Forstwirtschaftliche Infrastruktur
Was wird gefördert:
- Neubau forstwirtschaftlicher Wege, Befestigung bisher nicht oder nicht ausreichend befestigter forstwirtschaftlicher Wege sowie Grundinstandsetzung forstwirtschaftlicher Wege einschließlich zum Wegebau dazugehörige notwendige Anlagen, wie Durchlässe, Brücken, Ausweichstellen;
- Holzkonservierungsanlagen: Erstinvestitionen für geeignete Einrichtungen und Anlagen zur langfristigen Lagerung von Holz
Wer wird gefördert:
- Natürliche Personen, juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts als Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz);
- Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in den Händen der vorgenannten Institutionen befindet.
Was wird vorausgesetzt?
- Eigentumsnachweis
- Prüfkriterien für den Forstwegebau sind die Rahmenbedingungen gemäß „Walderschließungskonzeption der Thüringer Landesforstverwaltung“ in der jeweils gültigen Fassung
- Grundinstandsetzung von Forstwegen und Holzkonservierungsanlagen sind nur im Rahmen der Bewältigung von Schadereignissen förderfähig.
Wie viel Geld gibt es?
Die Zuschüsse betragen:
- bis zu 70 % für Forstwirtschaftlichen Wegebau und
- bis zu 30 % für Holzkonservierungsanlagen.
Eine Zuwendung in Höhe der maximalen Fördersätze wird nur bei gemeinschaftlichen Fördervorhaben gewährt. Die Details sind der Richtlinie zu entnehmen.
Wo und wie wird der Antrag gestellt?
Formgebunden bei den örtlich zuständigen
Forstämtern der Landesforstanstalt.