Glossar zum Landesentwicklungsprogramm LEP 2025
Climate proofing
Beim Climate Proofing wird untersucht, wie sich die durch den Klimawandel veränderten Umweltbedingungen auf die Planung auswirken. Pläne und Programme sollen im Sinne einer nachhaltigen Raumentwicklung so an den Anforderungen des Klimawandels ausgerichtet werden, dass sie sich als robust oder anpassungsfähig erweisen.
→ S.71 - Kap. 5.1; S.118 – Kap. 7.2
Daseinsvorsorge
Daseinsvorsorge als zusammenfassender Begriff bezeichnet Leistungen, an deren Angebot im Sinne einer flächendeckenden Versorgung mit bestimmten, als lebensnotwendig eingestuften Gütern und Dienstleistungen ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Die Versorgung mit Energie, Wasser, Telekommunikation, öffentlichem Nahverkehr, Postdienstleistungen, Abfall- und Abwasserentsorgung wird ebenso zur Daseinsvorsorge gerechnet wie die Grundversorgung mit sozialen Dienstleistungen wie Kulturangebote, Gesundheits- und Pflegedienste, Kinderbetreuung und Schulbildung. Ein Großteil der Aufgaben der Daseinsvorsorge obliegt in weiten und vielfältigen Bereichen den Kommunen und gehört zu den Grundaufgaben der kommunalen Selbstverwaltung.
→ S. 4; S.6; S.8; S.13 – Kap. 1.2; S.17ff – Kap. 2.1; S.20ff - Kap. 2.2; S.28 – Kap. 2.3; S.33 – Kap. 2.5; S.40f - Kap. 3.2; S.59ff – Kap. 4.4; S.87 – Kap. 6.1; S.104 – Kap. 6.4; S. 109f – Kap. 7.1; S.127 – Kap. 7.4; S. 145- Kap. 7.7; S.150
Demografischer Wandel
Der Begriff bezeichnet die Veränderung der Zusammensetzung der Bevölkerungsstruktur.
Er hat zunächst keine wertende Funktion, sondern dient ausschließlich der Beschreibung der Zusammensetzung der Altersstruktur einer Gesellschaft. Demografischer Wandel wird von den Faktoren Geburtenrate, Lebenserwartung und Wanderungssaldo beeinflusst. Eine Veränderung der Bevölkerungsstruktur ergibt sich aus der Summe der drei Faktoren. Aktuell verändern eine zunehmend älter werdende Bevölkerung Alterung, demografische, sinkende Fertilitätsraten und Wanderungsbewegungen (häufig von Nord-Süd- und Ost-West) Städte und Gemeinden. Aufgabe der Politik ist es auf diesen Wandel zu reagieren.²
→ S. 11 – Kap. 1.1; S.28 - Kap. 2.3; S.41 – Kap. 3.2; S. 67 – Kap. 4.5; S.107 – Kap. 7.1
Eigenentwicklung/ gemeindebezogener Bedarf
Der Bedarf einer Gemeinde an Siedlungsflächen ergibt sich aus deren Entwicklungsabsichten. Diese resultieren u. a. aus der natürlichen Bevölkerungsentwicklung, aus den Ansprüchen der örtlichen Bevölkerung an zeitgemäße Wohnverhältnisse oder der ortsansässigen Gewerbebetriebe und Dienstleistungseinrichtungen sowie besonderen örtlichen Voraussetzungen und Potentialen. Unter dem gemeindebezogenen Bedarf sind auch die zur Erfüllung bzw. Sicherung der durch die Landes- und Regionalplanung zugewiesenen Funktionen (Zentraler Ort, überörtlich bedeutsame Gemeindefunktionen) erforderlichen Flächenbedarfe der Gemeinde subsumiert. Der Siedlungsflächenbedarf ergibt sich somit auch aus der Siedlungsstruktur.
→ S. 31ff - Kap. 2.4
Einzelhandelsgroßprojekte
Als Einzelhandelsgroßprojekte werden Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher i. S. d. § 11 BauNVO, einschließlich Agglomerationen, verstanden.
