Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
Was wird gefördert:
- Zuschüsse für Erstinvestitionen und neue Investitionsgüter (z. B. Maschinen, Geräte, Anlage von Betriebsgebäuden, Holzaufarbeitungsplätzen) einschließlich vorbereitende Untersuchungen;
- Ausgaben für die Geschäftsführung des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses und für die Beratung der Mitglieder (z. B. Personal- und Reisekosten, Geschäftsausgaben);
- Mobilisierungsprämie für Holz im Fall eigenständiger Vermarktung durch Forstbetriebsgemeinschaften bzw. Forstwirtschaftliche Vereinigungen);
- Kombinationsmodell aus Geschäftsführung und Mobilisierungsprämie.
Wer wird gefördert:
Anerkannte Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) in der jeweils geltenden Fassung.
Was wird vorausgesetzt?
- Erstbewilligung von Zuschüsse zur Geschäftsführung nur bei Neugründung, Fusion oder wesentlicher Erweiterung;
- Mobilisierungsprämie ausschließlich für das vom Zusammenschluss selbst vermarktete Holz;
- Effizienzkriterien für Erhalt der Mobilisierungsprämie:
Mindestfläche des Zusammenschlusses: 500 ha
Bei Zusammenschlüssen, in denen
- die Baumart Fichte dominiert, sind mindestens 2,5 fm,
- die Baumart Kiefer bzw. Laubholzarten dominieren, sind mindestens 1,5 fm
je ha Mitgliedsfläche und Jahr durch die Forstbetriebsgemeinschaft/Forstw. Vereinigung selbst zu vermarkten. - Kombinationsmodell: Geschäftsplan und Beschäftigung professionellem Personals
Wie viel Geld gibt es?
Die Zuschüsse betragen für die
- Erstinvestitionen: bis zu 40 % der förderfähigen Ausgaben,
- Geschäftsführung: bis zu 60 % in den ersten 4 Jahren, danach für 3 Jahre 50 % und weitere 3 Jahre 40 % der förderfähigen Ausgaben, z. T. als Pauschale gewährt und
- Holzmobilisierungsprämie: bis zu 2,00 €/ fm, abhängig von der Struktur des Zusammenschlusses und Beschäftigung von eigenem Personal.
Die weiteren Details sind der Richtlinie zu entnehmen.
Wo und wie wird der Antrag gestellt?
Formgebunden bei den örtlich zuständigen
Forstämtern der Landesforstanstalt.