Merkblatt zur steuerlichen Erfassung bei Beginn einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit
Stand: 09/2009
1. Vorwort
In diesem Merkblatt wurde weitestgehend auf theoretische Abhandlungen zu allgemeinen Steuerthemen verzichtet. Vielmehr soll praxisorientiert und mit Beispielen unterlegt der Umgang mit Steuern und den “lästigen" Vordrucken erleichtert werden.
Natürlich können mit diesem Merkblatt nicht alle Fragen ausreichend beantwortet werden, es kann daher auch kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben werden.
Die Bearbeiter im Finanzamt stehen Ihnen für weitere allgemeine Fragen gern zur Verfügung, eine konkrete steuerliche Beratung im Einzelfall darf jedoch nicht erfolgen.
Thüringer Finanzämter
2. Die ersten Behördengänge
Wer einen gewerblichen Betrieb eröffnet, muss dies zunächst der unteren Gewerbebehörde (Ordnungsamt der Gemeinde oder Landratsamt) der Gemeinde mitteilen, in der der Betrieb eröffnet wird. Sie werden dann auf einem Vordruck nach näheren Einzelheiten befragt. Anschließend wird das zuständige Finanzamt über die Betriebsgründung unterrichtet. Freiberufler (z.B. Ärzte, Ingenieure, Krankengymnasten) melden sich direkt (telefonisch oder schriftlich) beim zuständigen Finanzamt. Hier ist eine Anmeldung bei der unteren Gewerbebehörde nicht erforderlich. Wenn das Finanzamt für Sie nicht zuständig sein sollte, ist es verpflichtet, Ihre Meldung an das zuständige Finanzamt weiterzuleiten.
Wo geregelt?
§ 138 der Abgabenordnung (AO)
3. Die Wahl der Rechtsform
Man unterscheidet Einzelunternehmen, Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) und Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH). Bei der Wahl der Rechtsform sind der Kapital- und Finanzierungsbedarf, steuer- und handelsrechtliche Aspekte und Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung maßgebend.
Starten mehrere Personen ihre unternehmerische Tätigkeit in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft, ist eine fachliche Beratung, die die Steuerverwaltung nicht durchführen darf, dringend anzuraten. Geeignete Ansprechpartner sind hier z.B. Rechtsanwälte und Steuerberater. Öffentlich- rechtliche Körperschaften, wie die Steuerberaterkammer, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder Anwaltskammer nennen Ihnen entsprechende Adressen.
Die folgenden Ausführungen behandeln schwerpunktmäßig steuerliche Aspekte der Existenzgründung von Einzelunternehmen. Die Erläuterungen zur Umsatzsteuer und Lohnsteuer sind bei Kapital- und Personengesellschaften aber im Prinzip gleichermaßen gültig.
4. Der "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung"
Nachdem das Finanzamt von Ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit Kenntnis erlangt hat, erhalten Sie einen Vordruck "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung". Er dient dazu, Ihre persönlichen wie auch betrieblichen Verhältnisse näher kennen zu lernen. Die Ausfüllhilfe für den Fragebogen enthält Erläuterungen zu jeder Angabe und erleichtert Ihnen die Beantwortung der Fragen erheblich. Ggf. sollten Sie trotzdem einen steuerlichen Berater hinzuziehen.
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4.1. Gründungsdatum - Beginn der gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit
Neben der Gründungsform (Rechtsform) müssen Sie den Zeitpunkt der Gründung Ihres Unternehmens angeben. Bei der Eröffnung eines gewerblichen Betriebs sollte das Gründungsdatum mit Ihrer Angabe zum Beginn der Tätigkeit in Ihrer Gewerbeanmeldung übereinstimmen.
Sollten Sie bereits vor dem Gründungsdatum nach außen erkennbar erste unternehmerische Handlungen ausgeführt haben, kann dieser Zeitpunkt als Beginn der gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit angesehen werden. Hierzu gehören in der Regel auch Vorbereitungshandlungen (z.B. Anmietung von Büroraum, Anschaffung von Geschäftsausstattung, Material- oder Wareneinkauf vor Betriebseröffnung).
4.2. Angaben zur Festsetzung der Vorauszahlungen
Die Angaben Ihrer voraussichtlichen Einkünfte (ggf. Ihres Ehegatten) dienen in Verbindung mit der Gewinnschätzung für das neue Unternehmen der Feststellung, ob und in welchem Umfang Vorauszahlungen zur Einkommensteuer festzusetzen sind. Eine sorgfältige Beantwortung dieser Frage liegt in Ihrem eigenen Interesse, um größere Steuernachzahlungen bei der späteren Jahressteuerfestsetzung oder überhöhte Vorauszahlungen zu vermeiden.
Kommt das Finanzamt anhand Ihrer Angaben im Fragebogen zu dem Ergebnis, dass Sie Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag leisten müssen, setzt es diese per Vorauszahlungsbescheid fest. In dem Bescheid werden die Fälligkeitstermine genannt. Eventuelle Gewerbesteuervorauszahlungen werden von der Gemeinde gesondert angefordert. Die Vorauszahlungen werden dann später mit der Jahressteuer verrechnet.
Sollten die tatsächlichen Geschäftsergebnisse nicht Ihren Erwartungen entsprechen, können Sie beim Finanzamt einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen stellen, indem Sie die gewünschte Herabsetzung oder Anhebung der Vorauszahlungen begründen (z.B. mit einer ersten Ergebnisrechnung).
4.3. Angaben zur Gewinnermittlung
Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, den steuerlichen Gewinn zu ermitteln:
a) Einnahmenüberschussrechnung
b) Vermögensvergleich (Bilanzierung)
Der Gewinn bei der Einnahmenüberschussrechnung wird durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ermittelt:
Betriebseinnahmen
abzüglich Betriebsausgaben
= Gewinn oder Verlust.
Sie müssen dabei die Betriebseinnahmen dem Kalenderjahr zuordnen, in dem das Geld bei Ihnen tatsächlich eingegangen bzw. gutgeschrieben worden ist. Die Betriebsausgaben ordnen Sie dem Kalenderjahr der Zahlung zu. Eine Besonderheit bilden die Anschaffungskosten der längerfristig nutzbaren Anlagegüter (z. B. Ladeneinrichtung, Betriebs-Pkw). Diese sind verteilt auf die Gesamtnutzungsdauer des jeweiligen Anlageguts in jährlichen Abschreibungsbeträgen als Betriebsausgabe abziehbar.
Ausnahmsweise können Sie die bis zum 10. Januar des Folgejahres tatsächlich entrichtete Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das davor liegende Kalenderjahr noch als Betriebsausgabe in diesem Vorjahr abziehen. Liegen die in § 11 Abs.1 Satz 2 EStG genannten Voraussetzungen vor, ist auch eine Umsatzsteuer-Erstattung dem vorangegangenen Kalenderjahr zuzuordnen.
Die Bilanzierung ist die aufwändigere, aber umfassendere Methode zur Ermittlung des betrieblichen Erfolges. Ohne Vorkenntnisse sollten Sie hierzu allerdings die Beratung eines Steuerberaters/ Steuerbevollmächtigten in Anspruch nehmen.
Land- und Forstwirte können daneben eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen vornehmen.
Eine Verpflichtung zur Bilanzierung besteht stets bei Gewerbetreibenden, die bereits nach anderen Vorschriften bilanzieren müssen. Hierzu gehören u. a. auch die Bilanzierungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB).
Anderen Unternehmern steht - zumindest in der Gründungsphase - die Einnahmenüberschussrechnung als einfache Art der Gewinnermittlung offen. In den Folgejahren kann das Finanzamt bei Gewerbetreibenden die Buchführungspflicht und damit auch die Pflicht zur Bilanzierung mit Wirkung für die Zukunft anordnen, wenn der Umsatz 500.000 € oder der Gewinn 50.000 € jährlich übersteigt. Liegen Ihre Gewinn- und Umsatzerwartungen von vornherein über den genannten Grenzen, sollten Sie gleich ab dem Gründungsjahr die Bilanzierung wählen.
Wo geregelt?
