Stand: 22.12.2010
1. Was ändert sich bei der Genehmigung von Tiergehegen?
Bisher richtete sich die Genehmigung für Tiergehege ausschließlich nach Landesrecht, d.h. nach dem Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft. Das hat sich mit Inkrafttreten des neuen Bundesnaturschutzgesetzes am 01.03.2010 geändert.
2. Was ist ein Tiergehege?
Maßgeblich für die Definition "Tiergehege" ist nunmehr § 43 Abs. 1 BNatSchG. Danach sind Tiergehege dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Abs. 1 BNatSchG sind. Nur wenn die einzelnen Merkmale dieser Definition vorliegen, sind die weiteren Voraussetzungen zum Betreiben eines Tiergeheges zu prüfen.
3. Was sind die rechtlichen Voraussetzungen zum Betreiben eines Tiergeheges?
Das neue Bundesrecht enthält in § 43 BNatSchG wieder Regelungen für Tiergehege, die vom Grundsatz her dem Landesrecht vorgehen und vorrangig anzuwenden sind (z.B. Anzeige- und Betreiberpflichten). Das Bundesrecht sieht davon jedoch eine Ausnahme vor, d.h. eine Öffnungsklausel für das Landesrecht (§ 43 Abs. 5 BNatSchG), wonach "weiter gehende Vorschriften der Länder" unberührt bleiben. Soweit die Öffnungsklausel reicht, kommt Landesrecht weiter zur Anwendung. Das ist in Thüringen für Tiergehege mit Tieren besonders geschützter, wild lebender Arten der Fall.
Im Gegensatz zu der bundesrechtlichen Anzeigepflicht sieht das Landesrecht in § 33 ThürNatG eine Genehmigungspflicht für Tiergehege vor. Die Pflicht zur Genehmigung stellt ein "Mehr" gegenüber einer bloßen Pflicht zur Anzeige dar (strengeres Formerfordernis). Die landesrechtliche Regelung bezieht sich - im Gegensatz zu der bundesrechtlichen - nur auf Tiere der besonders geschützten, wild lebenden Arten. Aus diesem Grund gibt es unterschiedliche Voraussetzungen, je nach dem, ob in dem Tiergehege Tiere besonders geschützter, wild lebender Arten oder andere Tiere gehalten werden sollen.
4. Was gilt für Tiergehege mit Tieren besonders geschützter, wild lebender Arten?
- Hier besteht auch nach dem 01.03.2010 eine landesrechtliche Genehmigungspflicht (§ 43 Abs. 5 BNatSchG i. V. m. § 33 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 ThürNatG) für die Errichtung, die wesentliche Änderung und den Betrieb von Tiergehegen mit Tieren besonders geschützter, wild lebender Arten fort.
Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind:
1. Gehege der Staatlichen Vogelschutzwarte und der staatlichen Forstverwaltung (§ 43 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG i. V. m. § 33 Abs. 5 Nr. 1 ThürNatG),
2. Auswildungsvolieren und –gehege für die dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten (§ 43 Abs. 4 Nr. 2 BNatSchG i. V. m. § 33 Abs. 5 Nr. 2 ThürNatG).
- Die Zuständigkeit liegt bei den unteren Naturschutzbehörden, d.h. Anträge sind bei den Landkreisen und kreisfreien Städte zu stellen.
- Die Genehmigungsvoraussetzungen richten sich weiterhin nach § 33 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 7 ThürNatG. Die Genehmigung darf unbeschadet anderer, insbesondere tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Bestimmungen nur erteilt werden, wenn
1. die Tiere so gehalten werden, dass den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird,
2. die Haltung der Tiere stets hohen Anforderungen genügt, unter anderem die fachgerechte Betreuung gewährleistet ist, und ein gut durchdachtes Programm zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur artgerechten Ernährung und Pflege vorliegt,
3. ein Register über den Tierbestand des Zoos oder Tiergeheges in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und auf dem neuesten Stand gehalten wird, in dem insbesondere die Zu- und Abgänge unverzüglich eingetragen werden,
4. Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen,
5. dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
6. dem Eindringen von Schädlingen und Ungeziefer von außen vorgebeugt wird,
7. der Zugang zur freien Landschaft durch die Anlage nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.
- Die Tiergehegegenehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden und schließt die Genehmigung nach § 11 des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 25.05.1998 (BGBl. I S. 1105, 1818) in der jeweils geltenden Fassung mit ein (§ 33 Abs. 3 Satz 4 ThürNatG)
- Die Tiergehegegenehmigung kann insbesondere widerrufen werden, wenn artenschutz-, tierschutz- oder tierseuchenrechtliche Bestimmungen nicht eingehalten werden (§ 33 Abs. 3 Satz 5 ThürNatG).
- Wenn sich entsprechend dem Stand der Wissenschaft die Anforderungen an die Haltung von Tieren nachträglich ändern, kann die untere Naturschutzbehörde im Benehmen mit der Tierschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen (§ 33 Abs. 3 Satz 6 ThürNatG).
- Werden Tiergehege mit Tieren der besonders geschützten, wild lebenden Arten entgegen § 33 ThürNatG errichtet, wesentlich geändert oder betrieben, so trifft die untere Naturschutzbehörde geeignete Anordnungen, die die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherstellen (§ 33 Abs. 4 Satz 1 ThürNatG). Die genannten Zuwiderhandlungen gegen § 33 ThürNatG stellen zudem Ordnungswidrigkeiten dar (§ 69 Abs. 7 BNatSchG i. V. m. § 54 Abs. 2 Nr. 7 ThürNatG).
