Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich der EG-DRL umfasst nicht nur klassische Erbringer wirtschaftlicher Dienstleistungen wie Frisöre, IT-Spezialisten, Dienstleister im Baubereich und Handwerker, sondern grundsätzlich alle "Dienstleistungen, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden." ((Art. 2 (1) der Richtlinie)). Dies wird jedoch durch eine umfangreiche Liste von Ausnahmen eingeschränkt ((Art. 2 (2)). So fallen u. a.
- Finanzdienstleistungen,
- Verkehrsdienstleistungen,
- Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen,
- Gesundheitsdienstleistungen,
- soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftiger Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden und
- der Bereich der Steuern
generell nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie.
Auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse wie z. B. Postdienstleistungen, Gas-, Elektrizitäts-, Abwasserent- sowie Wasserversorgung und Müllentsorgung findet die EG-DRL nur eingeschränkt Anwendung (Art. 17).
Für den Schutz der Arbeitnehmer in Dienstleistungsunternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind, ist ferner wichtig, dass sowohl die Entsenderichtlinie (96/71/EG) als auch die Verordnung EWG Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit Vorrang gegenüber der EG-DRL haben ((Art. 3 (1)). Soweit sich die Bestimmungen jedoch nicht widersprechen, sind diese Regularien nebeneinander anwendbar. Hierdurch wird unter anderem gewährleistet, dass bei einer längerfristigen Entsendung von Arbeitnehmern aus einem EG-Mitgliedstaat zur Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen die arbeits- und sozialrechtlichen Regeln des Bestimmungslandes gelten; das Herkunftslandprinzip gilt damit in diesen Bereichen nicht.
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