Aktueller Hinweis
Die Verordnung über die Verteilung der Leistungen des Garantiefonds wird Ende März 2013 im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht. Die endgültige Festsetzung der Schlüsselzuweisungen, des Mehrbelastungsausgleichs und der Leistungen des Garantiefonds 2013 sowie der Versand der Bescheide werden voraussichtlich in der ersten Aprilwoche erfolgen.
Allgemeine Informationen zum Kommunalen Finanzausgleich
Der kommunale Finanzausgleich sichert den Gemeinden und Gemeindeverbänden die finanziellen Grundlagen ihrer verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltung. Damit verfolgt dieser Ausgleich das Ziel, die finanzielle Basis der Gemeinden durch das Land zu sichern. Dabei wird die unterschiedliche Finanzkraft der Kommunen berücksichtigt.
Die Zuweisungen des Landes, insbesondere die allgemeinen Finanzzuweisungen, dienen dazu eine nicht ausreichende Steuerkraft der Gemeinden auszugleichen, um die kommunale Selbstverwaltung zu ermöglichen. Im Freistaat Thüringen gibt es, anders als in der überwiegenden Mehrzahl der Länder, einen bedarfsorientierten Finanzausgleich. Das heißt: Die Kommunen erhalten unabhängig von der Einnahmesituation des Landes eine finanzielle Mindestausstattung. Sie versetzt die Städte und Gemeinden in die Lage, ihre Pflichtaufgaben zu erfüllen sowie ein Mindestmaß an freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen.
Darüber hinaus wird den Kommunen durch das Land ein finanzieller Spielraum gewährt. Dieser Teil der kommunalen Finanzausstattung ist von der Leistungskraft des Landes abhängig. Die Summe aus beidem bildet die sogenannte angemessene Finanzausstattung. Im Jahr 2012 hat diese ein Finanzvolumen von 2,490 Mrd. €.
Neben der angemessenen Finanzausstattung bekommen die Kommunen zusätzlich freiwillige Leistungen des Landes. Diese betragen im Jahr 2012 rund 227 Mio. €.
Die kommunale Gesamtausstattung beträgt somit im Jahr 2012 2,717 Mrd. €, etwa 30 Prozent des gesamten Landeshaushalts.
Begriffserläuterungen
Schlüsselzuweisungen:
Die Zuweisungen, die zum Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft der Gemeinden gezahlt werden, heißen Schlüsselzuweisungen. Sie sind ebenso wie die kommunalen Steuereinnahmen frei verwendbar und nicht zweckgebunden.
Besondere Ergänzungszuweisungen:
Ein Teil der Landeszuweisungen für die Kommunen wird zweckgebunden für eine bestimmte Aufgabe ausgereicht. Dies sind die sogenannten Besonderen Ergänzungszuweisungen z.B. für Kindertagesbetreuung, SGB II (Hartz IV – Kosten der Unterkunft) und SGB XII (Sozialhilfe). Sie werden unabhängig von der jeweiligen Finanzkraft der Gemeinde ausgereicht.
Bedarfszuweisungen:
Daneben gibt es noch einen Teil, der für solche Gemeinden reserviert ist, die sich in einer Haushaltsnotlage befinden, z. B. mehrere Jahre nacheinander den Haushalt nicht ausgleichen konnten. Diese Mittel werden auf Antrag als sogenannte Bedarfszuweisungen vergeben.