Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz

07.01.2013 11:39 Uhr

Agrartourismus

Was wird gefördert?

  1. Ausbau, Modernisierung und Ausstattung von Ferienzimmern, -wohnungen, -häusern sowie speziellen Herbergen, einschließlich der dazu gehörenden sanitären Einrichtungen, Gästeaufenthaltsräumen einschließlich der Sanitär- und Kücheneinrichtungen;
  2. Schaffung von Grill- und Sitzplätzen (auch überdacht), Kinderspielplätzen bzw. Spielscheunen, Räumlichkeiten für Zusatzangebote im Freizeit- und Erlebnisbereich sowie Anschaffung von Sport- und Spielgeräten;
  3. Errichtung und Ausstattung von Freizeit- und Erholungseinrichtungen zum Erleben von Land-, Forstwirtschaft sowie Regionalgeschichte, wie u.a. Ausstellungen, Lehrpfade, Tierunterkünfte;
  4. Ausbau und Ausstattung von Räumen und Plätzen für zusätzliche Einkommensmöglichkeiten und Dienstleistungsangebote;
  5. Entwicklung und Umsetzung von Projekten zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit agrartouristischer Angebote sowie Optimierung von touristischen Wertschöpfungsketten, wie u.a. Analysen, zielgruppen- und themenorientierte Produktentwicklungen, Marketingmaßnahmen, -konzepte, -strategien.

Wer wird gefördert?

  • Natürliche Personen, die einen landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Haupt- oder Nebenerwerb führen sowie juristische Personen mit landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Unternehmen für Maßnahmen nach 1 bis 4;
  •  Natürliche und juristische Personen, die im ländlichen Raum Thüringens agrartouristische Beherbergungsleistungen anbieten und/oder Einblicke in typisch bäuerliche Lebensweisen gewähren für Maßnahmen nach 1 bis 4,
    Vereine/Verbände für Maßnahmen nach 5, die rechtsfähig sind und ihren Sitz in Thüringen haben.

Was wird vorausgesetzt?

  • Hauptwohnsitz bzw. Unternehmenssitz in Thüringen;
  • Förderung in ländlichen Gemeinden, Gemeindeteilen und Ortsteilen mit ländlich geprägter Siedlungsstruktur bis zu 3.000 Einwohnern vorrangig mit örtlichem Entwicklungskonzept mit agrartouristischer Ausrichtung; Ausnahmen bei landwirtschaftlichen Betrieben auch in Gemeinden mit höherer Einwohnerzahl möglich;
  • Erhaltung und Umnutzung ehemaliger landwirtschaftlicher Bausubstanz oder ortsbildgeprägter Bausubstanz;
  • Erfüllung der 10 von 12 spezifischen Kriterien der Urlaubsform „Urlaub auf dem Bauernhof/Ferien auf dem Lande“;
  • Investitionen förderfähig nur bis zu einer Gesamtkapazität von 25 Gästebetten;
  • grundsätzlich qualitative Verbesserung des vorhandenen Gesamtangebotes i.d.R. ab 6 Betten;
  • Erweiterung bzw. Neuschaffung von Bettenkapazitäten nur in Ausnahmefällen bei landwirtschaftlichen Betrieben;
  • mit mindestens 3-jähriger Beherbergungserfahrung und einer guten durchschnittlichen Auslastung (letzten 2 Jahre mindestens 50 %, Saisonspitze 2 Monate pro Jahr mindestens 80 %;
  • Neueinsteiger mit schlüssigem Betriebs- und Marketingkonzept und Nachweis guter Wirtschaftlichkeit;
  • Für Zuwendungsempfänger nach Nr. 1 und Nr. 2 ist zu gewährleisten, dass die Gesamtsumme der De-minimis-Beihilfe bezogen auf den Zeitraum von 3 Jahren 200.000 EUR nicht übersteigen.

Wie viel Geld gibt es?

Nicht rückzahlbare Zuwendungen (Zuschüsse):

  • Bei Maßnahme Nr. 1 bis Nr. 4 bis zu 50 %, in Großschutzgebieten bis zu 55% der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 50.000,- EUR;
  • Bei Maßnahme Nr. 5 bis zu 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 100.000,- EUR;
  • Bei kombinierter Antragstellung darf bei Maßnahmen Nr. 1 bis Nr. 4 der Höchstbetrag der Förderung von maximal 50.000 EUR nicht überschritten und der Mindestbetrag von 1.000 EUR nicht unterschritten werden.

Wo und wie wird der Antrag gestellt?

Durch formgebundenen Antrag für Maßnahmen nach Nr. 1 bis Nr. 4 beim örtlich zuständigen Landwirtschaftsamt und für Maßnahmen nach Nr. 5 beim Thüringer Landesverwaltungsamt.

Weiterführende Informationen:

www.thueringen.de/de/thueringenagrar/foerderung_formulare/landwirtschaft/Agrartourismus/