Wohngeld
Seit ca. 20 Jahren hilft das Wohngeld einkommensschwachen Bürgerinnen und Bürgern bei ihren Wohnkosten. Das Wohngeld wird als Mietzuschuss (für Mieterinnen und Mieter) oder als Lastenzuschuss (für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer) geleistet.
Die Kosten teilen sich der Bund und der Freistaat Thüringen.
Auf Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch
Wohngeldgesetz. Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, sollte seinen Anspruch geltend machen. Voraussetzung ist, dass er keine Transferleistungen (z.B. Grundsicherung für Arbeitsuchende (ALG II), Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung) bezieht, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden. Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate geleistet.
Das Wohngeld ist abhängig von:
- der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltmitglieder,
- der Höhe des Gesamteinkommens,
- der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung
Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag
Antragsformulare stellen und die Vorraussetzungen nachweisen. Antragsformulare können Sie bei der örtlichen Wohngeldbehörde, der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung empfangen. Dort erhalten Sie auch eine umfassende Beratung. Auf Ihren Wohngeldantrag hin erteilt Ihnen die für Sie zuständige Behörde einen schriftlichen Bescheid.
Der
Wohngeldrechner gibt Ihnen Auskunft zur Höhe des Wohngeldes.
Weitere Informationen im Zusammenhang mit dem Wohngeld können zudem auf der Internetseite des BMVBS abgerufen werden:
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung