Arbeits- und Tarifrecht

Das Arbeitsrecht gehört zu den wesentlichtsten Elementen der modernen Industriegesellschaft. Ausgewogene und gerechte arbeitsrechtliche Bestimmungen sind Grundlage sozialer Sicherheit und sozialen Friedens. Es bildet die rechtliche Grundlage für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Seit dem vergangenen Jahrhundert wurde das Arbeitsrecht ständig der sich entwickelnden Arbeitswelt angepasst. Auch heute gibt es keinen Stillstand, nationale und internationale Entwicklungen führen zur Änderung von Gesetzen und Rechtssprechung. Grundsatzfragen und die Mitwirkung an der Gesetzgebung des Einzelarbeitsrechts, des kollektiven Arbeitsrechts sowie des Tarifrechts als Bestandteile des Arbeitsrechts, sind wesentliche Arbeitsinhalte.

In Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist das Recht auf Tarifautonomie festgeschrieben. Die Tarifpolitik wird maßgeblich von Arbeitgeberverbänden oder einzelnen Betrieben mit den Gewerkschaften, ohne staatliche Eingriffe, bestimmt. Gesetzliche Grundlage für das Tarifrecht ist das Tarifvertragsgesetz (TVG) Das Tarifvertragsgesetz regelt die formellen Grundlagen des Tarifsystems wie Inhalt und Form von Tarifverträgen, Tarifvertragsparteien, Tarifgebundenheit, Wirkung der Rechtsnormen, Verfahren auf Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen und die Einrichtung von Tarifregistern.

Tarifverträge

Tarifverträge sind Verträge zwischen einem oder mehreren Arbeitgeberverbänden bzw. Arbeitgebern und einer oder mehreren Gewerkschaften. Sie regeln die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthalten Rechtsnormen zur Ausgestaltung von Arbeitsverhältnissen sowie über betriebliche bzw. betriebsverfassungsrechtliche Fragen (§ 1 TVG). Die Arten von Tarifverträgen sind sehr vielfältig. Im Wesentlichen unterscheiden wir die Rahmen- bzw. Manteltarifverträge, sie enthalten hauptsächlich die Rahmenbedingungen für die Gestaltung von Arbeitsverhältnissen ( Arbeitszeit, Urlaub, Kündigungsfristen, Freistellungen von der Arbeit, Zeitzuschläge, Ausschlussfristen u.s.w). Vergütungs- bzw. Lohn- oder Gehaltstarifverträge beinhalten die Vergütungsgruppen und die Höhe der Vergütung sowie zum Teil auch die Ausbildungsvergütung, sofern hier für keine gesonderten Tarifverträge bestehen. Eine Vielzahl von sonstigen Tarifverträgen beinhalten Normen zum Beispiel zu Sonderzahlungen, Rationalisierungsschutz, Altersteilzeit, Vorruhestand u.s.w.

Tarifbindung

Gebunden an die vereinbarten Tarifverträge sind zwingend die Mitglieder der Tarifvertragsparteien oder der Arbeitgeber, der selbst Tarifvertragspartei ist (§ 3 TVG). Zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern kann einzelvertraglich die Anwendung eines bestimmten Tarifvertrages vereinbart werden, außerdem kann durch die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages eine Tarifbindung nicht tarifgebundener Arbeitgeber erreicht werden.

Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen

Gemäß § 5 Tarifvertragsgesetz kann der Bundesarbeitsminister auf Antrag einer oder mehrerer Tarifvertragsparteien, im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss, bestehend aus je drei Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklären. Auf Grund dieser Allgemeinverbindlicherklärung entfalten Tarifverträge ihre Wirkung auch auf alle nichttarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer des betreffenden Tarifbereichs. Voraussetzung für die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages ist, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 % der unter den Geltungsbereich des betreffenden Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer beschäftigen und ein öffentliches Interesse an der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages besteht. Umfasst der räumliche Geltungsbereich eines Tarifvertrages nur ein Bundesland, kann der Bundesarbeitsminister dem Arbeitsminister des jeweiligen Landes das Recht zur Durchführung des Verfahrens übertragen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit führt ein Verzeichnis über die bundesweit allgemeinverbindlichen Tarifverträge. Dieses Verzeichnis ist im Internet unter www.bmwa.de in der Rubrik "Arbeit" unter "Arbeitsrecht" zu finden.

Tarifregister

Tarifregister werden zwingend beim Bundesarbeitsminister, sowie auch bei den jeweiligen Arbeitsministern der Länder geführt (§ 6 TVG). Die Tarifvertragsparteien sind verpflichtet, nach Abschluss von Tarifverträgen, diese dem Bundesarbeitsministerium und den davon betroffenen Arbeitsministerium der Länder zu übersenden (§ 7 TVG).

Im Tarifregister des Freistaats Thüringen werden alle Tarifverträge gesammelt, die in Thüringen ihre Gültigkeit entfalten. Die Gesamtheit dieser Tarifverträge bilden das Tarifregister und die Grundlage für die Erteilung von Auskünften zu Tarifverträgen, deren Inhalte und ggf. erfolgte Allgemeinverbindlicherklärungen. Die Weitergabe von Tarifverträgen erfolgt nur in begründeten Ausnahmefällen.

Tarifauskünfte zur Tarifverträgen die im Freistaat Thüringen wirken, erteilt das

Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie
Max- Reger- Straße 4-8
99096 Erfurt
Telefon: 0361 3797967 (Montags – Donnerstags 13.00 bis 16.00 Uhr)
Telefax: 0361 37978955
E- Mail: Email Tarifregister{at}tmwat.thueringen{punkt}de

Service zum Arbeits- und Tarifrecht



Weiterführende Links:

Bundesagentur für Arbeit

Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (GFAW)

Europäischer Sozialfonds (ESF)