Thüringer Landesfinanzdirektion

13.06.2013 13:18 Uhr

Beihilfe

Allgemeine Informationen

Beamte und Richter des Freistaates Thüringen sowie deren Angehörigen können in Krankheits-  und Pflegefällen sowie in weiteren Einzelfällen Beihilfe als Ergänzung zu den laufenden Bezügen gem. § 87 Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) in Verbindung mit der Thüringer Beihilfeverordnung (ThürBhV) erhalten. Die ThürBhV regelt die Einzelheiten zur Anerkennung von Aufwendungen zur Beihilfefähigkeit und zur Zahlung. Die Beihilfe wird grundsätzlich in einem bestimmten Prozentsatz von den medizinisch notwendigen Aufwendungen gezahlt. Die Beihilfe ersetzt nicht die Eigenvorsorge des Beamten, sondern ergänzt diese.


Aktuelle Hinweise der Beihilfestelle

Derzeit werden die Anträge mit Eingangsdatum 30.05. und 31.05.2013 bearbeitet.

Zur Vereinheitlichung der Bearbeitungszeiten erfolgt die Bearbeitung der Beihilfeanträge nicht mehr nach Buchstabenzuständigkeit. Die Beihilfeberechtigten erhalten daher ihren Beihilfebescheid in der Regel von wechselnden Bearbeitern.

Aus organisatorischen Gründen ist es auch nicht mehr möglich, Belege zu einem bereits gestellten Beihilfeantrag nachzureichen. In diesen Fällen ist ein neuer förmlicher Beihilfeantrag einzureichen, sobald die Antragsgrenze gemäß § 50 Abs. 2 Thüringer Beihilfeverordnung erreicht ist.

Die Vorlage eines Heil- und Kostenplanes vor Beginn einer Behandlung ist grundsätzlich nicht erforderlich, da die Beihilfevorschriften auch bei umfangreichen zahnärztlichen Maßnahmen kein Voranerkennungsverfahren vorsehen.

Eine Ausnahme besteht nur bei kieferorthopädischen Behandlungen. Hier wird ausdrücklich die Vorlage eines Heil- und Kostenplanes verlangt, § 15 Thüringer Beihilfeverordnung.


Informationen zur telefonischen Erreichbarkeit 

Die Telefonzentrale der Beihilfestelle hat folgende Telefonnummern:

036428/51-1141
036428/51-1142
036428/51-1144

Telefonsprechzeiten sind

Dienstag bis Donnerstag von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und
Donnerstag von 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr.

Aufgrund der seit Juli 2012 geltenden neuen Thüringer Beihilfeverordnung und des neu eingeführten Abrechnungssystems für die Beihilfe gibt es derzeit sehr viele und umfangreiche telefonische Anfragen an die Beihilfestelle. Bedingt dadurch treten während der Sprechzeiten zeitweise Engpässe in der telefonischen Erreichbarkeit auf.


Information zu den Bearbeitungszeiten der Beihilfeanträge

Die Bearbeitungszeiten für die neu eingehenden Beihilfeanträge betragen derzeit 10 Arbeitstage ab Eingang bei der Beihilfestelle. 

  • Beihilfeanträge

    1. von Anwärtern/innen und
       
    2. von Beamten/innen die sich in Elternzeit befinden mit einer Antragssumme von mehr als 500 Euro sowie
       
    3. Anträge mit Gesamtaufwendungen ab 2.000 Euro
       
    werden vorrangig bearbeitet.
     
  • Anträge auf die bisher ein Abschlag auf den zu erwartenden Beihilfebetrag gezahlt wurde, werden im ersten Halbjahr 2013 endgültig bearbeitet.

Informationen zur Thüringer Beihilfeverordnung

Die Thüringer Beihilfeverordnung (ThürBhV) trat am 1. Juli 2012 in Kraft.

Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen, die ab dem 1. Juli 2012 entstehen, beurteilt sich ab diesem Zeitpunkt nach der ThürBhV. Für Aufwendungen, die vor dem 1. Juli 2012 entstanden sind, gilt das alte Beihilferecht fort. Zur Erleichterung der Beihilfebearbeitung kann beitragen werden, indem für Aufwendungen, die vor dem 1. Juli 2012 entstanden sind und für die Aufwendungen, die ab dem 01. Juli 2012 entstanden sind, jeweils getrennte Anträge einreichen.