→ S. 36f – Kap. 2.6; S.110 – Kap. 7.1; S.128f – Kap. 7.4; S.145 – Kap. 7.7
Entwicklungskorridore
Entwicklungskorridore sind Räume mit besonderer Standortgunst, die für die Ansiedelung neuer bzw. Erweiterung vorhandener Unternehmen am besten geeignet sind und deren langfristige Entwicklungsmöglichkeiten offengehalten werden sollen. Die identifizierten Entwicklungskorridore greifen die bisherigen landesbedeutsamen Entwicklungsachsen unter Berücksichtigung aktueller Rahmenbedingungen sowie Entwicklungsanforderungen auf und konkretisieren diese. Wesentliche Kriterien für die Bestimmung der Entwicklungskorridore sind die Verfügbarkeit leistungsfähiger Verkehrsinfrastrukturen (europäisch bzw. großräumig bedeutsames Straßen- und Schienennetz) und Fachkräften sowie die Nähe zu leistungsfähigen Versorgungsinfrastrukturen (z. B. Hochspannungsnetz). Es handelt sich um ein Entwicklungs- und Ordnungsinstrument.
→ S. 6; S. 23 – Kap. 1.2; S. 47 – Kap. 4; S. 49 – Kap. 4.1; S. 86 – Kap. 6.1; S. 93 – Kap. 6.2; S. 110 – Kap. 7.1; S. 129 – Kap. 7.4
Erfordernisse der Raumordnung
Ziele und Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr.1 ROG.
Sonstige Erfordernisse der Raumordnung sind in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens sowie landesplanerische Stellungnahmen (§ 3 Abs. 1 Nr.4 ROG).
→ S.5; S.6
Flächenrecycling, aktives
Im Rahmen eines aktiven Flächenrecyclings sollen Flächen, deren bisherige Funktion und Nutzung aufgegeben wurde, mittels planerischer, umwelttechnischer und wirtschaftspolitischer Maßnahmen nutzungsbezogen in den Wirtschafts- bzw. Naturkreislauf wieder eingegliedert werden. In Thüringen bilden drei Handlungsansätze die Grundlage einer aktiven Steuerung der Flächeninanspruchnahme:
1. konsequente Umsetzung der Handlungsmaxime – Innen- vor Außenentwicklung
2. konsequente Brachflächenentwicklung – u.a. Thüringer Flächenkooperation, GENIAL zentral
3. Strategische Steuerung der Flächenentwicklung – von der Eigenentwicklung zur interkommunal abgestimmten Flächenentwicklung.
→ S. 31 – Kap. 2.4
Freiraumverbundsystem
Für den Erhalt bzw. die Wiederherstellung eines leistungs- und funktionsfähigen Naturhaushaltes ist der Verbund ökologisch bedeutsamer Räume die strukturelle Basis und zugleich Grundlage für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen in ausreichender Qualität und Quantität. Der ökologische Freiraumverbund (siehe § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG) dient in diesem Sinne als funktionell und raumübergreifend zusammenhängendes Netz ökologisch bedeutsamer Freiräume. Dieses Freiraumverbundsystem ist nicht identisch mit dem Biotopverbundsystem nach § 21 BNatSchG, es integriert aber zahlreiche Aspekte, wie ökologische Wechselbeziehungen und Vernetzungsfunktionen.
→ S.32 – Kap. 2.4; S.85ff – Kap. 6.1; S.93 – Kap. 6.2; S. 115ff – Kap. 7.2; S.128ff – Kap. 7.4
Funktionsräume, mittelzentrale
Es handelt es sich um aus Sicht der Landesplanung geeignete Kooperationsräume im Sinne einer Verantwortungsgemeinschaft zwischen Mittelzentrum als Impulsgeber bzw. Ankerpunkt und dem funktional verflochtenen Umland. Eine verbindliche und gemeindescharfe Abgrenzung ist damit nicht erfolgt, vielmehr muss der konkrete Kooperationsraum im Sinne einer variablen Geometrie unter Berücksichtigung der jeweiligen Handlungs- und Themenbereiche ermittelt werden.
→ S. 11 – Kap. 1.1; S. 28ff – Kap. 2.3; S.37 – Kap. 2.6; S.39ff – Kap. 3.2; S.109 – Kap. 7.1; S.150
Gegenstromprinzip
Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume soll sich in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums einfügen und die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume berücksichtigen (§ 1 Abs. 3 ROG).
→ S.107- Kap. 7.1
Gemeindefunktionen, überörtlich bedeutsame
Funktionen, die den wirtschaftlichen, infrastrukturellen und sozialen Charakter einer nichtzentralörtlichen Gemeinde prägen und in ihrer raumstrukturellen Wirkung deutlich über die eigene Gemeinde hinaus wirksam werden.
