07.01.2013 11:03 Uhr

REACH – das europäische Chemikalienrecht

Aktuelles

Neue Publikation des Bundesumweltamtes zu REACH-Pflichten des Einzelhandels erschienen:

Chemikalien in Produkten: Wichtige Informationen für Händlerinnen und Händler

Gefährliche Stoffe werden von EU schrittweise verboten - Änderung von Anhang XIV der REACH-Verordnung

Mit Verordnung (EU) Nr.143/2011 zur Änderung von Anhang XIV der REACH-Verordnung vom 17.02.2011  wurden die ersten Stoffe von der sogenannten Kandidatenliste in die Liste zulassungspflichtiger Stoffe verschoben und in Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommen.

Die Liste zulassungspflichtiger Stoffe in Anhang XIV der REACH-Verordnung wurde duch Verordnung (EU) Nr. 125/2012 vom 14.02.2012 auf inzwischen 14 Stoffe erweitert.

Weitere Informationen http://europa.eu


REACH, das  Chemikalienrecht der Europäischen Union, steht für Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien. Es trat am 1. Juni 2007 in Kraft, die Registrierungsvorschriften gelten seit dem 1. Juni 2008.

Durch eine Vorregistrierung von Phase-in-Stoffen haben Unternehmen Anspruch auf verlängerte Registrierungsfristen (2010, 2013 und 2018).

Hinweis:  Am 30. November 2010 endete nun die durch eine Vorregistrierung verlängerte REACH-Frist zur Registrierung für folgende Stoffe:

  • CMR-Stoffe ≥ 1 t/a
  • umweltgefährdende Stoffe ≥ 100 t/a
  • Stoffe ≥ 1000 t/a

Betroffen sind Stoffe, welche in der EU hergestellt bzw. in die EU importiert werden.
Am 31. Mai 2013 endet die durch die Vorregistrierung verlängerte REACH-Frist zur Registrierung für Stoffe, die in Mengen von 100 Tonnen und mehr pro Jahr hergestellt oder importiert werden. Das Registrierungsdossier ist bei der  Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki einzureichen.

REACH-Sicherheitsdatenblätter

Hinweis: Das REACH Forum bei der Europäischen Chemikalienagentur hat ein Informationsblatt über Sicherheitsdatenblätter und Expositionsszenarien verfasst.
Die Deutsche Version ist unter folgender Adresse zu finden:

http://echa.europa.eu/web/guest/support/documents-library

Kandidatenliste besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC)

Die  Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat im Juni 2010 acht weitere besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) für die Kandidatenliste veröffentlicht. Die Kandidatenliste wird ständig erweitert und fortgeschrieben.

Unternehmen mit SVHC können gesetzliche Verpflichtungen haben. Diese Verpflichtungen beziehen sich nicht nur auf die aufgenommenen Stoffe als solche oder in Gemischen, sondern auch, wenn sie in Erzeugnissen vorhanden sind.

Die Aufnahme eines Stoffes auf die Kandidatenliste ist mit Informationspflichten der Produzenten, Importeure oder Lieferanten gegenüber der  ECHA und den Abnehmern von Erzeugnissen verbunden. Werden Kandidatenstoffe in Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommen, dürften diese nur noch nach Erteilung einer Zulassung eingesetzt werden.
Die aktuelle Kandidatenliste und weitere Informationen unter  www.reach-clp-helpdesk.de

REACH – Neuregelung der Chemikalienpolitik

Durch die  REACH-Verordnung wurde das europäische Chemikalienrecht grundlegend neu geordnet. Innerhalb der Europäischen Union sind rund 100.000 Chemikalien in Listen erfasst. Bei rund 95.000 dieser Stoffe ist bis jetzt weitgehend unbekannt, wie sie auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt wirken.

Mit  REACH soll die Wissenslücke bei einem Großteil der allgegenwärtigen Chemikalien Schritt für Schritt geschlossen werden. Es ist nun mehr als bisher Aufgabe der Unternehmen, die Risiken ihrer Stoffe zu bewerten und Maßnahmen zur Risikominderung zu erkennen und zu empfehlen.

