Allgemeines
Die Gentechnik ist ein Teilgebiet der Biotechnologie. Durch Methoden der Gentechnik können Teilbereiche des Erbmaterials unterschiedlicher Herkunft neu kombiniert und auch über Artgrenzen hinweg auf andere Lebewesen übertragen werden. Dies ist nur möglich, weil im Erbgut eines jeden Lebewesens die Informationen des Lebens (Bauplan, Funktionsplan) in Form von aneinander gereihten Genen in vergleichbarer Weise verschlüsselt, demnach universell verständlich, gespeichert sind.
Im Ergebnis dieser Neukombination von Genen entstehen gentechnisch veränderte Organismen mit einzelnen neuen Eigenschaften, die in der Regel nicht durch natürliches Kreuzen entstehen können. Eine bisher angenommene naturgegebene Züchtungsbarriere kann durch neue biochemische und molekularbiologische Methoden der Gentechnologie umgangen werden.
Unterschieden wird die Gentechnik nach ihren Einsatzbereichen. In der Medizin spricht man von der „Roten Gentechnik“, in Landwirtschaft und Ernährung von der „Grünen Gentechnik". Zu den Anwendungen im Bereich von Landwirtschaft und Ernährung gehören z.B. die Produktion von Pflanzen für Lebens- und Futtermittel, die Erzeugung nachwachsender Rohstoffe, der Einsatz von gentechnisch veränderten Organismen für die Herstellung von Zusatzstoffen für Lebens- und Futtermittel und die Anwendung gendiagnostischer Verfahren im Rahmen des Pflanzenbaus.
Wie bei allen wissenschaftlichen Entwicklungen eröffnen sich einerseits Chancen für Fortschritte auf allen Gebieten des Lebens wie z. B. der Medizin, der Landwirtschaft und industrieller Produktionsverfahren, andererseits drohen Gefahren, deren Risiken vor Entscheidungen zu praktischen Anwendungen der Gentechnik gründlich abzuwägen sind. Derzeit stößt gerade die Anwendung der Gentechnik zur Lebensmittelproduktion auf weite öffentliche Ablehnung.
Regelungen
Das Gentechnikgesetz (GenTG) und seine Rechtsverordnungen geben hierzu einen Handlungsrahmen zwischen Forschungsfreiheit und verantwortungsvoller Begrenzung des Risikos vor. Der Zweck dieses Gesetzes ist (§ 1 GenTG):
- Leben und Gesundheit von Menschen, die Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge, Tiere, Pflanzen und Sachgüter vor möglichen Gefahren gentechnischer Verfahren und Produkte zu schützen und Vorsorge gegen das Entstehen von möglichen Gefahren zu treffen,
- die Möglichkeit zu gewährleisten, dass Produkte konventionell, ökologisch oder unter Einsatz gentechnisch veränderter Organismen erzeugt und in den Verkehr gebracht werden können und
- den rechtlichen Rahmen für die Erforschung, Entwicklung, Nutzung und Förderung der wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Gentechnik zu schaffen.
- Das GenTG unterscheidet drei Stufen im Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO):
- gentechnische Arbeiten in geschlossenen Systemen, wie z. B. in Laboren,
- genehmigte Freisetzungen von GVO, die unter hohen Sicherheitsanforderungen gezielt im Freiland für weiterführende wissenschaftliche Untersuchungen durchgeführt werden, die zur Erforschung von Eigenschaften und Auswirkungen dienen und
- Inverkehrbringen zur kommerziellen Nutzung . Eine Genehmigung zur wirtschaftlichen Nutzung erhaltern nur solche Produkte, die nach einer umfassenden Sicherheitsprüfung von Experten als sicher für die Umwelt und die Gesundheit von Mensch und Tier bewertet wurden.
Das GenTG, welches bereits mehrfach überarbeitet wurde, setzt europäische Rechtsnormen auf nationaler Ebene um, insbesondere die EU-Freisetzungsrichtlinie, die Mindeststandards im Umgang mit GVO in der EU vorgibt, Informationsrechte für die Bürger festlegt sowie die Genehmigungsverfahren in der EU vereinheitlicht. Die Umsetzung des GenTG auf Landesebene liegt in der Zuständigkeit des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit (TMSFG), Referat 54 „Verbraucherschutz“ (siehe Zuständigkeiten nach dem Gentechnikgesetz).
Für GVO, die als Lebensmittel oder Futtermittel eingesetzt werden sollen, wurden zusätzliche Anforderungen von der EU in weiteren Verordnungen festgesetzt.
Die Umsetzung der Spezialgesetzgebung auf Landesebene fällt für Lebensmittel in die Zuständigkeit des
Referats 53 „Lebensmittelüberwachung“ des TMSFG und für Futtermittel in die Zuständigkeit des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz.
