Der Justizvollzug in Thüringen
Sicherungsverwahrung an weiblichen Personen
Sicherungsverwahrung an weiblichen Personen wird nach § 140 Abs. 3 StVollzG in der Justizvollzugsanstalt vollzogen, in der zuvor die Freiheitsstrafe vollstreckt wurde.
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