beschränkte Hilfeleistung in Steuersachen
Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen (§ 4 StBerG);
Lohnsteuerhilfevereine
Neben den im § 3 StBerG genannten Personen dürfen u. a. auch Lohnsteuerhilfevereine geschäftsmäßig steuerlich beraten. Dies gilt jedoch nur gegenüber ihren Mitgliedern und nur in einem beschränkten Umfang. Geregelt ist dies in § 4 Nr. 11 StBerG:
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG –), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1 a EStG) oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG erzielen,
- keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26 a EStG in voller Höhe steuerfrei, und
- Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von 13.000 €, im Falle der Zusammenveranlagung von 26.000 €, nicht übersteigen und im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden. An die Stelle der Einnahmen tritt in den Fällen des § 20 Abs. 2 EStG der Gewinn i. S. d. § 20 Abs. 4 EStG und in den Fällen des § 23 Abs. 1 EStG der Gewinn i. S. d. § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG; Verluste bleiben unberührt.
Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern (hierbei handelt es sich um den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer). Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4 des Investitionszulagengesetzes 1999, bei mit Kinderbetreuungskosten im Sinne von § 9 Abs. 5, § 9 c Abs. 2 und 3 EStG sowie bei mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35 a EStG zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.Weitere Angaben hierzu entnehmen Sie bitte dem gleich lautenden Ländererlass vom 15. Januar 2010 (BStBl I 2010, 66).