07.01.2013 11:08 Uhr

Chemikalien-Klimaschutzverordnung

Sachkunde sowie Zertifizierung von Betrieben und Personal

gem. Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)
 
Die ChemKlimaschutzV ist seit dem 1. August 2008 in Kraft. Sie dient der Ergänzung und der notwendigen Konkretisierung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006  über bestimmte fluorierte Treibhausgase (F-Gase-Verordnung) sowie der Umsetzung der Regelungsaufträge. Festgelegt wurden insbesondere Dichtheitsanforderungen (Grenzwerte) für ortsfeste Anlagen, Prüfpflichten für mobile Einrichtungen, Rücknahme- und Rückgewinnungsvorschriften, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten und Kennzeichnungsregeln.
 
Darüber hinaus regelt die ChemKlimaschutzV die Anforderungen an die Sachkunde für Personal (§ 5 ChemKlimaschutzV) sowie die Zertifizierung von Betrieben (§ 6 ChemKlima-schutzV) beim Umgang mit fluorierten Treibhausgasen. Die Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal bezogen auf die Tätigkeiten sind in den EG-Verordnungen 303/2008 bis 307/2008 geregelt
 
Betriebe, die Kälte- und Klimaanlagen und Wärmepumpen, einschließlich deren Kreisläufe, sowie Brandschutzsysteme, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, installieren, warten oder instand halten, müssen zertifiziert sein. Die Zertifizierung wird auf Antrag des Unternehmens durch die zuständige Landesbehörde erteilt. In Thüringen ist es das
 
Thüringer Landesverwaltungsamt
Weimarplatz 4
99423 Weimar.
 
Nähere Informationen sind über das Serviceportal Thüringen abrufbar.