Thüringer Finanzministerium

03.05.2013 16:43 Uhr

Kirchensteuer 2013

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Thüringen für das Kalenderjahr 2013

  1. Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer von den Finanzämtern verwaltet oder von den Arbeitgebern erhoben werden, gelten im Freistaat Thüringen für das Kalenderjahr 2013 die folgenden von den zuständigen Kirchensteuerbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Vomhundertsätze:

    a) römisch-katholische Kirchensteuer
    9 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),

    b) evangelische Kirchensteuer
    9 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),

    höchstens jedoch 3,5 v.H. des zu versteuernden Einkommens.

    Gehört der Ehegatte eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so beträgt die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 v.H. seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt.

    Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer oder als Zuschlag zur Kapital-ertragsteuer erhoben, unterliegt diese Kirchensteuer nicht der Kappung. Dies gilt auch für die Kirchensteuer, die auf die nach § 32d Abs. 3 und 4 i.V.m. Abs. 1 Ein-kommensteuergesetz (EStG) ermittelte Einkommensteuer erhoben wird.
     
  2. Vor der Berechnung der Kirchensteuer sind die Einkommensteuer und die Lohnsteuer als Bemessungsgrundlage nach Maßgabe des § 51a EStG zu ermitteln. Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage für die Kappung und für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe sowie zur Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedener Ehe.
     
  3. Der Mindestbetrag der evangelischen Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer beträgt 3,60 Euro im Jahr, 0,30 Euro im Monat, 0,07 Euro pro Woche, 0,01 Euro pro Tag. Der Mindestbetrag wird nur erhoben, wenn Einkommensteuer (Lohnsteuer) unter Beachtung von § 51a EStG anfällt. Die römisch-katholische Kirche erhebt keinen Mindestbetrag.
     
  4. Für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe gilt im Freistaat Thüringen folgende von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegte Tabelle:

    Stufe Bemessungsgrundlage (gemeinsam zu versteuerndes Einkommen) jährliches Kirchgeld monatliches Kirchgeld
    1 30.000 € - 37.499 € 96 € 8 €
    2 37.500 € - 49.999 € 156 € 13 €
    3 50.000 € - 62.499 € 276 € 23 €
    4 62.500 € - 74.999 € 396 € 33 €
    5 75.000 € - 87.499 € 540 € 45 €
    6 87.500 € - 99.999 € 696 € 58 €
    7 100.000 € - 124.999 € 840 € 70 €
    8 125.000 € - 149.999 € 1.200 € 100 €
    9 150.000 € - 174.999 € 1.560 € 130 €
    10 175.000 € - 199.999 € 1.860 € 155 €
    11 200.000 € - 249.999 € 2.220 € 185 €
    12 250.000 € - 299.999 € 2.940 € 245 €
    13 300.000 € und mehr 3.600 € 300 €

    Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. Die als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhobene Kirchensteuer (§ 51a Abs. 2 Buchstaben b bis d EStG) ist in der Vergleichsrechnung nicht zu berücksichtigen.

  5. Bei Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40a Abs. 1, 2a und 3, 40b EStG beträgt die vom Arbeitgeber zu übernehmende Kirchensteuer 5 v.H. der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v.H. der jeweiligen pauschalen Lohnsteuer.

    Die Aufteilung der pauschalen Kirchensteuer erfolgt zu 72 v.H. zu Gunsten der evangelischen Kirche und zu 28 v.H. zu Gunsten des zuständigen katholischen Bistums, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.

  6. Die zur Bemessung der Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer getroffenen Regelungen gelten zur Bemessung der Kirchensteuer bei Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG sinngemäß.

 

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