Thüringer Finanzministerium

12.02.2013 14:59 Uhr

Schuldenbremse

Verbotszeichen über Schriftzug
Verbot neuer Schulden

Nach den Ergebnissen der Föderalismuskommission II  aus dem Jahr 2009 wurde durch Bundestag und Bundesrat eine grundgesetzliche Regelung für eine Schuldenbremse beschlossen. Diese sieht für die Länder ab dem Jahr 2020 keine strukturelle Neuverschuldung mehr vor. Für den Bund gilt ab dem Jahr 2016 eine maximale strukturelle Neuverschuldung i. H. v. 0,35 v. H. des nominalen Bruttoinlandsprodukts. Ausnahmen hiervon sind nur aufgrund von Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Notsituationen gestattet, aber gleichzeitig mit einem verbindlichen Tilgungsgebot verbunden. Zudem ist nach Art. 109 Abs. 3 GG eine konjunkturbedingte Neuverschuldung insoweit erlaubt, als die Auswirkungen von Auf- und Abschwüngen symmetrisch im Haushalt Berücksichtigung finden. Über den Konjunkturzyklus hinweg dürfen damit keine neuen Schulden aufgenommen werden.

Bereits die Zeit des Übergangs bis zum In-Kraft-Treten der Schuldenbremse ist an besondere Anforderungen geknüpft. Der Bund ist nach § 9 Ausführungsgesetz zu Art. 115 GG verpflichtet, sein strukturelles Defizit ab dem Jahr 2011 in gleichmäßigen Schritten zurückzuführen. Die Länder sind nach Art. 143d GG verpflichtet, ihre Haushalte so aufzustellen, dass die Grundgesetzregelung der strukturellen Nullverschuldung ab dem Jahr 2020 erfüllt wird.

Die Wirkung der Schuldenbremse in Stichpunkten:

Grundsatz (Art. 109 Abs. 3):

  • grundsätzliches Neuverschuldungsverbot
  • Aufnahme neuer Schulden nur noch in konjunkturellen Schwächephasen und bei außergewöhnlichen Ereignissen wie Naturkatastrophen
  • Die aufgenommenen Schulden müssen verbindlich über einen festgelegten Zeitraum wieder getilgt werden

 Regelung für die Länder (Art. 143d Abs. 1 GG)

  • Die Haushalte der Länder sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Artikel 109 Absatz 3 erfüllt wird.
  • Für die Länderhaushalte ist eine strukturelle Neuverschuldung ab 2020 nicht mehr zulässig (Ausnahmen s.o.)

Umsetzung in Thüringen (§ 18 ThürLHO)

  • grundsätzliche Schuldenbegrenzung bereits seit 2011 wirksam
  • grundsätzliches Neuverschuldungsverbot in Kombination mit verbindlichem Tilgungsgebot