für den Landesjugendhilfeausschuss
des Freistaats Thüringen
Neufassung mit Beschluss LJHA vom 5. Dezember 2011
Inkrafttreten mit Genehmigung der Ministerin am 11. Januar 2012
§ 1
Konstituierung
(1) Zur ersten Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses in der jeweiligen Amtsperiode wird von dem bisherigen vorsitzenden Mitglied innerhalb eines Monats nach der Berufung der neuen Mitglieder durch den zuständigen Minister eingeladen.
(2) Bis zur Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedes nimmt die Leitung der Verwaltung des Landesjugendamtes die Aufgaben des vorsit-zenden Mitgliedes wahr.
(3) Die Leitung der Verwaltung des Landesjugendamtes ruft die Namen der Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses auf, stellt die Beschlussfähigkeit fest und führt die Wahl zum Vorsitz durch.
§ 2
Vorsitz
(1) Der Landesjugendhilfeausschuss wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mit-glieder in voneinander getrennten, geheimen Wahlgängen das vorsitzende und das stell-vertretende vorsitzende Mitglied.
(2) Als vorsitzendes Mitglied ist gewählt, wer die Stimmen von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erhält. Kommt im ersten Wahlgang eine Zweidrittelmehrheit nicht zustande, ist gewählt, wer in einem zweiten Wahlgang die Stimmen von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält.
(3) Für den stellvertretenden Vorsitz ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgege-benen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
(4) Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied werden für die Dauer der Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses gewählt. Legen sie ihr Amt vor Ablauf der Amtsperiode nieder, werden sie abgewählt oder verlieren sie ihre Mitgliedschaft im Landesjugendhilfeausschuss, soll die vakante Position spätestens in der darauffolgenden Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses neu besetzt werden.
(5) Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied können nur auf Antrag von einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder abgewählt werden. Die erforderlichen Unterschriften müssen spätestens drei Wochen vor dem maßgeblichen Sitzungstermin in der Geschäftsstelle eingehen. Ist der Antrag auf Abwahl ord-nungsgemäß eingegangen, wird das Begehren als Tagesordnungspunkt aufgenommen. Die Abwahl ist erfolgt, wenn sich mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder in geheimer Wahl gegen die betreffende Person aussprechen.
(6) Bei Abwahl des vorsitzenden Mitgliedes führt das stellvertretende vorsitzende Mitglied die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Sollten beide Funktionsträger gleichzeitig abgewählt werden, übernimmt die Leitung der Verwaltung des Landesjugendamtes die Aufgabe des vorsitzenden Mitgliedes bis zur Neuwahl.
(7) Das vorsitzende Mitglied beruft den Landesjugendhilfeausschuss ein. Es eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses und sorgt für einen ordnungsgemäßen Ablauf.
(8) Während der Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses übt das vorsitzende Mit-glied das Hausrecht aus.
§ 3
Einberufung der Sitzungen
(1) Der Landesjugendhilfeausschuss wird von dem vorsitzenden Mitglied nach Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr, einberufen. Grundlage sollte eine Sitzungsplanung zu Beginn eines jeden Kalenderjahres sein.
(2) Die Einladung der Mitglieder soll spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich erfolgen. Der Einladung sind die Tagesordnung sowie alle notwendigen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzwürdiger Gruppen entgegenstehen.
(3) Eine außerordentliche Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses ist auf Verlangen von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Ver-handlungsgegenstandes binnen zweier Wochen einzuberufen. Der Antrag ist schriftlich über die Geschäftsstelle an das vorsitzende Mitglied zu richten. Die Einladung soll spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin schriftlich erfolgen.
(4) Dringende Entscheidungen, insbesondere bei unaufschiebbaren fachpolitischen und inhaltlichen Stellungnahmen sowie bei der Besetzung von Gremien und Arbeitsgruppen, in die der Landesjugendhilfeausschuss entsendet, sofern sie nicht in einer Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses abgestimmt werden können, trifft das vorsitzende Mitglied unter Organvorbehalt. Sie sind in der nächsten Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses zur Beschlussfassung vorzulegen.
