Finanzausgleich
Die Finanzbeziehungen in Deutschland sind komplex. Der sogenannte primäre Ausgleich regelt die zu transferierenden Steuererträge durch Gesetz (Art. 106 Abs. 3 und 4 GG, Art. 107 Abs. 1 GG). Dabei wird klar festgelegt, wer welchen Steueranteil erhält.
Im sogenannten sekundären Finanzausgleich (Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG, Art. 107 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG) wird die Steuerumverteilung nach bestimmten Schlüsseln bestimmt.
Mittels des horizontalen Finanzausgleiches wird ein Ausgleich zwischen mehreren gleichgeordneten Gebietskörperschaften geregelt (Land zu Land). Der vertikale bestimmt demgegenüber den Ausgleich zwischen über- und untergeordneten Gebietskörperschaften (Bund zu Land, Land zu Gemeinde).
Finanzausgleich zwischen den Ländern
Die Länder in Deutschland unterscheiden sich nicht nur kulturell, sondern auch hinsichtlich ihrer Bevölkerung und Wirtschaftskraft. Das Ziel des Länderfinanzausgleiches ist, dass „die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen“ wird. (Länderfinanzausgleich)
Der Länderfinanzausgleich (LFA) im weiteren Sinne beinhaltet alle Ausgleichssysteme in Deutschland, die die Unterschiede der Finanzkraft austarieren. Den meisten ist der LFA jedoch bekannt als Zahlungssystem zwischen den Ländern selbst. Dabei helfen die steuer-starken Länder den steuer-schwachen (weiterführende Informationen finden Sie hier).
Insbesondere anhand der Einwohnerzahl werden die jährlichen Leistungen aus dem LFA im engeren Sinn für Thüringen bemessen. Voraussichtlich werden das im Jahr 2013 533 Mio. Euro, im Jahr 2014 539 Mio. Euro sein (LFA im engeren Sinne). Dies entspricht in etwa 5 % der Gesamteinnahmen.
Bundesergänzungszuweisungen
Die Zuweisungen, die Thüringen aufgrund der Bundesergänzungszuweisungen erhält, sind ebenfalls beachtlich. Insgesamt machen diese etwa 15,8 % des Haushaltsvolumens aus.
Bundesergänzungszuweisungen werden unterschieden in Zuweisungen, die von der Finanzkraft der Länder abhängig sind und solche, die es nicht sind.
Finanzkraftabhängige Zuweisungen:
- Fehlbetrags-Bundesergänzungszuweisungen: Diese sind Finanzmittel, die über den LFA hinaus gezahlt werden, wenn Länder auch nach dem LFA unter 100% der durchschnittlichen Finanzkraft der Bundesländer liegen sollten. Im Detail bekommen die Länder, deren Finanzkraft nach LFA i. e. S. unter 99,5 % des Länderdurchschnitts bleibt, den verbleibenden Fehlbetrag zu 77,5 % ausgeglichen. Es handelt sich also um konjunkturabhängige Zuweisungen für besonders finanzschwache Länder.
- Im Detail heißt das für Thüringen, im Jahr 2013 erhält das Land 220 Millionen Euro und im Jahr 2014 222 Mio. Euro in Form von Fehlbetragsbundesergänzungszuweisungen.
Finanzkraftunabhängige Zuweisungen:
- Für das Jahr 2013 werden 936,4 Mio. Euro und für 2014 826,6 Mio. Euro zum Abbau teilungsbedingter Sonderlasten in den Thüringen Haushalt fließen. Diese Gelder werden zum Aufbau von Infrastruktur eingesetzt sowie zum Ausgleich kommunaler Finanzschwäche. Diese Zahlungen heißen in der Fachsprache: „Sonderbedarfsbundesergänzungszuweisungen“, abgekürzt „SoBEZ“.
- In den Jahren 2013 und 2014 erhält Thüringen darüber hinaus 55,7 Mio, Euro zum Ausgleich der Kosten für politische Führung. Hintergrund dieser Gelder: Die kleinen Länder müssen unabhängig von ihrer Einwohnerzahl einen Regierungsapparat vorhalten, der eine gewisse Mindestgröße nicht unterschreiten kann. Gemessen an der Finanzkraft sind die Regierungen in diesen Ländern überproportional kostenintensiv. Die Höhe dieser Zuweisungen wird regelmäßig überprüft.
- Für das Jahr 2013 sind 125 Mio. Euro und für das Jahr 2014 sind 142 Mio. Euro für der Freistaat Thüringen vorgesehen, um den Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit seit den HARTZ-IV-Reform zu bewältigen. Diese Mittel werden an die Kommunen weitergeleitet. Diese können damit einen Teil der Kosten tragen.