→ S.20ff – Kap. 2.2; S.127 – Kap. 7.4
Gleichwertigkeit der Lebensbedingungen
Leitvorstellung der Thüringer Raumordnungspolitik ausgehend von Art 72 Abs. 2 Grundgesetz sowie § 1 Abs. 2 ROG. Sie zielt auf die gleichmäßige Entwicklung aller Landesteile Thüringens, vor allem bezogen auf die Sicherung der Daseinsvorsorge, aber auch auf die überall vorhandenen, aber teilweise unterschiedlich ausgeprägten und wahrgenommenen Potenziale und Talente aller Landesteile. Mit gleichwertigen Lebensverhältnissen ist keineswegs die Herstellung gleicher Verhältnisse und Situationen in allen Teilen Thüringens gemeint.
→ S.6; S.9; S.17ff – Kap. 2./2.1; S.20ff – Kap. 2.2; S.36 – Kap. 2.5; S.67ff – 4.5; S.109f – Kap. 7.1; S.145 – Kap. 7.7; S.150
Grundsätze der Raumordnung
Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan gemäß § 7 Abs. 1 und 2 ROG aufgestellt werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG).
→ S.5; S.27 – Kap. 2.2; S.33 – Kap. 2.4; S.56 – Kap. 4.3; S.65ff – Kap. 4.4; S.108 – Kap. 7.1; S.149
Hersteller-Direktverkaufszentrum
Als Hersteller-Direktverkaufszentrum (engl. Factory Outlet Center) wird die Zusammenfassung einer Mehrzahl von Ladengeschäften zu einer großflächigen Einkaufseinrichtung bezeichnet, in der Hersteller als Ladenbetreiber losgelöst von der Produktionsstätte ihre Waren direkt an den Endverbraucher verkaufen. Hersteller-Direktverkaufszentren unterscheiden sich von sonstigen Einzelhandelsgroßprojekten durch ihr eingeschränktes, allerdings innenstadtrelevantes Warensortiment mit dem Schwerpunkt im Bekleidungsbereich, durch den Verkauf von vorwiegend Premium-Markenwaren und überwiegend Produkten in 1b-Qualität, Modelle der vorangegangenen Saison und Auslaufmodelle, Restposten und Retouren sowie Artikel aus Überschussproduktion zu deutlich reduzierten Preisen.
→ S.38f – Kap. 2.6; S.128f – Kap. 7.4
Infrastruktur, wohnungsnahe
Wohnungsnahe Infrastruktur bezeichnet eine den Bedürfnissen angepasste soziale Infrastruktur, wie zum Beispiel Versorgungs-, Bildungs-, Gesundheits-, Kultur- und Freizeitangebote. Wohnungsnah bedeutet in diesem Zusammenhang eine räumliche Nähe der in Betracht gezogenen jeweiligen Einrichtung der sozialen Infrastruktur zum Wohnbereich.
→ S.33 – Kap. 2.5
Klimawandel
Im Verlauf der 80-er und 90-er Jahre des 20. Jahrhunderts wurde die Bezeichnung „globale Erwärmung“ geprägt und wird oft gleichbedeutend mit dem allgemeinen Begriff „Klimawandel“ verwendet. Während der fachspezifische Begriff „Klimawandel“ die natürliche Veränderung des Klimas auf der Erde über einen längeren Zeitraum beschreibt, und damit die bisherige Klimageschichte umfasst, bezieht sich die globale Erwärmung auf die durch den Menschen verursachte gegenwärtige Klimaveränderung. Der globale Klimawandel bewirkt graduelle und langfristige Veränderungen. Die Klimafolgen sind u. a. der Anstieg der Durchschnittstemperatur und damit der Meeresspiegel, extreme Wetterereignisse werden intensiver und häufiger.3
→ S.4; S.8; S.9; S.11 – Kap. 1.1; S.27 – Kap. 2.2; S.28 – Kap. 2.3; S.31f – Kap. 2.4; S.37 – Kap. 2.6; S.42 – Kap. 3.2; S.47 – Kap. 3.4; S.48 – Kap. 4; S.54 – Kap. 4.3; S.68f – Kap. 4.5; S.70ff – Kap. 5.1; S.76f – Kap. 5.2; S.85 – Kap. 6.1; S.92f – Kap. 6.2; S.104 – Kap. 6.4; S.107ff – Kap. 7.1; S.117 – Kap. 7.2; S.123 – Kap. 7.3; S.136f – Kap. 7.4; S.146 – Kap. 7.7; S.148
Kulturerbestandorte, mit Umgebungsschutz
Kulturerbestandorte sind Standorte, die aus historischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen, technischen, volkskundlichen oder städte- und siedlungsbaulichen Gründen für den Schutz und den Erhalt des (inter-) nationalen und Thüringer Kulturerbes von herausragender Bedeutung sind. Es handelt sich um repräsentative und weithin sichtbare, das Landschaftsbild prägende Standorte in besonders exponierter Lage (Umgebungskorrelation). Die weitreichende Beziehung bzw. die exponierte Lage ergibt sich aus dem Standort im Vergleich zum umgebenden Landschaftsraum (Höhenburg o. ä.) sowie einer besonderen landschaftsräumlichen Ausdehnung (Landschaftspark, Ensemblesituation). Die Kulturerbestandorte sind häufig nicht in größere Siedlungsbereiche integriert oder deutlich über den vorhandenen Siedlungsbereich hinaus wirksam.