§ 4
Aufstellung der Tagesordnung
(1) Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses werden durch das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied, die Leitung der Verwaltung des Landesjugend-amtes und einen Vertreter des für Kindertagesbetreuung zuständigen Ministeriums vorbereitet.
(2) Im Rahmen der Vorbereitung sowie bei Aufstellung der Tagesordnung, die durch das vorsitzende Mitglied im Einvernehmen mit der Verwaltung des Landesjugendamtes ver-antwortet wird, erfolgt eine Prüfung der sachlichen Zuständigkeit für den Beratungsgegenstand. Bei Feststellung der sachlichen Zuständigkeit ist dieser auf die Tagesordnung zu setzen. Die fehlende sachliche Zuständigkeit des Beratungsge-genstandes ist zu Beginn der Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses durch das vorsitzende Mitglied den Mitgliedern des Landesjugendhilfeausschusses mitzuteilen.
(3) Soweit der Landesjugendhilfeausschuss in vorausgegangenen Sitzungen bereits die Behandlung verschiedener Tagesordnungspunkte beschlossen hat, hat die Ge-schäftsstelle diese in Abstimmung mit dem vorsitzenden Mitglied auf die Tagesordnung zu setzen.
(4) Auf Antrag eines stimmberechtigten bzw. beratenden Mitgliedes ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung unter Beachtung § 4 Abs. 2 GO zu setzen.
(5) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens drei Wochen vor dem vorgesehenen Sit-zungstermin schriftlich unter Beifügung der vom Einreicher unterzeichneten Beschlussvorlage über die Geschäftsstelle an das vorsitzende Mitglied zu richten.
§ 5
Teilnahme und Verhinderung
Die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses teilen im Falle ihrer Verhinderung dies dem vorsitzenden Mitglied über die Geschäftsstelle unverzüglich mit und geben zugleich an, ob ihre Stellvertretung an der Sitzung teilnehmen wird.
§ 6
Beschlussfähigkeit
(1) Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt das vorsitzende Mitglied
a) die ordnungsgemäße Einberufung sowie
b) die Beschlussfähigkeit des Landesjugendhilfeausschusses
fest und lässt diese im Protokoll vermerken.
(2) Der Landesjugendhilfeausschuss ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Befangenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder ist der Landesjugendhilfeausschuss beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nicht befangen ist.
(3) Bei Beschlussunfähigkeit ist die Sitzung zu schließen und eine zweite Sitzung schrift-lich innerhalb von 14 Tagen einzuberufen. In der zweiten Sitzung ist der Landesjugendhil-feausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Ladung zur zweiten Sitzung hinzuweisen.
§ 7
Tagesordnung
(1) Der Landesjugendhilfeausschuss beschließt die Tagesordnung. Vor Beschlussfassung kann der Landesjugendhilfeausschuss
a) die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände ändern,
b) Verhandlungsgegenstände teilen oder miteinander verbinden,
c) Verhandlungsgegenstände von der Tagesordnung ganz absetzen,
d) Initiativanträge nach Begründung der Notwendigkeit zulassen,
e) die Beratung eines in öffentlicher Sitzung vorgesehenen Gegenstandes in die nichtöffentliche Sitzung verweisen. Die Begründung und Beschlussfassung dafür erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung.
(2) Der Landesjugendhilfeausschuss kann die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen bzw. nichtöffentlicher Teile einer Sitzung zu Beginn der Sitzung erweitern, soweit es sich bei den aufzunehmenden Verhandlungsgegenständen um zeitlich unaufschiebbare Angelegenheiten handelt. Der entsprechende Antrag zur Aufnahme in die Tagesordnung ist zu begründen und zu beschließen.
§ 8
Redeordnung
(1) Das vorsitzende Mitglied ruft nach Annahme der Tagesordnungspunkte die einzelnen Tagesordnungspunkte in der beschlossenen Reihenfolge auf.
(2) Nach Einbringung der Beschlussanträge durch die Antragsteller eröffnet das vorsitzende Mitglied die Debatte.
(3) Das vorsitzende Mitglied führt eine Liste der Wortmeldungen und erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen.
