Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz

07.01.2013 11:39 Uhr

Investitionen in der Imkerei

Was wird gefördert

Investitionen, die der Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen von Bienenzuchterzeugnissen dienen. Es wird ausschließlich die Anschaffung der im Maßnahmeblatt aufgeführten neuen Maschinen und Gerätschaften gefördert.

Wer wird gefördert?

Förderfähig sind Imker mit Hauptwohn- oder Hauptgeschäftssitz in Thüringen. Imker im Sinne dieser Förderrichtlinie sind auch juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die Honigbienen halten.

Was wird vorausgesetzt?

Die geplanten Investitionen müssen der Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen von Bienenzuchterzeugnissen dienen.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Für die getätigten Investitionen besteht eine Zweckbindungsfrist von 5 Jahren.
Anfänger sind Imker, die erstmalig mit der Bienenhaltung beginnen. Als Beginn der Bienenhaltung wird die erstmalige Meldung bei der Tierseuchenkasse mit Zuteilung der Tierseuchenkassen-Nummer sowie der Zuteilung der Personenident-Nummer (PI) durch das zuständige Landwirtschaftsamt definiert. Der Anfängerstatus gilt von diesem Zeitpunkt an für 5 Jahre. Die Sonderbedingungen für Anfänger gelten in diesem Zeitraum nur für die Erstförderung. Anfänger müssen den Abschluss an einem vom Landesverband Thüringer Imker e.V. (LVThI) anerkannten Anfängerlehrgang für Imker nachweisen.

Wie viel Geld gibt es?

Die Mindesthöhe der förderfähigen Kosten beträgt 500,00 Euro.
Das maximal förderfähige Investitionsvolumen ist auf 3.000,00 Euro begrenzt.
Der Zuschuss kann bis zu 30 % der förderfähigen Kosten betragen.
Die konkreten Förderbedingungen sind im Maßnahmeblatt zur Durchführung der investiven Förderung von Imkern im Freistaat Thüringen erläutert.

Wie und wo wird gefördert?

Bewilligungsstelle ist die Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft (TLL).
Die Imker reichen die Anträge vor der Anschaffung der investiven Güter ausschließlich über den Postweg bei der TLL ein. Der Förderantrag muss vollständig spätestens bis 28.02. (Ausschlussfrist) bei der TLL vorliegen.
Da die zur Verfügung stehenden Mittel begrenzt sind, erfolgt die Bewilligung nach folgender Rangfolge:
1. Erstförderung für Anfänger
2. Imker, die bisher nicht gefördert wurden
3. Imker, die bereits in den letzten 5 Jahren einen Zuwendungsbescheid erhalten haben. Innerhalb der Gruppen entscheidet das Datum des Posteingangs.
Die TLL prüft die eingegangenen Anträge und bestätigt die Antragstellung sowie erlässt zu einem späteren Zeitpunkt einen Bescheid. Die TLL holt vom Landesverband Thüringer Imker e.V. zu den eingereichten Förderanträgen eine fachliche Stellungnahme ein. Der Antragsteller darf erst die beantragten Gegenstände kaufen, wenn ihm ein Zuwendungsbescheid erteilt worden ist. Das Einholen von Kostenangeboten gilt noch nicht als Maßnahmebeginn.

Weiterführende Informationen:

www.thueringen.de/de/thueringenagrar/foerderung_formulare/imkerei/