07.01.2013 11:05 Uhr

FCKW

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
Durchsetzung des Artikels 10 der EG-Verordnung
 
Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 verbietet die Verwendung der in Anhang I der Verordnung aufgeführten ozonabbauenden Stoffe. Nur die Verwendung ozonabbauender Stoffe für Labor- und Analysenzwecke ist unter bestimmten Voraussetzungen von diesem Verbot ausgenommen.
 
Die Verordnung (EG) Nr. 291/2011 enthält dazu eine nicht erschöpfende Liste von Labor- und Analysenzwecken, die als wesentlich gelten, sowie ein zweite Liste von Verwendungen, die nicht als wesentlich angesehen werden. Unternehmen, die von dieser Ausnahme Gebrauch machen, müssen sich in der Datenbank „laboratory-ODS-database“ registrieren lassen, damit ihnen eine Identifikationsnummer (ID-Nummer) zugeteilt werden kann.
 
Jedes Unternehmen, welches von dieser Ausnahme Gebrauch machen und ozonabbauende Stoffe für Labor- und Analysenzwecke verwenden möchte oder auch schon verwendet, sollte überprüfen, ob die vorgesehene Verwendung wirklich als wesentlich angesehen werden kann. Gleichfalls ist  auf eine eindeutige Begründung der vorgesehenen Verwendung und auf eine vollständige Angabe der Adresse des Unternehmens zu achten.
 
Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009, wie auf einigen Internetseiten behauptet, keine generelle Ausnahme für Forschungszwecke kennt.
 
Genauere Informationen sind im „Handbuch zum Lizenzierungssystem für ozonabbauende Stoffe“ Teil X der Europäischen Kommission nachzulesen.
 
Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft hat auf seiner website http://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/2706.htm  ebenfalls dahingehende Informationen veröffentlicht.