17.04.2013 08:26 Uhr

Justizvollzugsanstalt Gera

Besuche und Pakete

Hinweise zur Besuchsgestaltung

Besucherraum
Grundsätzlich finden Besuche nur unter Vorlage der im Einzelfall geforderten Erlaubnis, eines gültigen Identitätsnachweises und zu den vereinbarten Terminen statt.

Besuchszeiten Privatpersonen

Untersuchungshaft

Montag und Dienstag

07.30 Uhr bis 11.30 Uhr

und

13.00 Uhr bis 15.30 Uhr

 

Strafhaft (außer Strafgefangene, die sich in der beruflichen Aus- oder Fortbildung befinden)

Dienstag

13.00 Uhr bis 15.30 Uhr

Mittwoch

13.00 Uhr bis 14.00 Uhr

und

14.30 Uhr bis 15.30 Uhr

Freitag

10.00 Uhr bis 11.00 Uhr

Neu ab 01.11.2007

Sonderregelung (gilt nur für Strafgefangene, die sich in der beruflichen Aus- oder Fortbildung befinden) für die Strafhaft

Jeden 2. und 4. Samstag im Monat  (unabhängig von der Anzahl der Samstage im Monat, erstmalig am 10.11.2007)

07.45 Uhr bis 11.45 Uhr

Hinweis 1 - Bitte beachten: Fand an einem Samstag die Besuchsdurchführung statt, so entfällt die Besuchszeit an dem darauf folgenden Freitag ersatzlos!

Hinweis 2 - Während der Besuchsdurchführung und an den unter Hinweis 1 genannten Tagen ist eine direkte telefonische Erreichbarkeit des Besuchsdienstes über die Durchwahl nicht ständig gewährleistet.

 

 

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Besuchserlaubnis, Besuchstermin und Besuchsdurchführung

1. Für Besuche bei Untersuchungsgefangenen ist eine Genehmigung bei der JVA zu beantragen. Bestehen verfahrenssichernde Anordnungen wird die Staatsanwaltschaft sowie das zuständige Gericht bei der Erteilung der Genehmigung einbezogen, sofern sich diese die Entscheidung nicht vorbehalten haben.

2. Für den Besuch bei Strafgefangenen wird die Besuchserlaubnis auf Antrag durch die Justizvollzugsanstalt ausgestellt.

3. Die Besuchserlaubnis gilt in beiden Fällen nur für die darauf vermerkten Personen und gestattet regelmäßig den Besuch für eine festgelegte Dauer.

4. Gleichzeitig dürfen bis zu drei Personen einen Gefangenen besuchen. Für jeden Besucher ist ein Identitätsnachweis zum Besuchstermin vorzulegen (BPA, Reisepass, Schülerausweis oder Geburtsurkunde bei Angehörigen, die das 16. Lebensjahr noch nicht überschritten haben)

5. Entsprechend der genehmigten Besuchsdauer wird mit der JVA fernmündlich oder schriftlich ein Besuchstermin vereinbart.

6. Besucher sollten sich rechtzeitig, in der Regel fünfzehn Minuten vor Besuchsbeginn an der Anstaltspforte melden.

7. Ein Besuch kann davon abhängig gemacht werden, dass sich der Besucher durchsuchen lässt. Der Besuch findet nicht statt, wenn ihn der Gefangene ablehnt.

8. Während des Besuches ist der Erwerb von Tabakwaren, die nach dem Besuchsende an den Gefangenen ausgehändigt werden, über die dafür vorgesehenen Automaten im Besuchsbereich möglich. Dafür darf Hartgeld im Gesamtwer von 10Euro von einem Besucher mitgeführt werden.

9. Es empfiehlt sich daher, Bargeld in Münzform bei sich zu führen. Für Geldeinzahlungen auf das Konto des Gefangenen bei der Anstaltszahlstelle kann der Besuchstermin ebenso genutzt werden.

10. Die Besuchsdurchführung kann auch mit einem Wäschetausch (Wäschepaketschein, der vorher zu beantragen ist) verbunden werden. Zum näheren Ablauf fragen Sie bitte dazu die zuständigen Beamten im Besuchsbereich vorab per Telefon und vor Ort.

11. Ohne Genehmigung durch den besuchsbeaufsichtigenden Beamten darf nichts an den besuchten Gefangenen übergeben oder von diesem angenommen werden.

12. Zuwiderhandlungen können den sofortigen Abbruch des Besuchs zur Folge haben. Besuche können nach Anweisung überwacht werden.

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Hinweise für Behörden, Rechtsanwälte und Verteidiger

Vertreter von Behörden, Rechtsanwälte und Verteidiger haben sich rechtzeitig vor dem Besuch mit der Anstalt in Verbindung zu setzen, um eine Terminvereinbarung zu treffen. Die zur Verfügung stehenden Sprechräume sind begrenzt. Unangemeldete Besuche können nicht durchgeführt werden.

Vor dem Betreten der JVA hat sich der vorgenannte Personenkreis auszuweisen. Rechtsanwälte, die noch nicht als Verteidiger bei der JVA vermerkt sind, benötigen eine Besuchserlaubnis zur Durchführung des Anbahnungsgespräches. Die Wahrnahme der Verteidigereigenschaft verlangt zwingend die Vorlage einer Bestellungsanordnung des Gerichts oder der unterzeichneten Vollmacht zur Verteidigungsübernahme durch den Mandanten.

Der Vermerk der Verteidigereigenschaft erfolgt in der Vollzugsgeschäftsstelle. Der Vermerk von eventuell erteilten Untervollmachten ebenfalls.

Für Besucher des oben angesprochenen Personenkreises stehen folgende Zeiträume zur Verfügung:

Montag und Dienstag

07.30 Uhr bis 11.30 Uhr

und

12.30 Uhr bis 15.30 Uhr

Freitag

07.30 Uhr bis 12.30 Uhr

 

 

 

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Paketsendungen

Paketempfang Untersuchungshaft

Für Untersuchungsgefangene ist der Empfang von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln nicht gestattet (§41 ThürUVollzG).

Der Empfang von Paketen mit anderem Inhalt (z.B. Wäschepakete) bedarf der Erlaubnis der Anstalt.

 

Pakete mit Nahrungs- und Genussmitteln (nur Strafhaft)

Der Empfang von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln ist zugelassen zu Weihnachten, zu Ostern und zu einem von dem Gefangenen zu wählenden weiteren Zeitpunkt (Jahrespaket).

Den Gefangenen, die nicht einer christlichen Religionsgemeinschaft angehören, kann anstelle des Weihnachts- und des Osterpaketes der Empfang je eines Paketes aus Anlass eines hohen Feiertages seines Glaubens gestattet werden.

Der Empfang weiterer Pakete oder solcher mit anderem Inhalt (Bekleidung, Sportschuhe, Gegenstände für die Freizeitgestaltung) kann auf Antrag zugelassen werden.

Pakete dürfen ausschließlich auf dem Postweg zugesandt werden.

Der Gefangene soll Personen, von denen er ein Paket erwartet, darauf hinweisen, dass jedes Paket ein Inhaltsverzeichnis (vergleiche Rückseite) enthält und der Absender erkennbar ist. Einem Paket dürfen weitere Schreiben nicht beigefügt werden. 

Pakete werden regelmäßig nur ausgehändigt, wenn sie mit einer von der Anstalt ausgegebenen Paketmarke versehen sind.

Paketmarken werden auf Antrag des Gefangenen ausgegeben. Die Kosten des Paketverkehrs trägt grundsätzlich der Gefangene.

Pakete sollen innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen vor oder nach den möglichen Zeitpunkten bei der Anstalt eingehen.

Die Annahme von Paketen, die zur Unzeit eingehen, die nicht genehmigt sind oder welche das zulässige Gesamtgewicht überschreiten, kann die Anstalt bereits auf dem Postamt verweigern. Unzeit bedeutet hier einen Zeitraum, der die oben bezeichneten zwei Wochen übersteigt. Solche Pakete werden auf Kosten des Absenders zurückgesandt.

Die Gewichtsbegrenzung beträgt für Pakete - einschließlich der Verpackung:

            Weihnachtspaket            5 kg,             weitere Pakete             3 kg.

 

Das Paket darf enthalten: Nahrungsmittel, die einer weiteren Zubereitung nicht bedürfen und Genussmittel verschiedenster Art:

- Schokolade, Pralinen und sonstige Süßigkeiten - ohne alkoholische Füllung -

- Bohnenkaffe, gemahlen oder pulverisiert

- alle Arten von Tee.

 

Die  Zusendung von Tabakwaren jeglicher Art ist untersagt. Anstelle der Tabakwaren kann je genehmigtem Paket ein Betrag von EUR 35,00 auf das Eigengeldkonto des Gefangenen eingezahlt werden, welcher für den Kauf von Tabakwaren Verwendung findet.

 

Die Zusendung von Sportlernahrung und Aufbaupräparaten, wie Eiweiß, Creatine etc., als Pulver oder flüssiger Form ist untersagt.

Der Bezug dieser Zusatznahrungsmittel ist nur über den Anstaltseinkauf möglich.

Das Verpackungsmaterial wird von der Anstalt einbehalten und einer Verwertung zugeführt.

Lebensmittel sind weitestgehend in durchsichtige Behältnisse umzupacken.

Im Einzelfall, namentlich bei der genehmigten Zusendung von Unterrichts- und Fortbildungsmitteln, Entlassungsbekleidung und Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung, kann eine andere Festlegung getroffen werden.

 

Wäschepakete (Untersuchungshaft):

Für Untersuchungsgefangene können Wäschepakete zugesendet werden. Hierfür wird  ein "Wäschepaketschein" benötigt. Der Wäschetausch kann jedoch auch bei der Besuchsdurchführung erfolgen. Einem Wäschepaket soll ebenfalls ein Inhaltsverzeichnis beigefügt werden. Es dürfen sich keine anderen Gegenstände oder Nahrungs- oder Genussmittel in Wäschepaketen befinden.

Insassentelefonanlage

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Weiterführende Informationen

Besuchsdienst

Telefon:

0365/83388-36
0365/83388-0

Bankverbindung:

Hypovereinsbank Gera
Kontonummer:
4314530
Bankleitzahl:
830 200 86
SEPA-Nummer:(IBAN)
DE 83 830 20086 000 431 4530
BIC HYVEDEMM468

Wichtig:
Bei Einzahlungen für
Gefangene ist unter
Verwendungszweck
der Name des Ge-
fangenen einzutragen!