(4) Einbringer von Beschlussanträgen können auch außerhalb dieser Reihenfolge das Wort erhalten. Dasselbe gilt für das vorsitzende Mitglied sowie für zugezogene Sachverständige, geladene Gäste und die Leitung der Verwaltung des Landesju-gendamtes.
(5) Beratende Mitglieder haben Antrags- und Rederecht.
(6) Stellvertretende Mitglieder haben Rederecht.
(7) Wortmeldungen geschehen durch Handzeichen. Wortmeldungen zur Geschäftsord-nung werden durch das Aufheben beider Hände signalisiert.
(8) Auf Wortmeldungen zur Geschäftsordnung ist das Wort außer der Reihe sofort zu erteilen.
§ 9
Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Anträge zur Geschäftsordnung können von den stimmberechtigten bzw. beratenden Mitgliedern während der Sitzung zu jeder Zeit gestellt werden. Die Ausführungen dürfen sich nur auf das Verfahren bei der Behandlung des Verhandlungsgegenstandes, nicht aber auf die Sache selbst beziehen.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung dürfen nicht von einem Mitglied gestellt werden, das selbst unmittelbar vorher zur Sache gesprochen hat. Anträge auf Schluss der Debatte bzw. Schließung der Rednerliste dürfen nur von einem Mitglied gestellt werden, das noch nicht zur Sache gesprochen hat.
(2) Geschäftsordnungsanträge sind insbesondere:
a) Schließung der Redeliste,
b) Schluss der Debatte,
c) Begrenzung der Redezeit,
d) Einrichtung und Verweis an eine Arbeitsgruppe,
e) Verweis an die Verwaltung,
f) Unterbrechung der Sitzung,
g) Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit innerhalb der Regelung,
h) namentliche oder geheime Abstimmung,
i) Übergang zur Tagesordnung,
j) Vertagung des Beratungsgegenstandes,
k) Feststellung der Beschlussfähigkeit.
(4) Über Anträge zur Geschäftsordnung ist nach Rede und Gegenrede sofort abzustim-men.
(5) Werden mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gleichzeitig gestellt, so ist über den jeweils weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. In Zweifelsfällen bestimmt das vorsitzende Mitglied die Reihenfolge.
(6) Bei Anträgen auf Schließung der Rednerliste oder auf Schluss der Debatte gibt das vorsitzende Mitglied die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekannt, bevor es darüber abstimmen lässt.
§ 10
Anträge und Anfragen
(1) Ergänzungs- oder Abänderungsanträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann jedes stimmberechtigte bzw. beratende Mitglied vor und während der Beratung stellen. Sie müssen in einer sachlichen Verbindung zum jeweiligen Beratungsgegenstand stehen. Sie sind rechtzeitig vor der Abstimmung dem vorsitzenden Mitglied schriftlich zuzuleiten.
(2) Erfordert ein Beschluss finanzielle Mittel des Landesjugendamtes, kann über ihn nur beraten und abgestimmt werden, wenn er gleichzeitig einen ausreichenden und gesetzlich zulässigen Finanzierungsvorschlag enthält.
(3) Anträge müssen so formuliert sein, dass sie mit „ja“ oder „nein“ oder „Enthaltung“ beantwortet werden können.
(4) Anfragen an die obersten Landesjugendbehörden sollen in schriftlicher Form gestellt werden und erkennen lassen, in welcher Form sie beantwortet werden sollen.
§ 11
Beschlussfassung durch Abstimmung
(1) Nach Schluss der Debatte stellt das vorsitzende Mitglied die zu dem Verhandlungsge-genstand gestellten Anträge zur Abstimmung. Der weitestgehende Antrag hat in der Rei-henfolge der Abstimmungen den Vorrang. In Zweifelsfällen wird die Reihenfolge durch das vorsitzende Mitglied bestimmt.
(2) Über Ergänzungs- und Abänderungsanträge wird vor dem Hauptantrag einzeln abge-stimmt. Hauptantrag ist der in der schriftlichen Beschlussvorlage enthaltene Antrag.
