Finanzierung des Sports
Grundlage für die Förderung des Sports in Thüringen bildet das Thüringer Sportfördergesetz (ThürSportFG). Gemäß § 2 ThürSportFG wird die Förderung von Sport und Spiel als öffentliche Aufgabe erklärt. Diese Förderverpflichtung wird vom Land, den Landkreisen und Gemeinden nach Maßgabe ihrer Haushalte im eigenen Wirkungskreis erfüllt.
Das Land kann gemäß § 16 Abs. 1 ThürSportFG und nach Maßgabe des Haushaltsplans anerkannten Sportorganisationen Zuwendungen gewähren.
Nach § 16 Abs. 2 ThürSportFG erhalten die dem Landessportbund Thüringen angehörenden Sportorganisationen die für sie vorgesehenen Fördermittel in der Regel über den Landessportbund. Dieser erhält für die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben per Gesetz zugewiesene Mittel aus der Veranstaltung von Lotterien und Wetten zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben.
Die Förderung der Behindertensportverbände (Gehörlosensportverband Thüringen und Thüringer Behinderten- und Rehabilitationssportverband) erfolgt gemäß § 16 Abs. 2 ThürSportFG unmittelbar durch das für Sport zuständige Ministerium.
Weiterhin gewährt das Land Zuwendungen und Zuschüsse für folgende Bereiche:
- Landes- und Stützpunkttrainer sowie Leistungssportkoordinatoren im Nachwuchsleistungssport
- Betreibung der Sport- und Freizeitanlagen in Oberhof
- Finanzierung des Olympiastützpunktes Thüringen in Kofinanzierung mit dem Bund
- Betrieb der Landessportschule Bad Blankenburg
- Neubau und Sanierung von Sportstätten und Sportanlagen mit überregionaler Bedeutung sowie Sportstättenentwicklungsplanungen (siehe Förderung des Sportstättenbaus)
Thüringer Sportfördergesetz (ThürSportFG)
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