§§ 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG),
§§ 140 bis 141 der Abgabenordnung (AO)
4.4 Geschäftsjahr/ Abschlusstag
Das Geschäftsjahr (Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr) ist bei Gewerbetreibenden regelmäßig das Kalenderjahr. Lediglich Gewerbetreibende, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, können ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr wählen.
Wo geregelt?
§ 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG)
4.5. Lohnsteuer
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, von den an seine Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne und Gehälter Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Die Lohnsteuer ermitteln Sie anhand von Lohnabrechnungsprogrammen oder Lohnsteuertabellen (im Handel erhältlich) und den Daten auf der Lohnsteuerkarte der Arbeitnehmer.
Die voraussichtliche Höhe der Lohnsteuerjahresschuld ist dafür maßgebend, ob eine monatliche, vierteljährliche oder jährliche Anmeldung der Lohnsteuer zu erfolgen hat:
von 0 bis 1.000 €: jährlich
von 1.001 bis 4.000 €: vierteljährlich
ab 4.001 €: monatlich.
Wo geregelt?
§§ 39b, 39c, 39d, 41a des Einkommensteuergesetzes (EStG)
Download von Vordrucken zur Lohnsteuer
4.6. Umsatzsteuer/ Mehrwertsteuer
4.6.1. Voraussichtlicher Umsatz und Gewinn in den ersten 12 Monaten/ Umsatzsteuerpflicht
Warenlieferungen und Dienstleistungen unterliegen auf jeder Wirtschaftsstufe der Umsatzsteuer mit dem normalen (z.Z. 19%) oder ermäßigten Steuersatz (z.Z. 7%). Einige bestimmte Leistungen, wie z.B. die der Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und die Grundstücksvermietung und -verpachtung sind von der Umsatzsteuerpflicht ausgenommen.
Umsatzsteuer fällt dann an, wenn der Umsatz aus den Warenlieferungen und Dienstleistungen den Betrag von 17.500 € jährlich überschreitet (sogenannte Kleinunternehmerregelung).
Im Fragebogen ist die Höhe des im Gründungsjahr voraussichtlich zu erwartenden Umsatzes einzutragen. Dies dient der Klärung der umsatzsteuerlichen Einstufung als Kleinunternehmer oder Regelunternehmer. Für die folgenden Jahre wird jeweils auf den tatsächlichen Umsatz des Vorjahres (maximal 17.500 €) abgestellt. Als zusätzliche Voraussetzung darf dann allerdings auch der voraussichtliche Umsatz des laufenden Jahres 50.000 € nicht übersteigen. Dies ist ab dem Folgejahr zu beachten.
Beispiel:
Umsatzschätzung Gründungsjahr 10.000 €, tatsächlicher Umsatz im Gründungsjahr 18.000 €, tatsächlicher Umsatz im Folgejahr 20.000 €;
Die Kleinunternehmerregelung ist nur im Gründungsjahr anwendbar. Im Folgejahr gilt die Regelbesteuerung, weil der tatsächliche Umsatz des vorausgegangenen Jahres (18.000 €) die Grenze von 17.500 € überschritten hat.
Wo geregelt?
§§ 18 und 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)
Kommt die Kleinunternehmerregelung wegen Überschreitung der Umsatzgrenze von 17.500 € nicht zur Anwendung, ist Folgendes zu beachten:
Jeder Unternehmer ist berechtigt, von der Umsatzsteuer, die er für seine Umsätze schuldet, die Umsatzsteuerbeträge (= Vorsteuern) abzuziehen, die ihm andere Unternehmer für Leistungen an sein Unternehmen (Leistungsbezüge) in Rechnung gestellt haben. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass die bezogenen Leistungen nicht für steuerfreie Umsätze des Unternehmers verwendet werden.
Die Umsatzsteuer ist eine ”Selbstveranlagungssteuer", d.h., die zu zahlende Steuer müssen Sie auf einem Vordruck selbst berechnen und sodann in der errechneten Höhe an das Finanzamt abführen.
Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Download von Vordrucken zur Umsatzsteuer
Beispiel:
| Leistung | Betrag |
| Lieferung zu 19% | 100.000 € |
| hierauf Umsatzsteuer (unter Beachtung des unter Punkt 4.6.2 zur Entstehung der Umsatzsteuer Gesagtem) | 19.000 € |
| abzgl. abziehbare, von anderen Unternehmen in Rechnung gestellte Vorsteuern: | 10.000 € |
| zu entrichtende Umsatzsteuer (an das Finanzamt zu zahlen) | 9.000 € |
Wo geregelt?
§ 16 Umsatzsteuergesetzes (UStG)
4.6.2. Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten
Das Umsatzsteuergesetz sieht als Normalfall die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (sogenannte Soll-Versteuerung) vor. Das bedeutet, Sie müssen die Umsatzsteuer abführen, sobald Sie die Leistungen erbracht haben, ohne Rücksicht darauf, ob der Kunde die Rechnung sofort oder vielleicht erst Monate später zahlt. Im Extremfall könnte es bei der Soll-Versteuerung zu Liquiditätsengpässen kommen.
Deshalb kann das Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen gestatten, die Steuer von vornherein nach den tatsächlich vereinnahmten Entgelten (sog. Ist-Versteuerung) zu besteuern. Das bedeutet, Sie müssen die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abführen, wenn für Ihre Leistung das Entgelt entrichtet wurde.
Bei Freiberuflern - wie z. B. Architekten, Journalisten - ist dies ohne weitere Voraussetzung möglich. Bei den übrigen Gewerbetreibenden kann die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten dann gestattet werden, wenn der voraussichtliche Gesamtumsatz (Bruttoumsatz einschließlich Umsatzsteuer) im Jahr der Betriebseröffnung 500.000 € (bis 31.12.2011) nicht überschreitet. Für die nachfolgenden Kalenderjahre ist dann jeweils der Gesamtumsatz des Vorjahres maßgebend.
Beispiel:
Betriebseröffnung am 1. April 2009 mit einer Umsatzerwartung von jährlich 100.000 €. Der tatsächliche Gesamtumsatz beläuft sich im Jahr 2009 auf 80.000 € und im Jahr 2010 auf 600.000 €.
2009 und 2010: Ist-Versteuerung möglich
2011: Soll- Versteuerung, weil der Gesamtumsatz im Jahr 2010 mehr als 500.000 € beträgt.
Kreuzen Sie bitte in dem dafür vorgesehenen Feld des Vordruckes die Steuerberechnung nach „vereinnahmten Entgelten" an, wenn Sie die Voraussetzungen hierfür erfüllen und von der Möglichkeit der Ist- Versteuerung Gebrauch machen wollen.
Wo geregelt?
§ 20 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)
4.6.3. Voraussichtlich zu entrichtende Steuer (Voranmeldungsverfahren)
Im Jahr der Betriebseröffnung und im folgenden Kalenderjahr sind monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben.
In den Folgejahren richtet sich der Voranmeldungszeitraum nach der tatsächlich entrichteten Steuer der Vorjahre:
von 0 bis 1.000 €: jährlich
von 1.001 bis 7.500 €: vierteljährlich
ab 7.001 €: monatlich
Ergibt sich für das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt ein Vorsteuerüberschuss, sind die Umsatzsteuervoranmeldungen im Folgejahr vierteljährlich abzugeben.
Bei einem Vorsteuerüberschuss übersteigen die von anderen Unternehmen in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge (Vorsteuern) für Leistungen an Ihr Unternehmen die Umsatzsteuer, die Sie für Ihre Umsätze schulden.
Ergibt sich für das Vorjahr ein Vorsteuerüberschuss von mehr als 7.500 € zu Ihren Gunsten, können Sie eine monatliche Abgabe der Voranmeldungen beantragen.
Beispiel:
Betriebseröffnung am 1. April 2009.
2009 und 2010 hat die Abgabe der Voranmeldungen ab April 2009 monatlich zu erfolgen.
Im Jahr 2010 beträgt die zu entrichtende Steuer 5.000 € (Umsatzsteuer abzüglich Vorsteuern).
Im Jahr 2011 sind 8.000 € Steuer an das Finanzamt abzuführen.
