07.01.2013 11:22 Uhr

FAQ/Faktencheck

1. Landesraumordnung in den Bundesländern

Im Rahmen des Regionalforums Ostthüringen wurde die Behauptung aufgestellt, dass Thüringen das einzige Land der Bundesrepublik Deutschland sei, in dem allein die Landesregierung über den Landesraumordnungsplan entscheide und der Landtag lediglich gehört werde. Dazu ist Folgendes festzustellen:

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) ist in den Ländern ein Raumordnungsplan für das Landesgebiet aufzustellen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg bilden einen Sonderfall, da in diesen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 ROG ein Flächennutzungsplan nach § 5 BauGB die Funktion eines Landesraumordnungsplans übernehmen kann. Das Verfahren zur Erarbeitung eines Raumordnungsplans auf Landesebene wird durch die jeweiligen Landesplanungsgesetze (ergänzend zum ROG) geregelt. Ein Blick in diese Gesetze zeigt, dass die Entscheidung über den Landesraumordnungsplan in allen Ländern die Landesregierung trifft. Sie erlässt diesen als Rechtsverordnung. Die Beteiligung des Landtags an der Erarbeitung eines Landesraumordnungsplans in den Ländern ist dabei entsprechend dem förderalem System unterschiedlich ausgestaltet.

In der überwiegenden Mehrheit der Länder erhält der Landtag den Entwurf des Landesraumordnungsplans mit der Gelegenheit zur Stellungnahme im Zuge des Erarbeitungsverfahrens (Baden-Württemberg, Brandenburg, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Thüringen). Ein förmliches Vetorecht in Bezug auf die Verbindlicherklärung besteht jedoch nicht. In Rheinland-Pfalz beschließt die Landesregierung im Benehmen mit dem Innenausschuss des Landtags über den Landesraumordnungsplan. Im Erarbeitungszeitraum erhält dieser zuvor bereits Gelegenheit zur Stellungnahme. Ein Vetorecht des Landtags zum Landesraumordnungsplan besteht nur in Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen, wo die Zustimmung des Landtags vor dem Erlass des Landesraumordnungsplans als Rechtsverordnung erforderlich ist. In Sachsen-Anhalt ist das Einvernehmen des Landtags zum Landesraumordnungsplan erforderlich. Dies mag in der Herabstufung des Landesraumordnungsplans in der Normenhierarchie vom Gesetz zur Rechtsverordnung der Landesregierung begründet liegen. In Mecklenburg Vorpommern und Schleswig-Holstein erfolgt dagegen keine direkte Beteiligung des Landtags. Hier gilt es „lediglich" das Benehmen mit dem Landesplanungs(bei)rat herzustellen, dem auch Abgeordnete der im Landtag vertretenen Parteien angehören.

2. Die Ausweisung der Grundzentren im Landesentwicklungsprogramm stellt einen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Hierzu ist folgendes festzustellen:

Landesplanung ist gemäß § 1 Abs. 2 ThürLPlG die Raumordnung für das Landesgebiet. Sie ist staatliche Aufgabe und wird insbesondere umgesetzt durch die Aufstellung und Änderung von Raumordnungsplänen (Landesentwicklungsprogramm und Regionalpläne). Während das Landesentwicklungsprogramm durch die oberste Landesplanungsbehörde erarbeitet wird (§ 13 Abs. 1 Satz 2 ThürLPlG), ist die Aufgabe der Erarbeitung der Regionalpläne den Regionalen Planungsgemeinschaften übertragen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 ThürLPlG). Regionalplanung ist damit in Thüringen wie in den meisten Bundesländern staatliche und nicht kommunale Aufgabe. In § 2 Abs. 2 BauGB heißt es, dass die Gemeinden sich auf die durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen berufen können. Damit ist klargestellt, dass es sich bei der Ausweisung als Grundzentrum als gemeindliche Funktion nicht um einen Teil der kommunalen Planungshoheit handelt.

Raumordnungspläne enthalten Festlegungen zur Raumstruktur, insbesondere zur anzustrebenden Siedlungs-, Freiraum- und Infrastruktur. Sie enthalten weiterhin diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind sowie durch Ziele und Grundsätze gesichert werden können (vgl. § 7 Abs. 2 und 3 ThürLPlG). Der Regionalplan ist durch die Regionale Planungsgemeinschaft aus dem Landesentwicklungsprogramm zu entwickeln und legt als dessen räumliche und sachliche Ausformung die räumliche und strukturelle Entwicklung als Ziele und Grundsätze fest (§ 14 Abs. 2 ThürLPlG). Eine konkrete Vorgabe, durch wen die Zentralen Orte festzulegen sind, ist gesetzlich nicht fixiert.

In den Landesraumordnungsplänen der Jahre 1993 und 2004 erfolgte der Arbeitsauftrag an die Regionalen Planungsgemeinschaften zur Ausweisung von Klein- und Unterzentren (LEP 1993) bzw. Grundzentren (LEP 2004) in den Regionalplänen. Mit dem nun vorliegenden ersten Entwurf des LEP 2025 erfolgt ein solcher Auftrag nicht mehr.

