Anpassung des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG

Die Vorgaben der EG-DRL zur Vorhaltung einer durchgehend elektronischen Verfahrensabwicklung als auch die Möglichkeit der Nutzung Einheitlicher Ansprechpartner durch die Dienstleistungserbringer bedingte eine Anpassung der Regelungen im Verwaltungsverfahrensrecht.

Auch dies wurde in Thüringen durch das bereits erwähnte Artikelgesetz umgesetzt. Insbesondere enthält die Anpassung des Verwaltungsverfahrensgesetzes Aussagen zu Genehmigungsfiktion (§ 42 Art ThürVwVfG), in Verfahrenstyps der "einheitlichen Stelle" (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG) und Aussagen im Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsrecht zur elektronischen Verfahrensabwicklung (§ 5a). Diese Änderungen finden sich im GVBl. des Jahres 2009 als Artikel 1 und 2 auf den Seiten 592 ff.

 Erlass des TIM vom 10.11.2009 zu den Änderungen des ThürVwVfG
 1. Nachtrag zum Erlass des TIM vom 07.12.2009 zu den Änderungen des ThürVwVfG
 2. Nachtrag zum Erlass des TIM vom 13.01.2010 zu den Änderungen des ThürVwVfG - IMI-Anfragen bei Verfahren mit Genehmigungsfiktion

Europäische Verwaltungszusammenarbeit

Zur Umsetzung der EG-DRL gehört die Einrichtung eines Systems der europäischen Verwaltungszusammenarbeit.
Durch die angestrebte Verwaltungsvereinfachung gerade auch im vorübergehend grenzüberschreitenden Dienstleistungsbereich und die Vereinfachungen bei der Niederlassung von Dienstleistungserbringern aus anderen Mitgliedstaaten ergibt sich die Notwendigkeit mit zuständigen Behörden europaweit zusammenzuarbeiten.
Exemplarisch sei hier die Verifikation von Dokumenten aus dem Herkunftsstaat des Dienstleistungserbringers genannt, welche dieser nun nicht mehr zwingend in beglaubigter Übersetzung vorlegen muss oder aber die zügige Überprüfung der Zuverlässigkeit, da sonst die Fristen einer möglichen Genehmigungsfiktion unnötig verkürzt werden würden.

Hierzu hat die Europäische Kommission ein technisches Hilfsmittel IMI (Internal Market Information-System) entwickelt. Mit diesem System soll es bei Überwindung der Sprachbarrieren schnell möglich sein, zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten des europäischen Wirtschaftsraums zu kommunizieren.

Angemerkt sei, dass IMI nicht einer Regelabfrage dienen soll.

Funktionsweise des IMI

IMI gliedert sich für den Bereich der EG-DRL in grundsätzlich zwei Bereiche:

  1. das Basismodul zum Informationsaustausch über die Zuverlässigkeit von Dienstleistungserbringern
  2. den Vorwarnmechanismus zur Information anderer Mitgliedstaaten über Gefahren, die einen schweren Schaden für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder für die Umwelt durch den Dienstleistungserbringer auslösen können

In Thüringen ist IMI dergestalt eingerichtet, dass im Landesverwaltungsamt eine zentrale Stelle sowohl für eingehende als auch für ausgehende Anfragen zuständig ist.

Soweit zuständige Behörden von Anfragen betroffen sind, werden sie über das Landesverwaltungsamt informiert.

Zuständige Behörden können Fragen zur Zuverlässigkeit von Dienstleistern oder zur Gültigkeit von Dokumenten an das  Landesverwaltungsamt stellen. Dieses wird diese Anfragen schnellstmöglich über IMI an die zuständigen Behörden im entsprechenden Mitgliedstaat übermitteln und die zuständigen Behörden in Thüringen über das Ergebnis der Anfrage informieren. 

Weitere Informationen zur EG-DRL finden Sie bei den Antworten zu den
 häufig gestellten Fragen (FAQs)