2011: Vierteljährliche Abgabe der Voranmeldungen
2012: Monatliche Abgabe der Voranmeldungen
Wo geregelt?
§ 18 Abs. 1 bis 2 a des Umsatzsteuergesetzes (UStG)
Einzelheiten erfragen Sie bitte bei Ihrem Finanzamt.
Thüringer Finanzämter
4.6.4. Warenverkehr mit anderen EU-Mitgliedstaaten (Umsatzsteuer- Identifikationsnummer)
Beabsichtigen Sie, künftig auch in andere EU- Mitgliedstaaten zu liefern und/ oder von dort Waren zu beziehen, wird Ihnen - von einigen Ausnahmen abgesehen - eine sogenannte Umsatzsteuer- Identifikationsnummer (USt- ldNr.) erteilt. Möchten Sie eine USt- IdNr. erteilt bekommen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an.
Die USt- IdNr. dient der Abwicklung und Kontrolle der Umsatzbesteuerung im innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr.
5. Vordrucke / Elektronische Übermittlung von Voranmeldungs-/Anmeldedaten
Als Arbeitgeber bzw. Unternehmer sind Sie verpflichtet, Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf elektronischem Weg über das Internet zu übermitteln.
Die Funktion der elektronischen Datenübermittlung ist bereits in vielen gängigen Steuersoftware-Produkten integriert. Alternativ dazu kann ElsterFormular, das offizielle Programm der Steuerverwaltung, zum Ausfüllen und Versenden von Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie von Anmeldungen der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung verwendet werden. Sie können mit ElsterFormular auch die Lohnsteuerbescheinigungen Ihrer Mitarbeiter elektronisch an die Finanzverwaltung senden. Hierzu müssen Sie sich jedoch vorher im ElsterOnline-Portal
www.elsteronline.de
registrieren, da Sie diese Daten nur in authentifizierter Form, also unter Verwendung eines elektronischen Zertifikats, übermitteln können.
ElsterFormular ist gratis auf CD-ROM im Finanzamt oder als Downloadversion im Internet unter
www.elsterformular.de
erhältlich.
Daneben haben Sie auch die Möglichkeit, die notwendigen Datenübermittlungen direkt über das Internet online an die Finanzverwaltung zu übersenden. Hierfür können Sie das ElsterOnline-Portal, das neue Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung, nutzen. In diesem Falle müssen Sie jedoch vorher die Registrierung im ElsterOnline-Portal durchführen. Im Rahmen dieser Registrierung erzeugen Sie ein elektronisches Zertifikat, mit dem Sie die Datenübermittlung in authentifizierter Form vornehmen können. Nähere Informationen zu dem Registrierungsverfahren erhalten sie auf den Seiten des ElsterOnline-Portals
www.elsteronline.de.
Das Zertifikat können Sie selbstverständlich auch in anderen Software-Produkten zur authentifizierten elektronischen Übermittlung der Steuerdaten nutzen.
Das Finanzamt kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag auf die elektronische Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Lohnsteueranmeldungen verzichten. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn die Härte darin besteht, dass Ihnen die elektronische Erklärungsabgabe wirtschaftlich oder persönlich nicht zuzumuten ist. Der Härtefallantrag kann auch konkludent (z.B. in Gestalt der herkömmlichen Papiererklärung) gestellt werden.
Ein wichtiger Hinweis:
Die elektronischen Anmeldungen und die zu zahlenden Steuern müssen spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungs-/ Anmeldungszeitraums (Monat, Vierteljahr oder Jahr) beim Finanzamt eingegangen sein. Versäumen Sie diesen Termin, drohen bei verspäteter Abgabe Verspätungszuschläge. Bei verspäteter Zahlung entstehen Säumniszuschläge.
Wo geregelt?
§ 18 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG),
§ 41a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG),
§§ 150 Abs. 8, 152, 168, 240 der Abgabenordnung (AO)
6. Steuererklärungen nach Ablauf des Gründungsjahres
Nach Ablauf Ihres ersten Geschäftsjahres sind Sie verpflichtet, Steuererklärungen abzugeben. Das Finanzamt möchte nun wissen, ob Ihre Einschätzungen im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung eingetreten sind. Inwieweit haben Sie die selbst gesteckten Ziele übertroffen oder verfehlt?