→ S.12f – Kap. 1.1; S.82 – Kap. 5.2; S.110 – Kap. 7.1; S.119 – Kap. 7.2; S.126 – Kap. 7.4
Kulturlandschaft
Kulturlandschaft wird im LEP 2025 als politisch-strategischer Leitbegriff im Sinne eines komplexen, erweiterten Kulturlandschaftsverständnisses verwandt. Bei Kulturlandschaften im Sinne des LEP 2025 handelt es sich nicht nur um spezifische Räume mit besonders wertgeschätzten Spuren der Vergangenheit (siehe § 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG). Kulturlandschaft soll als Integrationsbegriff verstanden werden, der auf gesellschaftliche und kulturelle Zusammenhänge ausgerichtet ist, die besondere Spuren im Raum- und Siedlungsgefüge hinterlassen haben. Das Thema Kulturlandschaft ist somit nicht nur eine wichtige qualitative Ergänzung der bisherigen Landesplanung in Thüringen, sondern eine übergeordnete Landesentwicklungsstrategie für die Zukunft. Kulturlandschaft ist Schutzgut, Entwicklungspotential und Handlungsraum zugleich.
→ S.4; S.5; S.10ff – Kap. 1.1; S.12 – 1.1.1/ .1.2; S.17ff – 2.1; S.21ff – Kap. 2.2; S.28f – Kap. 2.3; S.31 – Kap. 2.4; S.37f – Kap. 2.6; S.39 - Kap. 3.1; S.40ff – Kap. 3.2; S.44f – Kap. 3.3; S.47f – 4; S.54 – Kap. 4.3; S.58ff - Kap. 4.4; S.68 – Kap. 4.5; S.71 – Kap. 5.1; S.84 – Kap. 5.2; S.91 – Kap. 6.2, S.107ff – Kap. 7.1; S.114ff - 7.2; S.120ff – Kap. 7.3; S.131f – Kap. 7.4; S.145 – Kap. 7.7
Landesplanung
Landesplanung ist die übergeordnete, überörtliche und fachübergreifende Planung zur räumlichen Ordnung und Entwicklung des Landes. Ihre Aufgabe ist die Aufstellung von Programmen und Plänen auf Landesebene unter Berücksichtigung des Gegenstromprinzips sowie die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen (vgl. ThürLPlG).
→ S.10 – Kap. 1.1; S.14 – Kap. 1.2, S.28 – Kap. 2.3; S.37 – Kap. 2.6; S.42 – Kap. 3.2; S.47 – Kap. 3.4; S.48 – Kap. 4; S.55 – Kap. 4.3; S. 71 – Kap. 5.1; S. 85 – Kap. 6.1; S.106ff – Kap. 7.1; S.115ff – Kap. 7.2; S.126ff – Kap. 7.4; S.144 – Kap. 7.7
Leitvorstellungen
Leitvorstellungen sind programmatisch-strategische Aussagen ohne rechtliche Bindungswirkung im Sinne von § 3 Abs. 1 ROG, die somit nicht die Steuerungs- und Bindungswirkung von Erfordernissen der Raumordnung entfalten. Sie sollen als Orientierungsrahmen insbesondere für das Handeln der Landesregierung gelten.