Die Kernpunkte von REACH sind:

  • einheitliches System für Alt- und Neustoffe,
  • stärkere Industrieverantwortung, Konzentration der Behörden auf hochtonnagige Stoffe und Besorgnisstoffe,
  • Möglichkeit eines Zulassungsverfahrens bei bestimmten besonders gefährlichen Stoffen,
  • Einbeziehung nachgeschalteter Anwender bei Verwendungen, die dem Hersteller nicht bekannt sind oder die er ablehnt.

Die  REACH-Verordnung wendet sich daher an alle Hersteller mit Sitz in der EU, an Importeure, die Chemikalien in die EU einführen sowie an alle Unternehmen, die Chemikalien anwenden oder mit ihnen handeln. Durch REACH soll der gesamte Lebensweg eines chemischen Stoffes erfasst und sicher gestaltet werden.

Für Hersteller oder Importeure von Stoffen und Gemischen ist die neue  EU-Chemikalienverordnung REACH von Bedeutung, wenn diese Stoffe in Mengen ab einer Tonne pro Jahr bzw. Gemische oder zum Teil auch Erzeugnisse, die Stoffe in Mengen ab einer Tonne pro Jahr enthalten, herstellen oder aus Nicht-EU-Ländern importieren.
Hersteller und Importeure sind verpflichtet, diese Stoffe bei der  Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki registrieren zu lassen.
Das  Umweltbundesamt (UBA) bietet unter  www.reach-info.de aktuelle Informationen zu REACH an.

Darüber hinaus hat die  Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin im Auftrag des  Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die nationale Auskunftsstelle REACH-Helpdesk eingerichtet -  www.reach-helpdesk.de.

 REACH-Helpdesk informiert und berät bei Fragen der Registrierung chemischer Stoffe. Darüber hinaus findet man Angaben zu den REACH-Leitlinien, welche ergänzende Informationen zur Verordnung liefern, sowie Hinweise zur Vorregistrierung von Stoffen und der dafür benötigten Software (IUCLID 5 oder Online-Formular).

Weitere Informationen unter  www.reach-net.com und  www.echa.europa.eu.

REACH: Fragen und Antworten zu Vorregistrierung und Registrierung
PDF-Dokument ist nicht barrierefrei.

Überarbeitung der Anhänge IV und V der REACH-Verordnung

Die Ausnahmekataloge für die REACH-Registrierungspflicht (Anhang IV und Anhang V der REACH-Verordnung) wurden umfassend überarbeitet. Die entsprechende  Änderungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 987/2008, trat am 12. Oktober 2008 in Kraft.

Überarbeitung von Anhang XVII der REACH-Verordnung

Mit der REACH-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1907/2006) wurde die Richtlinie 76/769/EWG über Beschränkungen des Inverkehrbringens und die Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen mit Wirkung zum 1. Juni 2009 aufgehoben und ersetzt. Anhang XVII der vorgenannten Verordnung trat an die Stelle von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG.

Mit der  Verordnung EG Nr. 552/2009 vom 22. Juni 2009 wurde Anhang XVII unter dem neuen Titel "Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse" überarbeitet. 

Weitere Änderungen von Anhang XVII erfolgten inzwischen durch:
 
  • VO (EU) Nr. 276/2010 vom 31.03.10 (Dichormethan, Lampenöle u. flüssige Grillanzünder sowie zinnorganische Verbindungen)
  • VO (EU) Nr. 207/2011 vom 02.03.11 (Diphenylether-Pentabromderivat und Perfluoroctansulfonat- PFOS)
  • VO (EU) Nr. 366/2011 vom 14.04.11 (Acrylamid)
  • VO (EU) Nr. 494/2011 vom 20.05.11 (Cadmium)
  • VO (EU) Nr. 109/2012 vom 09.02.12 (CMR-Stoffe) (s. deren Berichtigung im Amtsblatt der EU L 136/105 vom 24.05.11)
  • VO (EU) Nr. 412/2012 vom 15. Mai 2012 (Dimethylfumarat (DMF)
  • VO (EU) Nr. 835/2012 vom 18. September 2012 (Cadmium)
  • VO (EU) Nr. 836/2012 vom 18. September 2012 (Blei)
  • VO (EU) Nr. 847/2012 vom 19. September 2012 (Quecksilber)
  • VO (EU) Nr. 848/2012 vom 19. September 2012 (Phenylquecksilberverbindungen).