In der Einkommensteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärung werden die zur Steuerfestsetzung notwendigen Daten abgefragt. Erläuterungen, die den Erklärungsvordrucken beiliegen, helfen Ihnen weiter. Wenn die Sache zu kompliziert wird, ist es ratsam, einen steuerlichen Berater zu beauftragen.
Die Steuererklärungen müssen spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahres beim Finanzamt eingegangen sein. In begründeten Ausnahmefällen gewährt das Finanzamt eine Fristverlängerung, sofern Sie rechtzeitig einen formlosen Antrag stellen. Bei Beauftragung eines steuerlichen Beraters verlängert sich diese Frist automatisch bis zum 31.12. des Folgejahres.
Wo geregelt?
§§ 109, 149, 150 der Abgabenordnung (AO)
7. Investitionszulagen
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht für anspruchsberechtigte Investoren, die begünstigte Investitionen in den neuen Bundesländern vornehmen, die Möglichkeit, einen Antrag auf Investitionszulage zu stellen. Die Zulage stellt einen Zuschuss zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten genau definierter Güter des Anlagevermögens dar und wird von den Finanzämtern steuerfrei ausgezahlt.
Für Fragen, unter welchen Bedingungen und für welche Investitionen ein solcher Anspruch besteht, können Sie sich an einen steuerlichen Berater oder auch an das Finanzamt wenden.
8. Der Staat fördert Existenzgründungen
Die Entscheidung, sich selbständig zu machen, ist mit Risiken, aber auch mit großen finanziellen und ideellen Chancen verbunden.
Der Freistaat Thüringen begleitet den Weg in die Selbständigkeit mit speziellen Hilfen, wie etwa Zuschüssen und zinsgünstigen Krediten als Startkapital.
Nähere Informationen zu den bestehenden Fördermöglichkeiten erhalten Sie beim
Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie
Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Max-Reger-Straße 4-8
99096 Erfurt
oder unter Tel. (0361) 37 97-999,
aber auch z. B. bei den Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern der Kammerbezirke Erfurt, Ostthüringen und Südthüringen:
| | Erfurt | Ostthüringen (Gera) | Südthüringen (Suhl) |
| Industrie- und Handelskammer | Arnstädter Straße 34 99096 Erfurt Tel.: 0361/ 3 48 40 Fax: 0361/ 3 48 5975 | Gaswerkstraße 23 07546 Gera Tel.: 0365/ 85 53 – 0 Fax: 0365/ 85 53 100 | Hauptstraße 33 98529 Suhl - Mäbendorf Tel.: 03681/ 3 62 – 0 Fax: 03681/ 3 62 100 |
Handwerks- kammer | Fischmarkt 13 99084 Erfurt Tel.: 0361/ 67 07 0 Fax: 0361/ 67 07 200 | Handwerkstraße 5 07545 Gera Tel.: 0365/ 8 22 50 Fax: 0365/ 8 22 51 99 | Rosa-Luxemburg-Straße 7-9 98527 Suhl Tel.: 03681/ 37 00 Fax: 03681/ 37 02 90 |
Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Referat Öffentlichkeitsarbeit, Scharnhorststr. 34-37, 10115 Berlin, Bestell-Fax: (02 28) 42 23 -462, E-Mail: bmwi{at}gvp-bonn{punkt}de, ist die Broschüre ”Starthilfe - Der erfolgreiche Weg in die Selbstständigkeit" kostenlos erhältlich.
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bietet auf seiner homepage umfangreiche Informationen für Existenzgründer
www.existenzgruender.de
Das Existenzgründungsportal des BMWi mit weiteren Informationen, Checklisten und Tools zum Thema.
Arbeitslose Bürger, die eine selbstständige Existenz gründen wollen, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen einen Gründungszuschuss, der den Lebensunterhalt in der Anlaufphase sichern soll. Am besten sprechen Sie hier Ihre Agentur für Arbeit auf die bestehenden Fördermöglichkeiten an.