→ S.5; S.9; S.10 – Kap. 1.1; S.13 – Kap. 1.2; S.17 – Kap. 2.1; S.20 – Kap. 2.2; S.28 - Kap. 2.3; S.31 – Kap. 2.4; S.33 – Kap. 2.5; S.36 – Kap. 2.6; S.39 – Kap. 3.1; S.39f – Kap. 3.2; S.43 – Kap. 3.3; S.46 – Kap. 3.4; S.47 – Kap. 4; S.49 – Kap. 4.1; S. 51 – Kap. 4.2; S.53 – Kap. 4.3; S.58 – Kap. 4.4; S.67 – Kap. 4.5; S.70 – Kap. 5.1, S.75 – Kap. 5.2; S.85 – Kap. 6.1, S.91 – Kap. 6.2; S.95 – Kap. 6.3; S.102f – Kap. 6.4; S.107f – Kap. 7.1; S.143 - Kap. 7.4; S.144 - Kap. 7.7
Metropolregion
Metropolregionen sind Motoren der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung mit internationaler Bedeutung und Erreichbarkeit. Sie sind gekennzeichnet durch einen oder mehrere städtische Kerne, damit in Beziehung stehende engere und weitere metropolitane Verflechtungsbereiche und erfüllen in unterschiedlicher Ausprägung und Intensität metropolitane Funktionen in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Verkehr und Kultur. Sie stärken als Zentren für gesellschaftliche Innovation und wirtschaftliche Entwicklung den Zusammenhalt und die Wettbewerbsfähigkeit.
→ S. 22 – Kap. 2.2; S.24 – Kap.2.2; S.43ff – Kap. 3.3; S.61ff - Kap.4.4; S.109 – Kap. 7.1; S.134 – Kap. 7.4
Monitoring
Im Rahmen eines Monitoring sollen die Veränderungen bestimmter Wirkungsfaktoren, die geplanten Zielerreichungen sowie die Wirksamkeit vorhandener Instrumente in regelmäßigen Abständen geprüft und bewertet werden. In Folge dieser Erhebung kann ggf. eine Planänderung oder -ergänzung als Anpassungsmaßnahme bereits vor der Neuaufstellung des LEP erfolgen.
→ S.6; S.79 – Kap. 5.2; S.143 – Kap. 7.5, S.150
Nationale Naturlandschaften
Seit 2005 präsentieren sich unter dem von EUROPARC Deutschland entwickelten Erscheinungsbild der Dachmarke "Nationale Naturlandschaften" bundesweit 14 Nationalparke, 14 Biosphärenreservate und 95 Naturparke. In Thüringen sind dies die Naturparke Südharz, Thüringer Wald, Kyffhäuser, Thüringer Schiefergebirge/Obere Saale, Eichsfeld-Hainich-Werratel, die Biosphärenreservate Vessertal-Thüringer Wald und Rhön sowie der Nationalpark Hainich.
→ S.90 – Kap. 6.1; S.121 – Kap. 7.3
Pendlerdominanzbereich
Gesamtheit der Gemeinden mit identischem Ziel (Gemeinde) für das (zumindest relative) Maximum an Auspendlern.
→ S.28 – Kap. 2.3
Planungen und Maßnahmen, raumbedeutsame
Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG).
→ S.18f – Kap. 2.1; S.21 – Kap. 2.2; S.34 – Kap. 2.5; S.40f – Kap. 3.2; S.67 – Kap. 4.4; S.69 – Kap. 4.5; S.71f – Kap. 5.1; S.89 – Kap. 6.1; S.102f – Kap. 6.4; S.107 – Kap. 7.1; S.114 – Kap. 7.2, S.144 – Kap. 7.7
Räume, ländlich geprägte
Sie sind in Thüringen charakterisiert durch ihre Vielfalt an kleinteiligen Siedlungsstrukturen, attraktiven Klein- und Mittelstädten, regionalen Besonderheiten, natürlichen und schutzwürdigen Lebensräumen, ab-wechslungsreichen Landschaften, kulturellen Highlights, Freizeitange-boten, Unternehmensstrukturen im wirtschaftlichen Bereich, hohem bürgerschaftlichen Engagement in Vereinen, im sozialen Bereich und anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten.
