Thüringer Justizvollzug

17.04.2013 09:47 Uhr

Der Justizvollzug in Thüringen

Unterbringung von kranken Gefangenen

(1)

Über die Unterbringung von Verurteilten, die aufgrund amtsärztlicher Feststellung ihre Freiheitsstrafe nur in einer Justizvollzugsanstalt mit angeschlossener Krankenabteilung verbüßen können, entscheidet das für den Justizvollzug zuständige Ministerium im Einzelfall.

 

(2)

Gefangene, die einer vorübergehenden stationären medizinischen Behandlung außerhalb der zuständigen Justizvollzugsanstalt bedürfen, sind gemäß der am 3. Februar/2. März 2004 abgeschlossenen Vereinbarung mit dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz in die Justizvollzugsanstalt Leipzig mit Krankenhaus, gemäß der am 7. Juni/2. Juli 1991 abgeschlossenen Vereinbarung mit dem Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt in die Krankenabteilung der Justizvollzugsanstalt Naumburg oder gemäß der am 10./21. Februar 2003 abgeschlossenen Vereinbarung mit dem Hessischen Ministerium der Justiz in das Zentralkrankenhaus bei der Justizvollzugsanstalt Kassel I zu verlegen, sofern sie transportfähig sind. TBC-kranke Gefangene sind gemäß der am 21. März/1. April 2003 abgeschlossenen Vereinbarung mit dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz in die TBC-Abteilung der Justizvollzugsanstalt St. Georgen-Bayreuth zu verlegen, sofern sie transportfähig sind. In jedem Einzelfall ist vorab das Einvernehmen mit der aufnehmenden Justizvollzugseinrichtung herzustellen.

 

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