(3) Das vorsitzende Mitglied stellt die endgültige Fassung zur Abstimmung vor. Bei Un-klarheit über den Wortlaut wird das Protokoll zu Rate gezogen.
(4) Der Landesjugendhilfeausschuss stimmt in der Regel offen ab. Die Abstimmung er-folgt durch Handzeichen. Das Abstimmungsergebnis kann durch Feststellung der Mehr-heit ermittelt werden. Im Zweifelsfall sind die Stimmen auszuzählen.
(5) Fordert ein stimmberechtigtes Mitglied des Landesjugendhilfeausschusses aus wichtigem Grund die geheime Abstimmung und wird diesem Antrag mit einfacher Stimmenmehrheit zugestimmt, so ist entsprechend zu verfahren. Der Grund ist bei Antragstellung zu benennen. Geheime Abstimmung erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. Unbeschrieben abgegebene Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung. Stimmzettel, aus denen der Wille der abstimmenden Person nicht unzweifelhaft erkennbar ist, sind ungültig.
(6) Soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, werden die Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmenthal-tungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(7) Das Abstimmungsergebnis wird von dem vorsitzenden Mitglied bekanntgegeben und im Protokoll festgehalten. Wurde geheim abgestimmt, so sind die Stimmzettel unter Ver-schluss zu nehmen und nach Anerkennung des Protokolls zu vernichten.
§ 12
Beschlussfassung zur Entsendung von Außenvertretungen
(1) Außenvertretungen des Landesjugendhilfeausschusses werden in der Regel in gehei-mer Abstimmung durch Stimmzettel gewählt. Es kann offen durch Handzeichen gewählt werden, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht. Die Stimmzettel sind mit „ja“, „nein“ oder „Enthaltung“ zu kennzeichnen. Unbeschriftete oder nicht eindeutig aus-gefüllte Stimmzettel sind ungültig.
(2) Soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, genügt für die folgenden Wahlgänge die einfache Mehrheit.
§ 13
Arbeitsgruppen
(1) Zur Vorbereitung seiner Sitzungen kann der Landesjugendhilfeausschuss neben dauerhaft eingerichteten Arbeitsgruppen in der Regel bis zu fünf sach- und themen-orientierte Arbeitsgruppen zeitlich befristet einrichten. Bei der Zusammensetzung zeitlich befristeter Arbeitsgruppen können auch Personen berücksichtigt werden, die nicht Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses sind.
(2) Die Einrichtung und Tätigkeit einer Arbeitsgruppe erfolgt durch Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses. Zwischen den Sitzungen des Landesjugendhil-feausschusses kann das vorsitzende Mitglied unter Organvorbehalt bei unaufschiebbaren fachpolitischen und -inhaltlichen Erfordernissen Arbeitsgruppen einsetzen.
(3) Die Arbeitsgruppen bestehen in der Regel aus fünf bis neun Mitgliedern. Bei der Zu-sammensetzung soll darauf hingewirkt werden, dass sich die Zusammensetzung des Landesjugendhilfeausschusses gem. § 8 ThürKJHAG widerspiegelt. Die Verwaltung des Landesjugendamtes ist in den Arbeitsgruppen mit einer Person als Mitglied vertreten.
(4) Die vom Landesjugendhilfeausschuss bzw. unter Organvorbehalt des vorsitzenden Mitglieds bestimmten Mitglieder der Arbeitsgruppen sind stimmberechtigt.
(5) Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses und Vertreter der obersten Landesju-gendbehörden haben die Möglichkeit, an Sitzungen aller Arbeitsgruppen beratend teilzu-nehmen.
(6) Die Arbeitsgruppen wählen sich ihre vorsitzenden und stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder selbst. Die Vorsitzenden sollen stimmberechtigte Mitglieder des Landesju-gendhilfeausschusses sein.
(7) Die Arbeitsgruppen entscheiden über ihre Beratungsgegenstände nicht abschließend, sondern erarbeiten Beschlussempfehlungen für den Landesjugendhilfeausschuss.
(8) Über die Tätigkeit der Arbeitsgruppen wird, sofern es sich um einen längerfristigen Auftrag handelt, zu jeder Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses berichtet.