Kommt der Betreiber den Anordnungen nicht nach, so ist innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass die Schließung der Einrichtung oder eines Teils davon zu verfügen (§ 33 Abs. 4 Satz 3 ThürNatG). Die Genehmigung ist ganz oder teilweise zu widerrufen (§ 33 Abs. 4 Satz 5 ThürNatG). Es sind die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, um die betroffenen Tiere im Einklang mit den Bestimmungen des Arten- und des Tierschutzrechts anderweitig unterzubringen oder zu beseitigen (§ 33 Abs. 4 Satz 4 ThürNatG).
5. Was gilt für Tiergehege mit „anderen Tieren“:
- Grundsätzlich gilt, dass diese Tiergehege so zu errichten und zu betreiben sind, dass die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 BNatSchG eingehalten werden.
- Diese Regelung kommt aufgrund der Ausnahmeklausel des § 43 Abs. 4 Nr. 3 BNatSchG nicht zum Tragen. Danach können die Länder bestimmen, dass die Anforderungen nicht gelten für Gehege, in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.
Da das Landesrecht nur eine Genehmigungspflicht für Tiergehege mit Tieren besonders geschützter, wild lebender Arten kennt (§ 33 ThürNatG) und andere Tiere aufgrund der an ihre Haltung zu stellenden Anforderungen außen vor gelassen hat, fallen die „anderen Tiere“ unter die o. g. Ausnahmeklausel, einschließlich Damwildgehege. - Aus diesem Grund kommt für solche Tiergehege auch die Anzeigepflicht nach § 43 Abs. 3 BNatSchG nicht zum Tragen, d. h. sie sind nicht anzeigepflichtig.
6. Gilt die "Erhaltungsziele-Verordnung" weiter?
Ja, das neue Bundesrecht (§ 32 Abs. 4 BNatSchG) lässt einen anderweitigen Schutz als eine Schutzgebietsausweisung nach einer der Schutzgebietskategorien zu, wenn diese einen entsprechenden Schutz bietet. Zu diesem anderweitigen Schutz gehören auch entsprechende landesrechtliche Rechtsvorschriften, so dass auch die Thüringer Natura 2000-Erhaltungsziele-Verordnung vom 29. Mai 2008 weiter gilt und die Erhaltungsziele verbindlich festlegt.
7. Und wie sieht es mit der Weitergeltung des landesrechtlichen Verschlechterungsverbotes aus?
Die bundesrechtliche Regelung zum Verschlechterungsverbot geht der landesrechtlichen Regelung vor, so dass seit dem 01.03.2010 nur noch § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG anwendbar ist. Danach sind alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig. Ein Verstoß dagegen erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit (§ 69 Abs. 3 Nr. 6 BNatSchG).
8. Gelten bei Eingriffen die so genannten "Positiv- und Negativlisten" des Landesrechts weiter?
Seit dem 01.03.2010 ist bei Eingriffen das Bundesrecht als gesetzliche Grundlage anzuwenden. Die bisherige landesrechtliche Eingriffsdefinition wurde von der abschließenden Regelung des § 14 BNatSchG verdrängt. Somit gilt auch die landesrechtliche "Positivliste" (§ 6 Abs. 2 ThürNatG) nicht weiter, die typische Regelbeispiele eines Eingriffes aufführte. Das neue Bundesrecht enthält keine solche Liste. Auch wenn die landesrechtliche "Positivliste" also keine gültige Rechtsgrundlage mehr darstellt, können ihre Regelbeispiele noch als praktische Hilfe für die Beurteilung der Eingriffsrelevanz herangezogen und benutzt werden.
Die bisherige landesrechtliche "Negativliste" (§ 6 Abs. 3 ThürNatG) wurde ebenfalls vom Bundesrecht verdrängt, ist also nicht mehr anwendbar und kann auch nicht mehr zur Auslegung herangezogen werden. Sie regelte, was nicht als Eingriff anzusehen ist. Dies ergibt sich nunmehr aus § 14 Abs. 2 und 3 BNatSchG.
9. Zum Umfang des Fäll- und Schnittverbots von Bäumen (§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG)
Das Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG) sieht ein Fäll- und Schnittverbot von Bäumen in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September vor. Zulässig in diesem Zeitraum sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Gesunderhaltung.
Vom Verbot nicht erfasst werden u.a. Bäume auf so genannten "gärtnerisch genutzten Grundflächen". Dazu zählen neben erwerbsgartenbaulich genutzten Flächen auch Hausgärten und Kleingartenanlagen.
Immer bleiben artenschutzrechtliche Verbote unberührt, d.h. sind zu beachten und einzuhalten. Es ist insbesondere darauf zu achten, dass keine Brut- bzw. Lebensstätten besonders geschützter Tierarten erheblich gestört, beschädigt oder zerstört werden (§ 44 Abs. 1 BNatSchG). Verstöße dagegen stellen Ordnungswidrigkeiten (§ 69 Abs. 2 BNatSchG) dar. Vor Fäll- oder Schnittmaßnahmen ist also zu erkunden, ob sich Vögel oder andere Tiere im Baum aufhalten. Ansprechpartner ist die untere Naturschutzbehörde (Landkreise bzw. kreisfreie Städte).
Weitere naturschutzrechtliche Vorschriften können sich aus den Baumschutzsatzungen der Kommunen ergeben, die ebenfalls einzuhalten sind. Verstöße gegen solche Vorschriften stellen nach Satzungsrecht in der Regel ebenfalls Ordnungswidrigkeiten dar.
10. Gelten bereits ausgewiesene Schutzgebiete weiter?
Ja, bestehende Schutzgebiete bleiben auch weiterhin geschützt, d.h. die Schutzgebietsausweisung gilt weiter und muss nicht nach neuem Recht nochmals erfolgen.