Ländlich geprägte Räume sind in allen Raumstrukturtypen Thüringens zu finden.
→ S.10 – Kap. 1.1; S.17 – Kap. 2.1; S.19 – 2.1.4; S.23 – Kap. 2.2; S.33 – Kap. 2.5; S.39 – Kap. 3.1, S.41 – Kap. 3.2; S.53 – Kap. 4.3; S.59ff - Kap. 4.4; S.69f - Kap. 4.5; S.70 – Kap. 4.5; S.75 – Kap. 5.2, S.91ff - Kap. 6.2; S.135 – Kap. 7.4
Raumstrukturgruppen/Raumstrukturtypen
Sie dienen der Beschreibung von Entwicklungsstand und Entwicklungsrisiken/-chancen eines Raumes und sollen eine an den besonderen (typischen) Merkmalen der jeweiligen Raumstrukturgruppen und insbesondere der Raumstrukturtypen orientierte Entwicklung mit besonderem Augenmerk auf die jeweiligen Potenziale und Hemmnisse ermöglichen.
Die Raumstrukturgruppen und Raumstrukturtypen ersetzen frühere Einteilungen in Verdichtungsräume und Ländlicher Raum, einschließlich der Stadt- und Umlandräume, und insoweit auch den Beschluss des Hauptausschusses der Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) vom 7. September 1993 sowie die Angleichung der Abgrenzungen vom 31. Dezember 1999.
→ S.14f – Kap. 1.2; S.16 – Kap. 1.2, S.50 – Kap. 4.1; S.109 – Kap. 7.1
Regional Governance
Im weitesten Sinne sind darunter netzwerkartige Kooperationen zwischen Akteuren des öffentlichen, privatwirtschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereichs zur Bearbeitung von Problemen des regionalen Gemeinwohls zu verstehen. Die Kooperationen sind über eine längere Zeit dauerhaft und nicht an Einzelprojekte gebunden.1 Regional Governance ist auch Ausdruck einer Re-Regionalisierung.
→ S.39 – Kap. 3.1
Repowering
Hier: Endgültiger Ersatz einer oder mehrerer bestehender Windenergieanlagen durch neue und wesentlich leistungsstärkere Anlagen mit dem Ziel, Standorte von Windenergieanlagen außerhalb der Vorranggebiete Windenergie in die Vorranggebiete zu verlagern und effektive und leistungsfähige Anlagen zu ermöglichen.
Förderkriterien gemäß § 30 Erneuerbare-Energien-Gesetz sind u. a.:
– Ersatz der Anlage in ihrem Landkreis oder einem an diesen angrenzenden Landkreis;
– ersetzte Anlagen müssen vor dem 1. Januar 2002 in Betrieb genommen worden sein;
– installierte Leistung der Repowering-Anlage muss mindestens das Zweifache der ersetzten Anlagen betragen;
– Anzahl der Repowering-Anlagen darf Anzahl der ersetzten Anlagen nicht übersteigen;
– für ersetzte Anlagen muss dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach den Vergütungsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die jeweilige Anlage maßgeblichen Fassung bestehen.
→ S.84 – Kap. 5.2; S.137 – Kap. 7.4; S.150
Re-Regionalisierung
Re-Regionalisierung kann u. a. als die Rückübertragung von Verantwortung bzw. Entscheidungsmöglichkeiten (einschließlich Finanzmittel) auf eine regionale Ebene und/oder ein Bedeutungszuwachs regionaler Initiativen verstanden werden.
→ S.39 – Kap. 3.1; S.67f – Kap. 4.5
Sozialplanung
Mit Sozialplanung wird in der Regel und primär die soziale Infrastrukturplanung im kommunalen Bereich bezeichnet. Sozialplanung umfasst dabei u. a. die Bereiche Armutsentwicklung und soziale Versorgung, Behindertenhilfe, Pflege und Betreuung, Jugend- und Familienförderung, Altenhilfe und die soziale und berufliche Reintegration. Sozialplanung ermittelt und beschreibt Bedürfnisse und Lebenslagen. Sie entwickelt vorausschauend soziale Unterstützungssysteme und überprüft diese auf ihre Wirkungen. Sozialplanung unterstützt das Management im Sozialbereich durch die Entwicklung datengestützter Zielvorstellungen, durch valide Bedarfsuntersuchungen und Evaluation bestehender Leistungsangebote. Sozialplanung leistet damit einen Beitrag zu einem bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Angebot sozialer Dienstleistungen und Einrichtungen.
