Kartellrecht

Landeskartellbehörde

 
Aufgabe der Landeskartellbehörden und des Bundeskartellamts ist der Schutz des Wettbewerbs vor Beschränkungen unternehmerischer Freiheit durch die Marktteilnehmer und vor dem Missbrauch wirtschaftlicher Macht. Sie können wettbewerbswidriges Verhalten untersagen, zur Ahndung von Kartellordnungswidrigkeiten Bußgeldbescheide erlassen oder den durch einen Kartellverstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen.
 
Die Landeskartellbehörde Thüringen nimmt die Aufgaben und Befugnisse nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB, auch 'Kartellgesetz') wahr, wenn die Wirkung einer Marktbeeinflussung oder eines wettbewerbsbeschränkenden oder diskriminierenden Verhaltens nicht über das Gebiet des Freistaates Thüringen hinausreicht. Dies bestimmt sich nach der Abgrenzung des betroffenen Marktes. Reichen wettbewerbsrelevante Wirkungen unternehmerischen Verhaltens in Deutschland über das Gebiet eines Landes hinaus, so ist das Bundeskartellamt zuständig
 
Wasserkartellrecht
 
Ein Aufgabenschwerpunkt der Landeskartellbehörde ist die Durchsetzung wettbewerbsähnlicher Strukturen in der von natürlichen Monopolen geprägten Wasserwirtschaft.
Dabei hat die Landeskartellbehörde keine Befugnis zur Durchführung einer Preiskontrolle oder -genehmigung. Ihr obliegt eine nachträgliche Missbrauchsaufsicht über alle Wasserversorgungsunternehmen, deren Versorgungsgebiet auf den Freistaat Thüringen beschränkt ist (§ 48 GWB). Für in mehreren Bundesländern tätige Wasserversorgungsunternehmen ist das Bundeskartellamt zuständig.
Die Zuständigkeit der Landeskartellbehörde ist auf die Wasserversorgungsunternehmen begrenzt, die auf privatrechtlicher Basis Wasserpreise verlangen. Die Grundlagen der Versorgung sind in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) geregelt.
Dementsprechend unterliegen Unternehmen, die auf der Grundlage kommunaler Satzungen Wassergebühren erheben, nicht der nachträglichen Missbrauchsaufsicht. Die Überprüfung der Gebührenhöhe obliegt vielmehr der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde. Gegen den Gebührenbescheid kann zudem ggf. auch Klage vor dem jeweiligen Verwaltungsgericht erhoben werden.
Die "nachträgliche Missbrauchsaufsicht" der Kartellbehörden richtet sich nach §§ 103, 103a und 105 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.02.1990 (BGBl. I S. 235), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 26.08.1998 (BGBl. I S. 2512), die gem. § 131 Abs. 6 GWB in der aktuellen Fassung weiter gelten. Die genannten Vorschriften verbieten es Wasserversorgungsunternehmen ausdrücklich, "ungünstigere Preise oder Geschäftsbedingungen (zu fordern) als gleichartige Versorgungsunternehmen, es sei denn, das Versorgungsunternehmen weist nach, dass der Unterschied auf abweichenden Umständen beruht, die ihm nicht zurechenbar sind".
Dadurch soll insbesondere verhindert werden, dass ein marktbeherrschendes Unternehmen seine Marktmacht z. B. durch missbräuchlich überhöhte Preise ("Preismissbrauch") gegenüber seinen Kunden ausnutzt. Dies bedeutet keine flächendeckende Preisüberprüfung, sondern die nachträgliche Kontrolle einzelner „auffälliger“ Unternehmen im Rahmen des der Behörde eingeräumten Aufgreifermessens.
Bei der Vermutung einer wettbewerblichen Starrheit der Preise oder bei der Vermutung anderer Umstände, die auf eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs schließen lassen, können die Kartellbehörden nach § 32e Abs. 1 GWB eine Untersuchung eines gesamten Wirtschaftszweigs durchführen.
 
Mit der derzeitigen Durchführung dieser Enquete-Untersuchung des Trinkwassermarktes zur Belieferung von Haushalts- und Kleingewerbekunden (HuK-Kunden) in Thüringen macht die Landeskartellbehörde Thüringen von dieser Befugnis Gebrauch. Damit erhält die Landeskartellbehörde sowohl einen Überblick über die Strukturen der Thüringer Wasserbranche und der Wasserentgelte als auch gleichzeitig eine Grundlage für die Ausübung der Missbrauchsaufsicht über die Preise erhebenden Wasserversorgungsunternehmen.
 
Kunden haben unabhängig von der Tätigkeit der Landeskartellbehörde die Möglichkeit, - ggf. nach vorheriger anwaltlicher Beratung - gem. § 315 BGB vor einem Zivilgericht einseitig vom Wasserversorger vorgenommene Preiserhöhungen auf ihre Billigkeit überprüfen zu lassen.

 

Fragebogen Wasser Gebühren Thüringen
Fragebogen Wasser Gebühren Thüringen

Fragebogen Wasser Preise Thüringen
Fragebogen Wasser Preise Thüringen