Maßgebend für die Zuordnung, welches Recht für die Aufwendungen gilt, ist z.B. bei Rezepten (Medikamente, Hilfsmittel etc.) i.d.R. das Kaufdatum. Bei Rechnungen (von Ärzten, Krankenhaushäusern etc.) ist der Behandlungs- bzw. der Aufenthaltstag maßgebend, nicht der Tag der Rechnungsausstellung.

Es ist ausreichend, wenn dem Beihilfeantrag Zweitschriften bzw. Rechnungskopien beigefügt werden. Bei Anträgen mit Belegen für Aufwendungen, die vor dem 01. Juli 2012 entstanden sind, wird die Antragsgrenze von 200 Euro nicht angewendet.

Der Inhalt der ThürBhV entspricht mit einigen wesentlichen Änderungen dem bisher geltenden Recht. 


Die wichtigsten Änderungen sind nachfolgend dargestellt:

Eigenbehalte

Die bisherigen Eigenbehalte, insbesondere die Praxisgebühr von 10 Euro pro Quartal, die gestaffelten Selbstbehalte für Arznei- und Verbandmittel, Hilfsmittel und Fahrtkosten sowie der Abzugsbetrag für allgemeine Krankenhausleistungen werden durch folgende Eigenbehalte ersetzt:

Künftig wird ein Betrag von 4 Euro von der Beihilfe abgezogen für:

  • jede eingereichte Arzt- bzw. Zahnarztrechnung (auch Heilpraktiker- und Psychotherapeutenrechnung) und
  • jedes verordnete Arzneimittel, Verbandmittel oder Medizinprodukt.

Dieser Abzug unterbleibt insbesondere bei

  • Aufwendungen für Waisen, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und berücksichtigungsfähige Kinder,
  • Beihilfeberechtigten und Angehörigen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind,
  • Pflegemaßnahmen,
  • ärztlich veranlasste Folgeuntersuchungen von Laborärzten, Radiologen und Pathologen,
  • Vorsorgeleistungen.

Erreichen die Eigenbehalte in der Summe die Belastungsgrenze von zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens beziehungsweise ein Prozent bei chronischer Krankheit, entfallen sie für den Rest des Kalenderjahres. Hierzu ist jährlich weiterhin ein neuer Antrag erforderlich.

Arznei- und Verbandmittel

Die Unterscheidung zwischen verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln entfällt. Künftig sind die Aufwendungen für schriftlich verordnete Arznei- und Verbandmittel grundsätzlich beihilfefähig.

Nicht beihilfefähig sind Mittel

  • zur Schwangerschaftsverhütung bei Personen, die das 20. Lebensjahr vollendet haben,
  • bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht (z.B. Regulierung des Körpergewichts oder Verbesserung des Haarwuchses),
  • die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen und
  • Vitaminpräparate, die keine Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind.

Eigenbeteiligung bei Wahlleistungen im Krankenhaus

Werden bei Krankenhausbehandlungen Wahlleistungen (Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer) in Anspruch genommen, sind die hierfür entstandenen Aufwendungen grundsätzlich beihilfefähig. Von der gewährten Beihilfe zu diesen Aufwendungen wird je Aufenthaltstag eine Eigenbeteiligung in folgender Höhe abgezogen:

  •  25 Euro bei gesondert berechneten wahlärztlichen Leistungen (Chefarztbehandlung),
  •  7,50 Euro bei gesondert berechneter Unterkunft (Zweibettzimmer).

Zahnärztliche Implantatversorgung

Für eine erforderliche Implantatversorgung sind maximal die Aufwendungen für zwei Implantate je Kieferhälfte beihilfefähig. Die Aufwendungen für eine darüber hinausgehende Implantatversorgung sind nur bei besonders schweren Erkrankungen, für die Ausnahmeindikationen festgelegt sind, beihilfefähig.

Rehabilitationsmaßnahmen

  • Anschlussheilbehandlungen werden dem Bereich der Rehabilitationsmaßnahmen zugeordnet. Daher sind künftig die Aufwendungen für Pflege, Unterkunft und Verpflegung nur bis zum niedrigsten Tagessatz der Einrichtung zuzüglich Kurtaxe beihilfefähig.
  • Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen ersetzen den bisherigen Begriff der Sanatoriumsbehandlung.
  • Kuren ersetzen den bisherigen Begriff der Heilkuren und sind künftig auch für Versorgungsempfänger und berücksichtigungsfähige Angehörige beihilfefähig.