(9) Sofern die Einladung von Sachverständigen und Betroffenen mit Mehrkosten verbun-den ist, bedarf sie der Zustimmung des Landesjugendhilfeausschusses. Der Landesju-gendhilfeausschuss trifft seine Entscheidungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
(10) Diese Geschäftsordnung findet für die Tätigkeit der Arbeitsgruppen entsprechende Anwendung.
§ 14
Fachliche Empfehlungen
Die vom Landesjugendhilfeausschuss beschlossenen Grundsätze über Fachliche Empfehlungen sind zu beachten.
§ 15
Verfahren zur Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden
Bei Beschlüssen des Landesjugendhilfeausschusses, die auf die örtliche Ebene Auswirkungen haben, ist im Vorfeld der abschließenden Befassung im Landesju-gendhilfeausschuss gegenüber den Kommunalen Spitzenverbänden über das vorsitzende Mitglied ein Anhörungsverfahren einzuleiten mit dem Ziel, Einvernehmen herzustellen.
§ 16
Oberste Landesjugendbehörden
Zu den Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses und seiner Arbeitsgruppen werden die obersten Landesjugendbehörden eingeladen.
§ 17
Protokoll
(1) Über die wesentlichen Inhalte einer Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses ist ein Protokoll zu fertigen, das insbesondere enthalten muss:
a) Tag, Ort und Zeitdauer der Sitzung,
b) die Namen des vorsitzenden Mitgliedes, der anwesenden Mitglieder bzw. deren
Stellvertretung,
c) die behandelten Tagesordnungspunkte,
d) den Wortlaut der Beschlüsse,
e) die Abstimmungs- und Wahlergebnisse.
Auf Antrag ist der wesentliche Verlauf der Debatte zu einem einzelnen Tagesordnungs-punkt zu protokollieren. Hierzu bedarf es der Zustimmung 1/3 der anwesenden stimmbe-rechtigten Mitglieder.
(2) Das Protokoll ist vom vorsitzenden Mitglied und der protokollführenden Person zu unterzeichnen.
(3) Das Protokoll ist zu teilen, falls der Landesjugendhilfeausschuss in nichtöffentlicher Sitzung tagt.
(4) Das Protokoll zu den Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses wird von der
Geschäftsstelle verfasst. Die Arbeitsgruppen regeln die Protokollführung selbstständig, die Versendung erfolgt über die Geschäftsstelle.
(5) Das Protokoll soll bis spätestens fünf Wochen nach der Sitzung des Landesjugendhil-feausschusses den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden. Es gilt in allen Teilen als gültig, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang schriftlich Einspruch gegenüber dem vorsitzenden Mitglied über die Geschäftsstelle erhoben wurde.
§ 18
Ordnungsbestimmungen
(1) Das vorsitzende Mitglied kann jedes Mitglied des Landesjugendhilfeausschusses, das sich in seinen Ausführungen nicht auf den Beratungsgegenstand beschränkt, zur Sache rufen. Es kann dem Redner das Wort entziehen, wenn dieser wiederholt ohne Erfolg zur Sache gerufen wurde.
(2) Ein Mitglied des Landesjugendhilfeausschusses, das die Ordnung stört, kann von dem vorsitzenden Mitglied zur Ordnung gerufen werden. Nach wiederholtem erfolglosen Ordnungsruf kann der zur Ordnung Gerufene durch Beschluss der stimmberechtigten Mitglieder von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausgeschlossen werden.
§ 19
Dienstweg
(1) Das Landesjugendamt ist verpflichtet, den Dienstweg einzuhalten. Demzufolge sind u. a. alle an oberste Landes- und Bundesbehörden gerichtete Schriftstücke den obersten Landesjugendbehörden mit der Bitte um Weiterleitung vorzulegen.
(2) Presse-, Rundfunk- und Fernsehberichterstattung stimmt das Landesjugendamt mit dem Referat für Presse und Öffentlichkeitsarbeit im Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit ab.
§ 20
Änderung der Geschäftsordnung
Änderungen dieser Geschäftsordnung werden mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen.
§ 21
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 11. Januar 2012 in Kraft.