Sachverständige/Messstellen
1. Bekanntmachung und Bekanntgabe von Sachverständigen nach Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
Unternehmen, deren Anlagen in den Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) fallen, müssen jährlich einen Emissionsbericht über die durch die jeweilige Anlage verursachten CO2-Emissionen erstellen. Dieser Emissionsbericht muss gemäß § 5 Absatz 3 TEHG vor Abgabe bei der zuständigen Behörde, in Thüringen dem Thüringer Landesverwaltungsamt, durch einen geeigneten Sachverständigen verifiziert werden.
Folgende Voraussetzungen muss ein Sachverständiger erfüllen, um für die Tätigkeit geeignet zu sein:
- Er muss ein Bekanntgabeverfahren nach § 5 Absatz 3 Satz 2 erfolgreich absolviert haben. Dabei wird auf Antrag durch das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz die fachliche Eignung des Sachverständigen anhand der Kriterien des TEHG geprüft.
- Alternativ kann ein Sachverständiger gemäß § 5 Absatz 3 Satz 3 TEHG ohne weitere Prüfung durch das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz auf Antrag bekannt gemacht werden, wenn er bereits unabhängiger Umweltgutachter (b.z.w. Umweltgutachterorganisation) nach Umweltauditgesetz oder öffentlich bestellter Sachverständiger nach § 36 Absatz 1 der Gewerbeordnung ist. In beiden Fällen muss sich die Zulassung nach Umweltauditgesetz bzw. Gewerbeordnung auf den einschlägigen Tätigkeitsbereich erstrecken.
Um für betroffene Unternehmen und Sachverständige eine größtmögliche Transparenz zu schaffen, haben sich Deutsche Emissionshandelsstelle und 14 Länder – so auch Thüringen - auf ein Sammelantragsverfahren für die Bekanntmachung von Sachverständigen nach Punkt 2 verständigt. Diese Bekanntmachung erfolgt aus Billigkeitsgründen kostenfrei.
Im Ergebnis dieses gebündelten Verfahrens wird bei der Deutschen Emissionshandelsstelle ein zentrales Register zugelassener Sachverständiger geführt. Die gegenwärtig zugelassenen Sachverständigen können auf der Homepage der Deutschen Emissionshandelsstelle unter folgendem Link eingesehen werden:
Sachverständige
Sachverständige, die ihre Bekanntmachung nach Punkt 2 beantragen wollen, können diesen Antrag sowohl bei der Deutschen Emissionshandelsstelle als auch beim Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz einreichen.
Sachverständige, die ihre Bekanntgabe nach Punkt 1 beantragen wollen, können ihren Antrag beim Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz einreichen.
Eine Antragsfrist existiert nicht.
2. Bekanntmachung und Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Der § 29 a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sieht vor, dass auf Anordnung der Behörde der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Sachverständigen mit der Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt.
Die Bekanntgabe der Sachverständigen erfolgt im Bereich Immissionsschutz nach der vom Bund-/ Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) beschlossenen Richtlinie für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29 a Abs. 1 BImSchG.
Richtlinie für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29 a Abs. 1 BImSchG
Größe: 274,6 kB
Die in Thüringen bekannt gegebenen Sachverständigen werden im „Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa)“ unter der Internetadresse
www.luis-bb.de/resymesa veröffentlicht. Das Recherchesystem enthält zudem Informationen über die in anderen Bundesländern bekannt gegebenen Sachverständigen.
Mit der Allgemeinverfügung zur Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 Bundes-Immissionschutzgesetz (BImSchG) vom 13.07.2009 können Sachverständige die bereits außerhalb Thüringens anerkannt wurden, ohne weitere Prüfung auch in Thüringen eine Tätigkeit nach § 29a Abs. 1 BImSchG ausüben. Die Allgemeinverfügung ist im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 32/2009 S. 1358 veröffentlicht. Die dort genannten Nebenbestimmungen sind zu beachten.
Nebenbestimmungen für Sachverständige mit Fristen (pdf)
Größe: 22,8 kB
Zuständige Behörde für die Bekanntgabe von Stellen nach § 29 a Abs. 1 BImSchG ist in Thüringen das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz. Ein entsprechender Antrag für Sachvertändige mit Sitz in Thüringen ist demnach beim
Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz
Postfach 90 03 65
99106 Erfurt
einzureichen.
Antragsformulare
Antragsformular (doc)
Größe: 36,4 kB
Anlage Erklärung Zuverlässigkeit (doc)
Größe: 22,0 kB
Anlage Erklärung Unabhängigkeit (doc)
Größe: 20,5 kB
Anlage Erklärung Hilfspersonal (doc)
Größe: 21,0 kB
3. Bekanntmachung und Bekanntgabe von Messstellen nach § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Nach § 26 BImSchG kann die zuständige Behörde anordnen, dass ein Anlagenbetreiber Messungen und sonstige Ermittlungen von Emissionen oder Immissionen im Einwirkungsbereich seiner Anlage durch eine von der zuständigen Behörde des Landes bekannt gegebene Stelle durchführen lässt.
Die Bekanntgabe der Stellen erfolgt im Bereich Immissionsschutz nach der vom Bund-/ Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) beschlossenen Richtlinie für die Bekanntgabe von sachverständigen Stellen.
Richtlinie für die Bekanntgabe von sachverständigen Stellen im Bereich des Immissionsschutzes (pdf)
Größe: 157,1 kB
Die in Thüringen bekannt gegebenen Stellen werden im „Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa)“ unter der Internetadresse
www.luis-bb.de/resymesa veröffentlicht. Das Recherchesystem enthält zudem Informationen über die in anderen Bundesländern bekannt gegebenen Stellen.
Mit der Allgemeinverfügung zur Bekanntgabe von Stellen nach § 26 Bundes-Immissions-schutzgesetz (BImSchG) vom 15.07.2009 können Stellen die bereits außerhalb Thüringens anerkannt wurden, ohne weitere Prüfung auch in Thüringen eine Tätigkeit nach § 26 BImSchG ausüben. Die Allgemeinverfügung ist im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 32/2009 S. 1357 veröffentlicht. Die dort genannten Nebenbestimmungen sind zu beachten.
Nebenbestimmungen für Stellen mit Fristen (pdf)
Größe: 32,6 kB
Zuständige Behörde für die Bekanntgabe von Stellen nach § 26 BImSchG ist in Thüringen das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz. Ein entsprechender Antrag für Messstellen mit Sitz in Thüringen ist demnach beim
Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz
Postfach 90 03 65
99106 Erfurt
einzureichen.
Antragsformulare
Antragsformular (doc)
Größe: 119,3 kB
Anlage Personelle Ausstattung (doc)
Größe: 186,9 kB
Anlage Messverfahren (doc)
Größe: 121,3 kB
Anlage Messberichte (doc)
Größe: 219,6 kB