Medizinische Anwendungen, wie Präimplantationstechniken und Klonierungen von menschlichen Zellen unterliegen nicht dem GenTG. Das Verbot jedes Klonens menschlicher Zellen/Embryonen findet seine Grundlage im Stammzellgesetz und im Embryonenschutzgesetz. Die Zuständigkeiten auf Landesebene für die Bereiche Humangenetik und Fortpflanzungsmedizin liegen im TMSFG im
Referat 41 „Gesundheitspolitik, Pharmaziewesen“.
Zuständigkeiten nach dem Gentechnikgesetz
Der Vollzug des Gentechnikgesetzes und seiner Verordnungen mit Ausnahme der Genehmigungen zur Freisetzung und zum Inverkehrbringen von GVO ist eine Aufgabe der zuständigen Landesbehörden.
Zuständige Bundesbehörde für die Freisetzungen und das Inverkehrbringen von GVO in Deutschland ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).
Wegen der länderübergreifenden Bedeutung von Freisetzungen, deren Anträge bei den Landesbehörden eingereicht werden, entscheidet das BVL über deren Genehmigung unter Beteiligung von anderen Bundesbehörden, Sachverständigengremien und Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten.
Aufgrund der europaweiten Bedeutung von Inverkehrbringensgenehmigungen von GVO, deren Anträge in Deutschland auch beim BVL eingereicht werden können, werden diese von der EU-Kommission unter Mitwirkung eines Expertengremiums der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und aller zuständigen Behörden der EU-Mitgliedsstaaten entschieden. Die Entscheidungen zum Inverkehrbringen von GVOs werden in europaweit einheitlichen Genehmigungsverfahren getroffen und gelten daher für alle Mitgliedstaaten der EU. Es werden zwei Verfahren mit unterschiedlichen Sicherheitsanforderungen angewendet. Welches Verfahren Anwendung findet ist abhängig davon, ob der GVO als Lebens- und/oder Futtermittel genutzt werden soll (VO (EG) Nr. 1829/2003) oder ausschließlich zum Anbau (RL 2001/18/EG).
Um die Transparenz betreffend der Freisetzungen zu wissenschaftlichen Zwecken und dem Anbau von GVO in Deutschland zu erhöhen, wird beim BVL ein Standortregister geführt, dessen zentrale Informationen öffentlich zugänglich sind.
Mit den oben erwähnten Regelungen wurden auf die Länderbehörden neue Aufgaben übertragen. Hierbei handelt es sich insbesondere um überwachende Aufgaben sowohl auf dem Gebiet experimenteller Freisetzungsversuche, als auch auf dem Gebiet des Inverkehrbringens. Z. B. sind in Verkehr gebrachte Kulturpflanzen und auch Saatgut auf mögliche ungenehmigte oder zu hohe GVO-Anteile zu überprüfen.
Alle Genehmigungen zum Inverkehrbringen von GVOs werden maximal auf zehn Jahre begrenzt und ggf. nach einem Überwachungsplan in Hinblick auf spätere oder unvorhersehbare Folgen für Mensch und Umwelt begleitet.
Zuständige Behörden in Thüringen
In Thüringen ist das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit federführende oberste Behörde für Grundsatzfragen des Gentechnikrechts. Es vertritt das Land gegenüber dem Bund sowie im Länderausschuss Gentechnik und in Unterausschüssen. Es koordiniert die behördliche Zusammenarbeit auf diesem Gebiet als Fachaufsichtsbehörde. Das Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz, das Kultusministerium sowie das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie haben Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte und -pflichten. Die fachliche Abstimmung und Koordinierung mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz ist besonders eng. So ist beispielsweise bei der Überwachung von Saatgut auf gentechnisch veränderte Einträge, die Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft eingebunden. Das Thüringer Landes-verwaltungsamt ist zuständig für den Vollzug des Gentechnikgesetzes und seiner Rechtsverordnungen. Es erteilt Genehmigungen zur Errichtung gentechnischer Anlagen, berät bei der Antragstellung und trifft z. B. behördliche Anordnungen zur Beseitigung oder Verhütung von Verstößen.
Das Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz ist zuständig für die Überwachung der biologischen Sicherheit im Sinne des GenTG, also des Schutzes der Menschen und der Umwelt und Sachgütern vor möglichen Gefahren. U. a. überprüft dieses Amt genehmigte gentechnische Anlagen und Freisetzungen durch Ortsbesichtigungen sowie durch experimentelle Kontrollen. Der Thüringer Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz ist für die Überwachung der gentechnischen Anlagen zuständig, soweit Belange des Arbeitsschutzes betroffen sind.