Produkte und Dienstleistungen
Die JVA Gera bietet keine Produkte an. Allerdings werden im Rahmen der sogenannten "Freien Arbeit" gemeinnützige Dienstleistungen erbracht.
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- Fensterrahmenaufarbeitung
Bei Personen, die zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, erfolgt der Urteilsausspruch der Form nach auch durch die Angabe der Anzahl der Tagessätze und die Höhe des einzelnen Tagessatzes.
Die Geldstrafe kann jedoch mitunter nicht bezahlt werden, weil der Verurteilte nicht über entsprechende Einnahmen verfügt. Für diesen Fall, dass die Geldstrafe als uneinbringlich festgestellt wird, leitet die Vollstreckungsbehörde die ersatzweise zu vollziehende Freiheiststrafe ein.
Es erfolgt eine Ladung zum Strafantritt an die betreffende Person und ein Ersuchen um Aufnahme dieser Person zum Zwecke des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe.
Der Vollzug der Strafe ist jedoch immer noch abwendbar, wenn die zugrunde liegende Geldstrafe vollständig oder teilweise bezahlt wird und eine Vollstreckung nicht mehr zulässig ist.
Damit war aber der Verurteilte regelmäßig nach der Aufnahme in die Vollzugsanstaltt davon abhängig, ob Personen oder Stellen außerhalb der JVA Geld für ihn einzahlen, um den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe abzukürzen, oder - er musste Tag für Tag - "absitzen".
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- Fensterrahmenaufbereitung
Nun ist es für Personen, die in der JVA Gera ersatzweise eine Geldstrafe als Freiheitsstrafe zu verbüßen haben möglich, selbst etwas in ihrer Haftzeit für die Verkürzung dieser zu tun.
Unter dem Motto "Schwitzen statt Sitzen" ist es in der JVA Gera ab dem 01.04.2009 möglich, durch die Entscheidung des Verurteilten, gemeinnützig zu arbeiten, aktiv auf eine Verkürzung der Freiheitsentziehung hinzuarbeiten.
Die JVA Gera konnte in Zusammenarbeit mit der Stadt Gera, dem Bildungsträger "Grone" und mit Unterstützung durch das Thüringer Justizministerium das Projekt "Lichtblick" schaffen. Damit stehen jetzt auch in der hiesigen JVA Arbeitsmöglichkeiten zur Ableistung sogenannter "Freier Arbeit" zur Verfügung.
Seit 2013 besteht auch die Möglichkeit, "Freie Arbeit" , bei entsprechender Eignung des Betreffenden für Lockerungen des Vollzuges, außerhalb der JVA zu leisten. Dazu bedarf es jedoch der Prüfung verschiedener Kriterien, die es ermöglichen, zu beurteilen, ob ein Einsatz außerhalb der JVA zu Arbeiten gemeinnüziger Art verantwortet werden kann, ohne das Sicherheitsbedürfnis der Menschen zu beeinträchtigen.