Ein Blick über die Landesgrenzen zeigt, dass die Ausweisung von Grundzentren auch in anderen Ländern nicht in jedem Fall in der Verantwortung der Regionalplanung liegt. So verzichtet beispielsweise Brandenburg gänzlich auf die Ausweisung von Grundzentren. In Schleswig-Holstein dagegen erfolgt die Ausweisung aller zentralörtlichen Stufen durch das Land.
 

3. Die Erreichbarkeit der Grundzentren ist dass alleinige Kriterium für deren Auswahl.Hierzu ist folgendes festzustellen:

Die Vorgehensweise für die Auswahl der Grundzentren ist in der Begründung zu Ziel 2.2.12 LEP-Entwurf (Seite 25 f.) enthalten. Demnach wurden drei Schritte angewandt:

1. Alle Städte und Gemeinden, die in den aktuellen Regionalplänen bzw. Regionalplanentwürfen als Grundzentren enthalten sind, wurden herangezogen. Dabei handelt es sich um 76 Grundzentren verteilt auf 82 Gemeinden.
2. Die Grundzentren sind im Sinne einer räumlichen Optimierung so ausgewählt worden, dass ergänzend zu den Mittel- und Oberzentren möglichst flächendeckend Zentrale Orte innerhalb von 20 Minuten mit dem PKW erreicht werden können (optimierte Erreichbarkeitsmöglichkeiten). Es wurden so 34 Grundzentren ausgewählt.
3. Im Rahmen der Tragfähigkeitsergänzung sind diejenigen Grundzentren hinzugefügt worden, deren Einwohnerzahl und Arbeitsplatzzentralität mit den jeweils kleinsten Mittelzentren vergleichbar sind. Insofern gelten die Einwohnerzahl der Stadt Artern/Unstrut mit 5.824 Einwohnern oder die Einpendlerzahl der Stadt Stadtroda mit 1.415 Pendlern als jeweilige Untergrenzen. Es wurden so 9 weitere Grundzentren hinzugefügt. Im LEP 2025, Entwurf vom 12. Juli 2011 sind somit neben den 35 Mittel- und Oberzentren 43 Grundzentren enthalten.

Neben der Erreichbarkeit sind also die weiteren Kriterien Einwohnerstärke und Arbeitsplatzzentralität herangezogen worden. Im Ergebnis der Beteiligung wird weiter geprüft werden müssen, ob die Kriterien bzw. Indikatoren in der Form sachgerecht und ausreichend sind.
 

4. Warum benötigt Thüringen überhaupt einen Landesraumordnungsplan?

Durch Bundesrecht ist vorgegeben, dass "der Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume … durch zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Raumordnungspläne, durch raumordnerische Zusammenarbeit und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern“ ist (§ 1 Abs. Satz 1 Raumordnungsgesetz (ROG)). In den Ländern und damit auch im Freistaat Thüringen ist somit gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG ein Raumordnungsplan für das Landesgebiet aufzustellen. Das Verfahren zur Erarbeitung eines Raumordnungsplans auf Landesebene wird durch die jeweiligen Landesplanungsgesetze (ergänzend zum ROG) geregelt. So legt das Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG) fest, dass Raumordnungspläne aufzustellen sind, soweit und sobald es für die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums erforderlich ist (vgl. § 7 Abs. 1 ThürLPlG).

Seit Inkrafttreten des Landesentwicklungsplans (LEP) im Jahr 2004 haben sich die Rahmenbedingungen für die Entwicklung des Landes verändert. Der Freistaat Thüringen steht vor einer Vielzahl von neuen Herausforderungen. Dies sind insbesondere der demografische Wandel, die zukünftig eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten der öffentlichen Hand sowie die Energiewende. Verbunden mit diesen Herausforderungen sind dringende Fragen der Daseinsvorsorge, der Erreichbarkeit von Versorgungsfunktionen sowie der Auslastung und Funktionsfähigkeit sozialer und technischer Infrastruktursysteme zu beantworten. Die zunehmende Ausdifferenzierung und Pluralisierung bzw. Individualisierung der Lebensstile wirkt sich zudem auf die Steuerungsfähigkeit und Steuerungsbedarfe des Staats aus. Langfristige Pläne und Programme mit weitgehend einheitlichen Planungsansätzen treten in den Hintergrund zugunsten einer stärkeren Flexibilisierung und Handlungsorientierung der Planung.

Unabhängig von den geänderten Rahmenbedingungen, wie sie hier geschildert wurden, besteht mit Punkt 19 der Koalitionsvereinbarung von CDU und SPD vom Oktober 2009 für die fünfte Legislaturperiode der klare Arbeitsauftrag zur Überarbeitung des Landesentwicklungsplans aus dem Jahr 2004. Im Koalitionsvertrag heißt es dazu wörtlich "CDU und SPD werden das Landesentwicklungsprogramm bis zum 30. Juni 2012 fortschreiben.“