Dauerberichtspflichten

Dauerberichtspflichten

Die EG-DRL erlegt den Mitgliedstaaten umfangreiche Prüfpflichten auf. Ein seit dem 28.12.2009 weiterhin bestehender Auftrag ist die Dauerberichtspflicht. Es handelt sich hierbei um die Überprüfung des von der EG-DRL erfassten Normenbestandes nach bestimmten inhaltlichen Kriterien, soweit neue Anforderungen an Dienstleistungserbringer gestellt oder bestehene Abforderungen geändert werden. Grundsätzlich müssen alle für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit geltenden Verfahrensformalitäten auf allen Ebenen gesichtet werden. Dies betrifft alle Norm setzenden Körperschaften (insbesondere auf Bundes- und Landesebene einschließlich der Selbstverwaltungskörperschaften, wie der Kommunen und Kammern). Bei Recht, das gegen die Anforderungen der EG-DRL verstößt, kann die Europäische Kommission Änderungen bis hin zur Aufhebung der Norm verlangen. 

So müssen die Mitgliedstaaten z. B. über

  • die in den jeweiligen Rechtsordnungen vorgesehenen Genehmigungsregelungen,
  • bestimmte Anforderungen an Dienstleistungserbringer wie territoriale Beschränkungen,
  • Verbote bestimmte Tätigkeiten parallel auszuüben,
  • Anforderungen an Dienstleistungserbringer, wie z. B die Vorgabe, eine bestimmte Infrastruktur zu errichten oder bestimmte Genehmigungen einzuholen,

und die sie beibehalten wollen, der Kommission unter Angabe von Gründen zur Rechtfertigung berichten.
 

Wie ist das Vorgehen in Thüringen organisiert?

Das elektronisch gestützte Prüfraster wird in Thüringen gestuft bei allen normsetzenden Stellen eingesetzt.

Schulungen zu den Dauerberichtspflichten für die Kommunen wurden im Januar 2012 durchgeführt. Die Präsentation und begleitende Unterlagen sind unter "Downloads und weiterführende Links" verfügbar.


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