07.01.2013 11:21 Uhr

Neuausrichtung des Vermessungs- und Geoinformationswesens

Frau Präsidentin,
meinen Damen und Herren Abgeordnete,

Einleitung

in den letzten Jahren haben sich die Anforderungen an das amtliche Vermessungswesen erheblich verändert.

Geoinformationen, also geographische und raumbezogene Informationen über unsere Erdoberfläche, mit denen das Vermessungswesen arbeitet, sind heute aus unserem täglichen Leben nicht mehr wegzudenken.
Sie alle kennen Navigationssysteme im Auto, die eingespeiste Geodaten abbilden.

Wir nehmen es als selbstverständlich hin, dass uns diese Geräte den Weg weisen.
Aber wo kommen diese Daten her, wo sind die Grundlagen?
Die Grundlagen für das öffentliche Geoinformationswesen mit seinen Geobasisinformationen legt das amtliche Vermessungswesen.
Mit dem heutigen Gesetzentwurf fließen die neuen Anforderungen in die Rechtsgrundlagen des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationswesens ein.

In Artikel 1 des Gesetzentwurfs werden vier Gesetze zu einem Gesetz, dem Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz, zusammengefasst.

Dies sind:
1. das Thüringer Katastergesetz,
2. das Thüringer Abmarkungsgesetz,
3. das Thüringer Landesvermessungsgesetz und
4. das Thüringer Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse.

Damit werden die teilweise fast 17 Jahre alten Gesetze grundlegend aktualisiert und nach einem bundesweiten Vergleich auf den neuesten Stand gebracht.
Begriffe werden angepasst und neue Inhalte definiert.
Einen breiten Raum nimmt dabei das öffentliche Geoinformationswesen ein.
Durch die Bestimmungen im Gesetzentwurf wird ein zeitgemäßer Zugang zu den Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens gewährleistet.
Und dabei werden alle Anforderungen des Datenschutzes eingehalten.

Das amtliche Raumbezugssystem wird durch einen satellitengestützten Positionierungsdienst sowie dauerhaft vermarkte Lage-, Höhen- und Schwerefestpunkte realisiert.
Die Zuverlässigkeit des satellitengestützten Positionierungsdienstes ist inzwischen den herkömmlichen Messtechniken gleichwertig und übertrifft diese sogar in Effizienz und Genauigkeit.

Die Bereiche Landesvermessung und Liegenschaftskataster wurden begrifflich angepasst und neu ausgerichtet.

Die Begriffe Grenzfeststellung, Grenzwiederherstellung und Grenzfeststellungsvertrag wurden entkoppelt und eindeutig definiert.

1. Abmarkungszwang entfällt

Die wesentlichste Änderung des Gesetzes und Grundlage für alle weiteren Vereinfachungen ist, dass der Abmarkungszwang zukünftig entfallen soll.

Anders ausgedrückt, die Grundstückseigentümer können entscheiden, ob die öffentlich-rechtliche Abmarkung mit dauerhaften und örtlich erkennbaren Grenzmarken an ihrem Grundstück vorgenommen wird oder nicht.

Hintergrund ist, dass sich die Qualität und Genauigkeit im Katasternachweis in der Vergangenheit kontinuierlich verbessert hat. Deshalb kann heute eine immer größer werdende Anzahl von Grenzpunkten mit relativ geringem Aufwand und hoher Präzision in der Örtlichkeit wiederhergestellt werden.

Die modernen Messmethoden sind auch nicht mehr darauf angewiesen, dass eine ausreichende Anzahl abgemarkter Grenzpunkte in der Nachbarschaft vorgefunden wird.
Insofern tritt heute das öffentliche Interesse an einem möglichst dichten Netz abgemarkter Grenzpunkte in den Hintergrund.

Die Abmarkungspflicht ist daher nicht mehr zeitgemäß.

Ihre Aufhebung ist insbesondere deshalb so wichtig, weil sie die Voraussetzung zur Bildung von Flurstücken durch Sonderung ist.

2. Möglichkeit der Sonderung

Die Möglichkeit der Sonderung nach Katasternachweis wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes neu geschaffen.

Sonderung heißt, dass für die Bildung von Flurstücken keine Vermessung vor Ort notwendig ist, sondern dass neue Flurstücke im Büro, vom Schreibtisch aus gebildet werden können.
Voraussetzung dafür ist, dass die Positionen der betreffenden Grenzpunkte eindeutig im amtlichen Raumbezugssystem bestimmt werden können.
Das ist insbesondere dort der Fall, wo inzwischen ein hochgenauer Katasternachweis vorhanden ist.
Insgesamt ist dieses neue Verfahren wesentlich schneller und kostengünstiger als bisher.

