Satzung für das Landesjugendamt des Freistaats Thüringen
Neufassung mit Beschluss LJHA vom 5. Dezember 2011
Inkrafttreten mit Genehmigung der Ministerin am 11. Januar 2012
Gemäß § 70 Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe
(SGB VIII) in Verbindung mit § 7 Abs. 7 des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes (ThürKJHAG) erlässt der Landesjugendhilfeausschuss für das Landesjugendamt des Freistaats Thüringen die nachfolgende Satzung:
Abschnitt 1
Das Landesjugendamt
§ 1
Aufbau
Das Landesjugendamt besteht aus dem Landesjugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Landesjugendamtes.
§ 2
Aufgaben
Das Landesjugendamt nimmt insbesondere die Aufgaben wahr, die ihm nach dem SGB VIII, dem ThürKJHAG, dem Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz und von den obers-ten Landesjugend¬behörden zugewiesen sind.
Abschnitt 2
Der Landesjugendhilfeausschuss
§ 3
Aufgaben
(1) Der Landesjugendhilfeausschuss befasst sich mit allen dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliegenden Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 71 SGB VIII, insbesondere mit der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, der Jugendhilfeplanung und der Förderung der freien Jugendhilfe.
(2) Der Landesjugendhilfeausschuss beschließt über alle dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 85 Abs. 2 SGB VIII obliegenden Aufgaben, soweit sie nicht durch Gesetz, diese Satzung oder allgemeine Verwaltungsübung der Verwaltung des Landesjugendamtes als laufende Geschäfte obliegen. Seine Beschlüsse haben für die Landesregierung empfehlenden Charakter.
(3) Der Landesjugendhilfeausschuss ist am Entwurf des Haushaltsplanes (Voranschläge des Landesjugendamtes) von Anfang an zu beteiligen.
(4) Der Landesjugendhilfeausschuss berät die Landesregierung bei der Verwendung der vom Land für die Jugendhilfe bereitgestellten Mittel gemäß § 7 Abs. 2 ThürKJHAG.
§ 4
Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses
(1) Der Landesjugendhilfeausschuss tritt in der Regel mindestens viermal im Jahr zusammen. Die Einladung der Mitglieder soll spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich erfolgen. Der Einladung sind die Tagesordnung sowie alle notwendigen Unterlagen beizufügen.
(2) Eine außerordentliche Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses ist auf Verlangen von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes binnen zweier Wochen einzuberufen. Die Einladung soll spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin schriftlich erfolgen.
(3) Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses werden durch das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied sowie durch die Leitung der Verwaltung des Landesjugend¬amtes vorbereitet.
§ 5
Arbeitsgruppen, Sachverständige, Betroffene
(1) Der Landesjugendhilfeausschuss kann sach- und themenorientierte Arbeitsgruppen für Gegenstände, für die er sachlich zuständig ist, dauerhaft oder zeitlich befristet einsetzen. Zur Einsetzung einer Arbeitsgruppe bedarf es der Zustimmung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Der Landesjugendhilfeausschuss kann zu einzelnen Verhandlungsgegenständen Sach¬verständige und Betroffene, insbesondere junge Menschen, an seinen Beratungen beteiligen. Dies gilt auch für die Sitzungen der Arbeitsgruppen.
§ 6
Mitwirkungsverbot bei Befangenheit
Kann ein Beschluss einem Mitglied des Landesjugendhilfeausschusses selbst oder seinem Ehegatten oder einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad (§§ 1589, 1590 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person unmittelbar einen Vorteil oder Nachteil bringen, so darf es an Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Dies gilt nicht, wenn das Mitglied an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder einer Bevöl¬kerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich direkt aus der Entscheidung ergibt, ohne dass weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen, die über die Ausführung von Beschlüssen hinausgehen. Bei nichtöffentlicher Sitzung hat das Mitglied den Sitzungsraum zu verlassen. Über die Befangenheit eines Mitgliedes entscheidet im Zweifelsfall in nicht öffentlicher Sitzung in Abwesenheit des Betroffenen der Landesjugendhilfe¬ausschuss.
§ 7
Beschlussfassung
(1) Der Landesjugendhilfeausschuss ist beschlussfähig, wenn
a) er ordnungsgemäß einberufen wurde und
b) mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(2) Bei Befangenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder ist der Landesjugendhilfeausschuss beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nicht befangen ist.
(3) Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Sitzung unter erneuter schriftlicher Ladung der Mit¬glieder innerhalb von 14 Tagen einzuberufen. In der zweiten Sitzung ist der Landes¬jugendhilfeausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimm-berechtigten Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Ladung zur zweiten Sitzung hinzuweisen.
