Thüringer Landesfinanzdirektion

23.01.2013 15:06 Uhr

Lohnsteuerhilfevereine

Anerkennungsbehörde

 Für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung eines eingetragenen Vereins als Lohnsteuerhilfeverein ist die Thüringer Landesfinanzdirektion (LFD), Referat A 5, zuständig, wenn der Verein seinen Sitz im Freistaat Thüringen (Aufsichtsbezirk) hat, § 15 Abs. 1 StBerG.

Haben Sie Fragen im Zusammenhang mit der Anerkennung eines eingetragenen Vereins als LStHV, ist Ihr Ansprechpartner in der Thüringer Landesfinanzdirektion:

Frank Walter

Tel.: (0361) 37 87 430

frank.walter{at}lfd.thueringen{punkt}de

Im Übrigen können ein Merkblatt über die Anerkennung und Pflichten eines Lohnsteuerhilfevereins und eine Mustersatzung eines Lohnsteuerhilfevereins heruntergeladen werden:

Merkblatt für Lohnsteuerhilfevereine (13-835)
PDF-Dokument ist nicht barrierefrei.

Mustersatzung eines Lohnsteuerhilfevereins (13-834)
PDF-Dokument ist nicht barrierefrei.

Wollen Sie einen eingetragenen Verein als LStHV anerkennen lassen, können Sie

einen Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein (13-832)
PDF-Dokument ist nicht barrierefrei.

Mitteilung gemäß § 23 Abs. 4 StBerG (13-833)
PDF-Dokument ist nicht barrierefrei.

herunterladen.


 Aufsichtsbehörde

Die Thüringer Landesfinanzdirektion ist Aufsichtbehörde im Freistaat Thüringen (Aufsichtsbezirk) für

  • die Lohnsteuerhilfevereine, die ihren Sitz im Aufsichtsbezirk haben, § 27 Abs. 1 StBerG und
     
  • für alle im Aufsichtsbezirk bestehenden Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine, § 27 Abs. 2 StBerG.

Der Aufsicht unterliegen insbesondere gemäß §§ 21 bis 26 StBerG die

  • Eröffnung und Schließung von Beratungsstellen,
     
  • Änderungen der   Verhältnisse in den Beratungsstellen und
     
  • Einhaltung der Pflichten der LStHV.

 


Eröffnung, Schließung, Änderungen der Verhältnisse

Haben Sie Fragen im Zusammenhang mit der Eröffnung oder der Schließung oder der Änderungen der Verhältnisse einer Beratungsstelle oder zu den Pflichten eines LStHV, ist Ihr Ansprechpartner in der LFD:

Frank Walter

Tel.: (0361) 37 87 430

frank.walter{at}lfd.thueringen{punkt}de

Die Eröffnung oder die Schließung oder Änderungen der Verhältnisse einer Beratungsstelle sind der LFD innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des Ereignisses auf einem Formblatt mitzuteilen, § 7 DVLStHV i. V. m. § 23 Abs. 4 StBerG.

Dafür stehen folgende Formblätter der LFD

Mitteilung gemäß § 23 Abs. 4 StBerG (13-833)
PDF-Dokument ist nicht barrierefrei.

Arbeitgeberbescheinigung Lohnsteuerhilfeverein (13-836)
PDF-Dokument ist nicht barrierefrei.

zur Verfügung.


Pflichten

Der Lohnsteuerhilfeverein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen und innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts, spätestens jedoch neun Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, eine Abschrift hiervon der LFD als Aufsichtsbehörde zuzuleiten, § 22 Abs. 1 und Abs. 7 Nr. 1 StBerG. Dafür steht Ihnen zum Herunterladen der Vordruck

13-831 LFD (03/2011) Muster Geschäftsprüfungsbericht
PDF-Dokument ist nicht barrierefrei.

zur Verfügung.


Erlaubnisfreie Tätigkeiten

Nach § 6 StBerG gilt das Verbot des § 5 nicht für

  1. die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,
     
  2. die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung,
     
  3. die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,
     
  4. das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.

Einzelheiten zu § 6 Nrn. 3 und 4 StBerG können Sie dem als pdf-Datei beigefügten Merkblatt entnehmen.

 

Merkblatt Buchführungshilfe (13-812)
PDF-Dokument ist nicht barrierefrei.

Weiterführende Informationen

Aufsichtsbehörde
Die Thüringer Landesfinanzdirektion ist Aufsichtsbehörde im Freistaat Thüringen für ...

Eröffnung, Schließung, Änderungen
Haben Sie Fragen im Zusammenhang mit der Eröffnung oder der Schließung oder der Veränderungen der Verhältnisse ...

Pflichten
Der Lohnsteuerhilfeverein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und ...

Erlaubnisfreie Tätigkeiten
Nach § 6 StBerG gilt das Verbot des § 5 StBerG nicht ...

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