Häusliche Krankenpflege, Familien- und Haushaltshilfe sowie Soziotherapie

Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die häusliche Krankenpflege und die Familien- und Haushaltshilfe richtet sich im Wesentlichen in Art und Umfang nach den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Darüber hinaus sind künftig auch die Aufwendungen für die ärztlich verordnete Soziotherapie in Anlehnung an die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beihilfefähig.

Zuordnung der Aufwendungen für Kinder bei mehreren Beihilfeberechtigten

Minderung des Bemessungssatzes um 20 vom Hundert


Rechtsgrundlagen ab 01.07.2012

Thüringer Beihilfeverordnung (ThürBhV)
Klicken Sie hier für die Thüringer Beihilfeverordnung im Serviceportal.


Rechtsgrundlagen bis 30.06.2012

Beihilfevorschiften des Bundes
Größe: 672,1 kB

Vollzug der Beihilfevorschriften (BhV) - Durchführungshinweise
Größe: 7,6 kB

Hinweise zu den Beihilfevorschriften
Größe: 928,8 kB

Thüringer Verordnung über Sonderbestimmungen in der Beihilfe
Größe: 8,3 kB


Formulare

Bis zur Herausgabe aktualisierter Formblätter sind die bisherigen Formblätter zu verwenden.

Beihilfeantrag (1,1 MB)
PDF-Dokument ist nicht barrierefrei.

Beihilfekurzantrag (792,7 kB)
PDF-Dokument ist nicht barrierefrei.

Antrag auf Befreiung der Eigenbehalte (55,2 kB)
PDF-Dokument ist nicht barrierefrei.

Antrag auf Abschlagzahlung (42,2 kB)
PDF-Dokument ist nicht barrierefrei.

Berechtigtenbestimmung (40,8 kB)
PDF-Dokument ist nicht barrierefrei.

Hinweise zur Kommunikation per E-Mail (42,4 kB)
PDF-Dokument ist nicht barrierefrei.

Erklärung zur E-Mail-Kommunikation (40,6 kB)
PDF-Dokument ist nicht barrierefrei.

Gemeinsame Erklärung gemäß § 5 Abs. 6 Thüringer Beihilfeverordnung (40,5 kB)
PDF-Dokument ist nicht barrierefrei.

Vollmacht zur Regelung von Beihilfeangelegenheiten (40,5 kB)
PDF-Dokument ist nicht barrierefrei.


Informationen und Merkblätter

Information für Berufsanfänger (294,3 kB)
PDF-Dokument ist nicht barrierefrei.

Merkblatt Kur (52,0 kB)
PDF-Dokument ist nicht barrierefrei.

Merkblatt Müttergenesungskur bzw. Mutter / Vater-Kind-Kur (45,2 kB)
PDF-Dokument ist nicht barrierefrei.

Sehhilfen für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (44,3 kB)
PDF-Dokument ist nicht barrierefrei.

Merkblatt stationäre Rehabilitation (47,3 kB)
PDF-Dokument ist nicht barrierefrei.

Merkblatt künstliche Befruchtung (49,4 kB)
PDF-Dokument ist nicht barrierefrei.

Merkblatt Anschlussheilbehandlung (40,2 kB)
PDF-Dokument ist nicht barrierefrei.

Merkblatt Beihilfefähigkeit wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Methoden (57,9 kB)
PDF-Dokument ist nicht barrierefrei.


Aktuelle Rundschreiben

Zahlung der Rentenbeiträge für Pflegepersonen durch die Beihilfefestsetzungsstellen
(TFM-Rundschreiben vom TFM vom 8. Januar 2013, P1820A-91.002-14.2)

Größe: 23,3 kB

Leistungen in Pflegefällen
(TFM-Rundschreiben vom TFM vom 7. Januar 2013, Az. P1820A-91.002-14.2)

Größe: 19,1 kB

Organisations- und Flugkostenpauschalen im Rahmen von Organtransplantationen
(TFM-Rundschreiben vom 31.01.2012, Az. P1820A-91.002-104.5)

Größe: 5,3 kB

Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
(TFM-Rundschreibens vom 12.01.2012, Az. P8120A-91.002-104.5)

Größe: 11,8 kB

Weiterführende Informationen