Richtlinie über die Zubenennung von Unternehmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

Thüringer Staatsanzeiger Nr. 11/2006

Im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium erlässt das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit folgende Richtlinie:

  1. Um die Chancen der Unternehmen in den neuen Ländern, zur Angebotsabgabe aufgefordert zu werden, zu verbessern, haben aufgrund von § 55 Abs. 2 der Thüringer Landeshaushaltsordnung die Dienststellen der Landesverwaltung und die Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, wie folgt zu verfahren:

    Bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben nach der Verdingungsordnung für Leistungen – Teil A – (VOL/A) ist die Industrie- und Handelskammer Erfurt (IHK Erfurt, Externer Link www.erfurt.ihk.de, E-mail:  reum{at}erfurt.ihk{punkt}de) als Auftragsberatungsstelle im Sinne von § 4 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A aufzufordern, innerhalb der vom Auftraggeber vorgesehenen Frist geeignete Unternehmen zu benennen, die der Auftraggeber zur Abgabe eines Angebots auffordern kann. Dies gilt nicht, wenn die Einschaltung im Einzelfall nach Art und Umfang der geforderten Leistungen unmöglich oder unzweckmäßig ist. Bei Aufträgen mit einem geschätzten Auftragswert unter 15.000 € kann von der Einschaltung abgesehen werden. Die IHK Erfurt koordiniert die Zubenennung mit den Auftragsberatungsstellen der anderen neuen Länder.

    Die Auftraggeber informieren soweit möglich und zweckmäßig die IHK Erfurt über vorgesehene Teilnahmewettbewerbe im Rahmen Beschränkter Ausschreibungen und Freihändiger Vergaben nach der VOL/A. Die IHK Erfurt unterrichtet darüber geeignete Unternehmen unter Einschaltung der anderen Thüringer Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern.

  2. Den Gemeinden, Landkreisen und kommunalen Körperschaften wird die Einschaltung der IHK Erfurt zur Zubenennung empfohlen.
     
  3. Die Richtlinie tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie über die Zubenennung von Unternehmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nach der Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – (VOL) vom 20. November 1996 (ThürStAnz. Nr. 51/1996, S. 2302) außer Kraft.

Erfurt, den 09.02.2006

Jürgen Reinholz
Thüringer Minister für Wirtschaft, Technologie und Arbeit

Richtlinie über die Zubenennung von Unternehmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
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