Thüringer Finanzministerium

07.01.2013 10:35 Uhr

Unbeschränkte Hilfeleistung in Steuersachen

Befugnis zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen (§ 3 StBerG)

Wer zur unbeschränkten, also umfassenden, geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, regelt die Vorschrift des § 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG):

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:

  1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
     
  2. Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich die in Nummer 1 genannten Personen sind,
     
  3. Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.