3. Erleichterung für ungetrennte Hofräume

Ein weiterer Punkt ist, dass es für die Eigentümer von Anteilen an einem ungetrennten Hofraum leichter wird, grundbuchfähige Grundstücke zu erlangen.
Ungetrennte Hofräume sind historisch bedingt noch unvermessene Grundstücke innerhalb geschlossener Ortschaften.
Sie sind heute noch besonders in Nordthüringen zu finden.

Bislang haben die Eigentümer solcher Grundstücke nur in geringem Maß Anträge zur Auflösung der ungetrennten Hofräume gestellt, unter anderem, weil das Verfahren relativ aufwändig war.
Unser Ziel war es deshalb, den Eigentümern in einem vereinfachten Verfahren die Verkehrsfähigkeit dieser Grundstücke zu ermöglichen.
Und weil der Katasternachweis für diese Flurstücke erstmalig aufgestellt wird, sollen für das Verfahren auch keine Kosten erhoben werden.
Ich denke, die gefundenen Regelungen kommen den Eigentümern ungetrennter Hofräume weit entgegen.

4. Übergabe der Marksteinschutzflächen

Neu ist auch, dass die Marksteinschutzflächen mit Inkrafttreten des Gesetzes unentgeltlich auf die Eigentümer der umgebenden Grundstücke übergehen.
Bislang waren diese Schutzflächen im Eigentum des Landes, d.h. sie mussten erfasst und verwaltet werden.
Für die aktuellen Lage-, Höhen- und Schwerepunkte sind diese separaten Schutzflächen jedoch nicht mehr erforderlich.
Sie werden bereits durch das neue Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz ausreichend geschützt.
Der bisherige Aufwand zur Verwaltung der umgebenden Schutzflächen kann deshalb entfallen.

5.Unschädlichkeitszeugnis

In das Fachgesetz wurden auch die Regelungen über Unschädlichkeitszeugnisse integriert.

Das Unschädlichkeitszeugnis erleichtert den Eigentumsübergang an Klein- und Splittergrundstücken.
Sie entstehen oft bei der Verlegung, Verbreiterung und Neuanlage von Straßen, Wegen, Bahnen, Wasserläufen und bei Grenzbegradigungen.

Mit dem Unschädlichkeitszeugnis ist es einem Grundstückseigentümer möglich, einen kleinen Teil seines belasteten Grundstücks zu verkaufen, ohne dass die Schulden an den neuen Eigentümer übergehen.
Der Verkauf kann also vorgenommen werden, ohne die aufwendige Zustimmung aller Betroffenen einzuholen.
Das spart Zeit und beugt möglichen Konflikten widerstreitender Interessen vor.

Das Verfahren soll zukünftig nach dem Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz behandelt werden.
Das Unschädlichkeitszeugnis kann dann ohne die Beteiligung einer zusätzlichen Rechtsinstanz - des Amtsgerichtes – erteilt werden.
Folglich dient auch diese Regelung der Verwaltungsvereinfachung.

Meine Damen, meine Herren,
lassen Sie mich die drei wesentlichen Kernpunkte des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes noch einmal zusammenfassen:

1.) dem Grundstückseigentümers wird freigestellt, über die Abmarkung seiner Grenzpunkte zu entscheiden und
2.) die Sonderung wird zugelassen und
3.) wird es wesentlich leichter, ungetrennte Hofräume aufzulösen.

6. Befürchtungen ÖBVI

Durch diese neuen, wesentlich einfacheren, Verfahren befürchten viele Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure Einnahmeverluste.
Diese Befürchtungen sind aus ihrer Sicht durchaus nachvollziehbar.
Für die Landesregierung aber gilt der Grundsatz, dass staatliche Reglementierungen abgebaut werden müssen, wo immer dies möglich und sinnvoll ist.
Und auch die betroffenen Bürgerinnen und Bürger erwarten effektive und effiziente Verwaltungen ohne Überreglementierungen.
Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind Teil des amtlichen Vermessungswesens.
Und deshalb sind sie auch in der Pflicht, Deregulierungsmaßnahmen mitzutragen.

Frau Präsidentin,
meine Damen und Herren,

Zum Schluss noch der Hinweis, dass Artikel 4 des Gesetzentwurfs das Inkrafttreten des neuen Gesetzes bestimmt.
Da zwei Kataster- und Vermessungsgesetze Ende 2009 außer Kraft treten, haben wir für das Inkrafttreten den 1. Januar 2010 vorgesehen.
Das bot sich so an und ich denke, das ist auch eine sinnvolle Lösung.

Alles in allem werden mit dem neuen Gesetz
– Verwaltungsverfahren vereinfacht,
– Verfahren bürgerfreundlicher gestaltet und
– die die Eigenverantwortlichkeit der Bürgerinnen und Bürger wird gestärkt.

Ich bitte deshalb um Ihre Zustimmung zum Gesetzentwurf!