Thüringer Finanzministerium

28.01.2013 10:51 Uhr

Mittelfristiger Finanzplan 2012 - 2016

Rechtliche Grundlagen der Finanzplanung

Gemäß § 31 Abs. 1 ThürLHO i. V. m. §§ 9 und 14 StWG sowie § 50 HGrG ist die Landesregierung zur Vorlage eines Finanzplanes verpflichtet. Für einen Zeitraum von fünf Jahren werden Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und die zu ihrer Deckung vorgesehenen Einnahmen gegenübergestellt. Anders als der Haushaltsplan entfaltet der Finanzplan keine unmittelbaren Rechtswirkungen.

Der Finanzplan ist gemäß § 9 Abs. 3 StWG jährlich anzupassen. Das erste Jahr des mittelfristigen Finanzplanungszeitraums ist das laufende Haushaltsjahr (§ 50 Absatz 2 und 3 HGrG). Daher liegt diesem Finanzplan für das Jahr 2012 der laufende Haushalt zugrunde. Für die kommenden beiden Jahre ist der Regierungsentwurf zum Haushalt 2013/2014 in der vom Kabinett am 2. Oktober 2012 beschlossenen Fassung angegeben. Der Finanzplanungszeitraum erstreckt sich auf die Jahre 2015 und 2016.

Der Mittelfristige Finanzplan für die Jahre 2012 bis 2016 wurde von der Thüringer Landesregierung im Oktober 2012 beschlossen und anschließend dem Thüringer Landtag zur Kenntnisnahme zugeleitet.


Der Mittelfristige Finanzplan für die Jahre 2012 bis 2016 als PDF-Datei.
Größe: 493,3 kB

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