(4) Soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, fasst der Landesjugend¬hilfeausschuss seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmen¬mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(5) Bei der Beschlussfassung wird durch Handzeichen abgestimmt. Soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, wird geheim durch Stimmzettel abgestimmt, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt und diesem Antrag mit einfacher Stimmen-mehrheit zugestimmt wird. Unbeschrieben abgegebene Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung. Stimmzettel, aus denen der Wille der abstimmenden Person nicht unzweifelhaft erkennbar ist, sind ungültig.
§ 8
Vorsitz
(1) Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Landesjugendhilfeausschusses aus ihrer Mitte gewählt.
(2) Als vorsitzendes Mitglied des Landesjugendhilfeausschusses ist gewählt, wer die Stimmen von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält. Kommt im ersten Wahlgang eine Zweidrittelmehrheit nicht zustande, ist gewählt, wer in einem zweiten Wahlgang die Stimmen von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung durch Stimmzettel.
(3) Für den stellvertretenden Vorsitz des Landesjugendhilfeausschusses ist gewählt, wer in einem gesonderten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung durch Stimmzettel.
(4) Bis zur Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedes nimmt die Leitung der Verwaltung des Landesjugendamtes die Aufgabe des vorsitzenden Mitgliedes wahr.
(5) Das vorsitzende Mitglied vertritt den Landesjugendhilfeausschuss nach außen im Rahmen der Beschlüsse und der Satzung des Landesjugendhilfeausschusses sowie der gemeinsamen Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO).
§ 9
Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit er nicht durch Beschluss die Öffentlichkeit ausschließt oder das vorsitzende Mitglied zu einer nichtöffentlichen Sitzung einberuft, weil das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen einer öffentlichen Verhandlung der zur Beratung anstehenden Tagesordnungspunkte entgegenstehen. Der Ausschlussgrund ist in dem Beschluss oder der Einladung zu nennen.
(2) Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist auf die Tagesordnungspunkte oder Beratungs-abschnitte zu beschränken, für die die in Absatz 1 genannten Voraus¬setzungen gegeben sind.
(3) Die Sitzungen der Arbeitsgruppen sind nicht öffentlich.
(4) Die Sitzungstermine des Landesjugendhilfeausschusses werden in geeigneter Weise öffentlich bekanntgemacht.
§ 10
Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses sind über Angelegenheiten nicht öffentlicher Sitzungen, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich, besonders vorgeschrieben oder beschlossen ist, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 11
Reisekosten, Aufwandsentschädigung
(1) Die Tätigkeit im Landesjugendhilfeausschuss ist ehrenamtlich.
(2) Die Erstattung von Lohn- und Verdienstausfällen ist nicht möglich. Die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses und seiner Arbeitsgruppen erhalten jedoch eine Reise-kostenvergütung nach dem Thüringer Reisekostengesetz, sofern sie nicht von einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn entsandt worden sind. Die gemäß § 9 Abs. 1 ThürKJHAG von einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn entsandten Mitglieder rechnen die entstandenen Reisekosten gegenüber ihrem Dienstherrn ab.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Landesjugendhilfeausschusses erhält als Auf-wandsentschädigung eine monatliche Pauschale in Höhe von 150,00 EUR, die eine pauschale Telefon- und Reisekostenabrechnung einschließt. Die Anwendung des Absatzes 2 wird dadurch ausgeschlossen.
§ 12
Geschäftsordnung
Der Landesjugendhilfeausschuss gibt sich und seinen Arbeitsgruppen eine Geschäfts-ordnung.
Abschnitt 3
Verwaltung des Landesjugendamtes
§ 13
Aufgaben
(1) Die Verwaltung des Landesjugendamtes nimmt – mit Ausnahme der Aufgaben im Bereich der Kindertagesbetreuung – alle Aufgaben des überörtlichenTrägers der öffenltichen Jugendhilfe wahr.
(2) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung werden von der Leitung der Verwaltung des Landesjugendamtes im Rahmen dieser Satzung und der Beschlüsse des Landesjugend-hilfeausschusses geführt. Sie bereitet die Beschlüsse des Landes¬jugendhilfeausschusses vor und führt sie aus. Die Leitung der Verwaltung des Landesjugendamtes unterrichtet zudem den Landesjugend¬hilfeausschuss regelmäßig über die laufenden Geschäfte.
(4) Die Geschäftsführung des Landesjugendhilfeausschusses und seiner Arbeitsgruppen wird von der Verwaltung des Landesjugendamtes (Geschäftsstelle) wahrgenommen.
Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
§ 14
Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit des Landes¬jugendhilfe-ausschusses und der Genehmigung des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 11. Januar 2012 in Kraft.