Bericht an den Stabilitätsrat für das Jahr 2012
Thüringen erfüllt Kriterien des Stabilitätsrates - Konsequente Konsolidierung weiter erforderlich
Die im Jahr 2009 beschlossene grundgesetzliche Schuldenbremse stellt in Bezug auf die Kreditaufnahmemöglichkeit des Bundes und der Länder einen grundlegenden Paradigmenwechsel dar. Danach gilt für den Bund ab dem Jahr 2016 eine maximale strukturelle Neuverschuldung von 0,35 v. H. des nominalen Bruttoinlandsprodukts. Für die Länder sieht die Schuldenbremse ab dem Jahr 2020 keine strukturelle Neuverschuldung mehr vor. Ausnahmen hiervon sind nur aufgrund von Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Notsituationen gestattet, aber gleichzeitig mit einem verbindlichen Tilgungsgebot verbunden. Zudem ist nach Art. 109 Abs. 3 GG eine konjunkturbedingte Neuverschuldung erlaubt, sofern die Auswirkungen von Auf- und Abschwüngen symmetrisch im Haushalt abgebildet werden. Über den Konjunkturzyklus hinweg dürfen damit keine neuen Schulden aufgenommen werden.
Bereits die Zeit des Übergangs bis zum In-Kraft-Treten der Schuldenbremse ist an besondere Anforderungen geknüpft. Der Bund ist nach § 9 Ausführungsgesetz zu Art. 115 GG verpflichtet, sein strukturelles Defizit ab dem Jahr 2011 in gleichmäßigen Schritten zurückzuführen. Die Länder sind nach Art. 143d GG verpflichtet, ihre Haushalte so aufzustellen, dass die strukturelle Nullverschuldung ab dem Jahr 2020 erfüllt wird. Zur Überwachung der Einhaltung der Schuldenbremse bzw. der notwendigen Konsolidierungsschritte in der Übergangszeit bis 2020 wurde ein kooperatives Frühwarnsystem implementiert, dessen wesentliches Organ der Stabilitätsrat bildet. Die Aufgabe des Stabilitätsrats, dessen Mitglieder der Bundesfinanz- und -wirtschaftsminister sowie die Länderfinanzminister sind, liegt gemäß Art. 109a GG in der regelmäßigen Überwachung der Haushalte von Bund und Ländern sowie in der Vermeidung von Haushaltsnotlagen. Hierzu berät der Stabilitätsrat in seinen Sitzungen im Frühjahr und Herbst jeden Jahres. Grundlage für die Beratungen bilden nach § 3 Abs. 2 StabiRatG die Stabilitätsberichte des Bundes und jeden Landes. Die Berichte sind bis spätestens Mitte September eines Jahres dem Stabilitätsrat vorzulegen, um für die Sitzung im Herbst als zentrale Entscheidungsgrundlage im Rahmen der Haushaltsüberwachung und zwecks einer Prüfung auf Vorliegen einer drohenden Haushaltsnotlage zur Verfügung zu stehen.
Stabilitätsbericht 2012 als PDF-Datei.
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