Unbeschränkte Hilfeleistung in Steuersachen
Befugnis zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen (§ 3 StBerG)
Wer zur unbeschränkten, also umfassenden, geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, regelt die Vorschrift des § 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG):
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:
- Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
- Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich die in Nummer 1 genannten Personen sind,
- Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.