20.03.2013 13:44 Uhr

Naturschutzrecht

Naturschutzrecht in Thüringen nach dem Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) am 1. März 2010

Mit dem Inkrafttreten des neuen Bundesnaturschutzgesetzes gilt ab 01.03.2010 in Thüringen ein geändertes Naturschutzrecht. Durch die Föderalismusreform I hat der Bundesgesetzgeber ein umfassenderes Gesetzgebungsrecht im Naturschutz erhalten. Auf dieser Basis hat der Bundestag im letzten Jahr ein neues Bundesnaturschutzgesetz erlassen, das nicht mehr nur einen Rahmen für die Landesgesetzgebung im Naturschutz vorgibt, sondern dessen Regelungen in den Ländern unmittelbar gelten und keiner Umsetzung in Landesrecht bedürfen.

Das neue Gesetz bringt auch einige inhaltliche Neuerungen. Die bedeutendsten sind die künftige Gleichrangigkeit von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der Eingriffsregelung – anstelle der bisherigen Vorrangigkeit der Ausgleichsmaßnahmen – und die neu geschaffene Schutzgebietskategorie „Nationales Naturmonument“
 
Das neue Gesetz verdrängt weitgehend das bisherige Thüringer Naturschutzrecht. Große Teile des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft (ThürNatG) sind daher ab 01.03.2010 nicht mehr anwendbar. Jedoch gelten weiterhin alle Zuständigkeitsregelungen und die meisten Verfahrensregelungen. Folgende Anwendungshilfe informiert darüber, welche Bereiche des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft weiter Bestand haben.
 
Die Anwendungshilfe enthält eine Synopse des ab 01.03.2010 vorrangig geltenden Bundesnaturschutz­gesetzes und der daneben weiter geltenden Vorschriften des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft. Damit gibt sie das in Thüringen geltende allgemeine Naturschutzrecht des Bundes (Stand 01.03.10) und des Landes umfassend wieder. 
 

Das Naturschutzrecht in Thüringen ab dem 01.03.2010 – eine Anwendungshilfe
Größe: 642,3 kB

Die Anwendungshilfe ergänzt für die mit dem Vollzug des Naturschutzrechts befassten Behörden die bisherigen Fortbildungsveranstaltungen und hilft auch Interessierten bei der Frage, welche Rechtsnorm anzuwenden ist.

Zur Dokumentation bleibt das Landesrecht hier auch in der bis einschließlich 28.02.2010 geltenden Fassung verfügbar.

Durch die Rechtsänderungen des neuen Bundesnaturschutzgesetzes ergeben sich aktuell eine Reihe von Fragen.

Hier haben wir häufig gestellte Fragen zu Tiergehegen und anderen Themen sowie die Antworten darauf für Sie zusammen gestellt.

Eine Zusammenstellung über das Naturschutzrecht des Bundes (jeweils aktuelle Fassung des Bundesnaturschutzgesetzes – BNatSchG), europäische Vorschriften und internationale Verträge zum Naturschutz sowie die Naturschutzgesetze der anderen Bundesländer finden sie im Internet-Angebot des Bundesamtes für Naturschutz.
 

Vorkaufsrecht für Grundstücke nach § 52 ThürNatG

Mit Inkrafttreten des neuen Bundesnaturschutzgesetzes am 01. März 2010 besteht nunmehr ein bundesrechtliches Vorkaufsrecht. Nach § 66 Abs. 1 BNatSchG steht den Ländern ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken,

- die in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen,
- auf denen sich Naturdenkmäler oder als solche einstweilig sichergestellte Gegenstände befinden,
- auf denen sich oberirdische Gewässer befinden.

Das Vorkaufsrecht kann von den Ländern auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und anerkannten Naturschutzvereinigungen ausgeübt werden (§ 66 Abs. 4 BNatSchG).

Die Regelung des neuen bundesrechtlichen Vorkaufsrechts enthält eine Öffnungsklausel, wonach abweichende Vorschriften der Länder unberührt bleiben. Aus diesem Grund besteht das landesrechtliche Vorkaufsrecht (§ 52 Abs. 1 Satz 1 ThürNatG) weiter

- für Kommunen im bisherigen Umfang,
- für das Land hinsichtlich Biosphärenreservaten, Altschutzgebieten nach § 26 Abs. 2 ThürNatG und geschützten Landschaftsbestandteilen.

Seitens des Landes ist das

Thüringer Landesverwaltungsamt
- Obere Naturschutzbehörde –
Weimarplatz 4
99423 Weimar

naturschutz{at}tlvwa.thueringen{punkt}de

Ansprechpartner für die Erklärung über den Grundstückskauf nach § 469 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und zuständige Behörde für die Ausübung des Vorkaufsrechts. Als Kommunen sind die jeweiligen Gemeinden und die kreisfreien Städte bzw. die Landkreise vorkaufsberechtigt und daher ebenfalls nach § 469 BGB zu informieren, wenn eine eventuelle spätere Geltendmachung des Vorkaufsrechts sicher ausgeschlossen werden soll.