Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz

07.01.2013 11:39 Uhr

Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte

Was wird gefördert?

Wasserwirtschaftliche Maßnahmen, die der Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte (nach § 13 Abwasserabgabengesetz) dienen.

Förderfähig sind:

  1. Bau von Abwasseranlagen (kommunale Anlagen, Pilotanlagen, Pilotprojekte),
  2. Allgemeiner Gewässerschutz,
  3. Aus- und Fortbildung des die Abwasseranlagen betreuenden Personals,
  4. Sonstige Maßnahmen, die den genannten Zwecken dienen.

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger können sein:

  • Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände,
  • staatlich anerkannte Ausbildungsträger,
  • Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA) des Landesverbandes Sachsen/Thüringen,
  • juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.

Was wird vorausgesetzt?

Gefördert werden kann:

  • wenn mit der beantragten Maßnahme noch nicht begonnen worden ist,
  • wenn eine wasserrechtliche Genehmigung und geprüfte Vorplanungsunterlagen vorliegen.

Die Förderung richtet sich nach dem verfügbaren Aufkommen der Abwasserabgabe. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel.

Wie viel Geld gibt es?

Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Projektförderung als Anteilfinanzierung, für Vorhaben nach Nr. 2.3.1 der Richtlinie als Festbetragsfinanzierung, gewährt. Eine Kumulation mit anderen Fördermitteln ist nicht möglich.
Die Fördersätze für Maßnahmen betragen:

  • nach 2.1.1 der Richtlinie Kommunale Abwasseranlagen 65 %
  • nach 2.1.2 der Richtlinie Musteranlagen bis zu 70 %
  • nach 2.1.3 der Richtlinie Gutachten, Auswertungen, Ideenwettbewerbe und Untersuchungen bis zu 100 %
  • nach 2.2.1 der Richtlinie Maßnahmen in und an Gewässern bis zu 70 %
  • nach 2.2.2 Anschubfinanzierung von Gewässerunterhaltungsverbänden bis zu 90 %
  • nach 2.3.1 der Richtlinie 1. Ausbildungsjahr 7.700 €, 2. Ausbildungsjahr 4.600 €, 3. Ausbildungsjahr 1.500 €
  • nach 2.3.2 der Richtlinie Fortbildung bis zu 50 %, nicht gefördert werden Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben unter 2.500 €.
  • nach 2.3.3 der Richtlinie Kläranlagennachbarschaft bis zu 70 %, Kanalnachbarschaft bis zu 70 %
  • nach 2.4 der Richtlinie sonstige Maßnahmen bis zu 70 %

Wo und wie wird der Antrag gestellt?

Die Anträge sind mit entsprechenden Unterlagen lt. Richtlinie mindestens acht Wochen vor Maßnahmebeginn bei der Thüringer Aufbaubank vorzulegen.

Weiterführende Informationen:

Thüringer Staatanzeiger Nr. 52/2008
http://www.aufbaubank.de/?p=3&data[lang]=&a=show&data[pid]=37&