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- Eingang der JVA
Für Strafgefangene und Abschiebungsgefangene wird die Besuchserlaubnis durch die Vollzugsanstalt mündlich erteilt. Für Untersuchungsgefangene erfolgt auf Anordnung des Gerichts die Erteilung der Besuchserlaubnis durch den Haftrichter oder die Staatsanwaltschaft schriftlich. Auf der Besuchserlaubnis dürfen keine Änderungen vorgenommen werden, da diese sonst ihre Gültigkeit verliert. Soweit keine Anordnung getroffen wurde, entscheidet die Vollzugsanstalt. Sollten diesbezüglich Fragen auftreten, wenden Sie sich bitte an die Besuchsbeamten/-innen.
Die Besuchsdauer beträgt bei Strafgefangenen und Abschiebungsgefangenen 2x 1½ Stunden im Monat, bei Untersuchungsgefangenen 2x 1 Stunde im Monat und bei jungen Untersuchungsgefangenen 2x 2 Stunden im Monat. Darüber hinaus können Besuche durch die Vollzugsabteilungsleiter/-innen zugelassen werden, wenn diese zuvor mit Angabe von Gründen hierfür schriftlich beantragt wurden.
Sie werden gebeten, sich rechtzeitig vor dem Besuch an der Pforte der Vollzugsanstalt zu melden, damit Verzögerungen beim Besuchsbeginn vermieden werden können. Verspäten Sie sich, haben Sie keinen Anspruch auf einen Besuch mit der ursprünglich vereinbarten Dauer, sondern nur bis zum festgelegten Ende. Im Einzelfall kann unter bestimmten Voraussetzungen eine abweichende Regelung getroffen werden.
Die Pfortenbeamten/-innen und Besuchsbeamten/-innen sind Ihnen gegenüber weisungsbefugt. Bitte halten Sie sich an die Anweisungen. Ausnahmen können nicht zugelassen werden. Bei Nichtbefolgen der Anweisungen oder Verstößen gegen die Besucherordnung kann der Besuch versagt bzw. abgebrochen und für die Zukunft ein Besuchsverbot ausgesprochen werden.
Weitere Infomationen entnehmen sie bitte der Besucherordnung der JVA Goldlauter.