Landesbeteiligungen
Warum sich der Freistaat Thüringen an privatrechtlichen Unternehmen beteiligt
Obwohl die Soziale Marktwirtschaft grundsätzlich den Initiativen der Privatunternehmer Vorrang vor der wirtschaftlichen Betätigung der Öffentlichen Hand einräumt, lässt die
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) die unternehmerische Betätigung des Freistaats Thüringen in engen Grenzen zu.
Das Land darf sich an privatrechtlichen Unternehmen nur dann als Gesellschafter beteiligen, wenn ein wichtiges Interesse des Landes vorliegt und sich der vom Land verfolgte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt. Da auch die Haftung des Landes begrenzt sein muss, kommt grundsätzlich nur die Beteiligung an privatrechtlichen Kapitalgesellschaften wie GmbH oder Aktiengesellschaft in Betracht. Geht der Freistaat Thüringen eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung ein, so übernimmt das jeweilige Fachressort die fachliche Betreuung der Gesellschaft. Die Umsetzung der Gesellschafterrechte und -pflichten obliegt aufgrund eines Beschlusses der Thüringer Landesregierung vom 15. März 2010 (GVBl. vom 30. März 2010, S. 67), dem Thüringer Finanzministerium.