Thüringer Finanzministerium

07.01.2013 10:32 Uhr

Steuern aktuell

DIE ELEKTRONISCHE LOHNSTEUERKARTE STARTET ZUM 01. JANUAR 2013

Zum 1. Januar 2013 erfolgt der bundesweite Umstieg von der Papierlohnsteuerkarte auf das neue elektronische Verfahren ELStAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale). Bereits ab dem 1. November 2012 können Arbeitgeber die von der Finanzverwaltung bereitgestellten ELStAM ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wie z.B. die Steuerklasse und Freibeträge, abrufen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich im ElsterOnline-Portal über die für sie aktuell gespeicherten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale informieren. Voraussetzung ist die vorherige Registrierung mit der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr).

Eine Schritt für Schritt-Anleitung finden Sie hier.


Die Papierlohnsteuerkarte gilt länger

Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011/2012/2013 - Ersatzbescheinigung - (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal und Freibeträge) gelten bis zum erstmaligen Abruf der ELStAM durch den Arbeitgeber weiter. Bei einem Arbeitgeberwechsel muss der Arbeitnehmer - wie bisher auch - dem neuen Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. Ersatzbescheinigung aushändigen.


Was passiert, wenn sich nichts geändert hat.

Haben sich bei Steuerklasse, Kinderfreibeträgen oder Kirchensteuermerkmalen gegenüber den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung keine Änderungen ergeben, muss nichts weiter veranlasst werden. Der Arbeitgeber wird dann weiterhin auf Basis dieser Verhältnisse den Lohnsteuerabzug vornehmen.

aber:

Antragsgebundene Freibeträge sind für 2013 jedoch wie bisher beim Finanzamt neu zu beantragen, soweit sie nicht bereits einmal mehrjährig beantragt wurden (wie z.B. Pauschbeträge für Behinderte oder Hinterbliebene). Wer also Freibeträge berücksichtigen lassen möchte, beispielsweise als Berufspendler oder bei volljährigen Kindern, kann beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt den entsprechenden Antrag stellen - zur Vermeidung langer Wartezeiten am besten auf dem Postweg.


Was ist zu tun, wenn die Eintragungen auf der Lohsteuerkarte oder der Ersatzbescheinigung nicht mehr aktuell sind?

Stimmen die auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht mehr (z. B. zu günstige Steuerklasse oder zu hohe Zahl der Kinderfreibeträge), muss der Arbeitnehmer diese beim Finanzamt ändern lassen. Er erhält dort auf Antrag einen Ausdruck der geänderten Lohnsteuerabzugsmerkmale oder eine neue Ersatzbescheinigung und legt diese seinem Arbeitgeber als Grundlage für den Lohnsteuerabzug vor.

Ist der bislang geltende Freibetrag zu hoch - z.B. wenn im Jahr 2013 Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte entfallen - kann es im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2013 zu einer Nachzahlung kommen. Um dies zu vermeiden, sollten Änderungen der persönlichen Verhältnisse dem Finanzamt mitgeteilt und dem Arbeitgeber ein Ausdruck mit den neu gültigen Freibeträgen vorgelegt werden.


Wie wird der Arbeitgeber über Änderungen informiert?

Der Arbeitgeber nimmt am elektronischen Verfahren teil

Dem Arbeitgeber werden die Lohnsteuerabzugsmerkmale grundsätzlich auf elektronischem Weg übermittelt.

Der Arbeitgeber nimmt noch nicht am elektronischen Verfahren teil

Alle Änderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale sind grundsätzlich auf der Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung einzutragen. Liegen dem Arbeitgeber diese bereits vor, kann aus Vereinfachungsgründen die Änderungen beim ersten Arbeitsverhältnis wie folgt nachgewiesen werden:

  • Vorlage eines vom Finanzamt ausgestellten Ausdrucks der ab 2013 gültigen ELStAM.
     
  • Vorlage des im Herbst 2011 versandten Informationsschreibens des Finanzamts über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (ELStAM) ab 01. Januar 2012. Wichtig ist, dass die Angaben darin zutreffend und vollständig sind.

Beachte: Mit jedem neuen Nachweis werden alle bisherigen Eintragungen ungültig. Nur der aktuellste Nachweis gilt.


Berufseinsteiger

Für alle Berufseinsteiger stellt das Finanzamt bis zum Start des elektronischen Verfahrens - wie bisher - auf Antrag eine Ersatzbescheinigung aus. Diese ist dem Arbeitgeber vorzulegen.


Ausbildungsbeginn 2013

Die Vereinfachungsregelung für Auszubildende gilt auch im Kalenderjahr 2013. Das bedeutet: Ledige Auszubildende, die im Kalenderjahr 2013 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen, benötigen keine Ersatzbescheinigung. Der Ausbildungsbetrieb kann die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I berechnen, wenn der Auszubildende seine Identifikationsnummer, sein Geburtsdatum sowie die Religionszugehörigkeit mitteilt und gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Für Auszubildende, für die in den Jahren 2011oder 2012 die Vereinfachungsregelung bereits angewandt wurde, gilt diese weiterhin.

 


Weiterführende Informationen

Das Bundesministerium der Finanzen hat zum Thema "Die elektronische Lohnsteuerkarte" das folgende Faltblatt heraus gegeben.

Titel Faltblatt

Faltblatt als PDF-Datei.
Größe: 170,8 kB


Informationsblatt für Arbeitgeber
Größe: 72,7 kB


Weitere Informationen zur elektronischen Lohnsteuerkarte finden sie unter www.elster.de!

für Arbeitnehmer


für Arbeitgeber


Auf unserer Internetseite finden Sie entsprechende Formulare zum Thema elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale.

Formulare


Wenden Sie sich bei Fragen an Ihr zuständiges Finanzamt.

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