konnte.