→ S.150
Träger der Regionalplanung
Träger der Regionalplanung in Thüringen sind gemäß § 3 Abs. 1 ThürLPlG die Regionalen Planungsgemeinschaften als Zusammenschluss der Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden, die im Landesentwicklungsprogramm als Mittelzentrum ausgewiesen sind, zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihnen obliegt die Aufstellung und Änderung des Regionalplans. Sie können zudem Stellung zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen anderer Planungsträger nehmen, soweit diese ihren Aufgabenbereich berühren.
→ S. 5; S. 82ff – Kap. 5.2
Verantwortungsgemeinschaft
Neben den bisher in vielfältiger Form bestehenden regionalen und kommunalen Kooperationsbündnissen geht es langfristig darum, die Zusammenarbeit von Räumen zu organisieren, die immer stärker und großräumiger miteinander verflochten und aufeinander angewiesen sind. Dies erfordert neben der Stärkung vorhandener Potenziale auch das Herausarbeiten gemeinsamer Interessen und die Identifikation lohnender gemeinsamer Projekte. Darüber hinaus gilt es, den Dialog über räumliche Entwicklungstrends und -strategien zu fördern, um dadurch die Wettbewerbsfähigkeit der Gesamtregionen zu stärken sowie eine zukunftsfähige und nachhaltige Raumentwicklung zu unterstützen.1
→ S.18 – Kap. 2.1; S.28 – Kap. 2.3; S.40 – Kap. 3.2; S.43 – Kap. 3.3
Vorgaben für die Träger der Regionalplanung
Es handelt sich um Vorgaben für Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die in den Regionalplänen festzulegen sind (siehe § 13 Abs. 2 ThürLPlG). Es handelt sich nicht um Erfordernisse der Raumordnung im Sinne § 3 Abs. 1 ROG.
→ S.5; S.27 – Kap. 2.2; S.29 – Kap. 2.3; S.33 – Kap. 2.4; S.42 – Kap. 3.2; S.50 – Kap. 4.1; S.52 – Kap. 4.2; S.56 – Kap. 4.3; S.65 – Kap. 4.4; S.75 – Kap. 5.1; S.82 – Kap. 5.2, S.88 – Kap. 6.1; S.94 – Kap. 6.2; S.98 – Kap. 6.3; S.104 – Kap. 6.4
Ziele der Raumordnung
Verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2 ROG) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG).
Die Ziele der Raumordnung sind von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sowie bei bestimmten behördlichen Entscheidungen über Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts zu beachten (§ 4 Abs. 1 ROG). Zudem besteht eine Anpassungspflicht der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB).
→ S. 27 – Kap. 2.2; S.65 - Kap. 4.4; S.83 – Kap. 5.2; S.108 – Kap. 7.1
Zentraler Ort, funktionsteiliger
Gemeinden, die in einem engen siedlungsstrukturellen Zusammenhang stehen und funktionale Mittelpunkte eines gemeinsamen (auch grenzüberschreitenden) Versorgungsbereiches sind. Die einzelnen Gemeinden mit ihren Funktionen ergänzen sich komplementär und stehen idealer Weise nicht in Konkurrenz zueinander. Die jeweiligen Versorgungseinrichtungen aus dem gemeinsamen Versorgungsbereich müssen gut erreichbar sein, um das dem Zentrale-Orte-Konzept innewohnende Konzentrations- und Bündelungsprinzip nicht auszuhöhlen.
→ S.5; S.6; S.13ff – Kap. 1.2; S.17 - Kap. 2.1; S.20ff – Kap. 2.2; S.32 – Kap. 2.4; S.48 – Kap. 4; S.55 – Kap. 4.3; S.63 – Kap. 4.4; S.110 – Kap. 7.1; S.127f – Kap. 7.4; S.145 – Kap. 7.7, S.150
Quellen:
1 - Landesentwicklungsprogramm (LEP) Thüringen 2025, Entwurf vom 12. Juli 2011
2 - Glossar – Raumordnung. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. www.bmvbs.de (Auszug)
3 - Online-Handbuch Demografie. Berlin-Institut für Bevölkerung und Entwicklung. www.berlin-institut.org (Auszug)
4 - Glossar – Klima. Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Umwelt und Naturschutz. www.thueringen.de